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Allgemeines kritisches Archiv — 3.1777

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Dritten Bandes Zweytes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22476#0490
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472

Dreyer 6e seu ^etiatione
1api6um i^nominiosL, Leipzig/ 8.
4 Bogen besorgt.
Vermöge der Vorrede des Herausgebers
ist diese Schrift durch Zusammenhaltung des
ersten Abdrucks mit dem Manuscript des Hn.
Verfassers und den darinn citirten Werten
berichtigt, und hin und wieder finden wir
auch neue Anmerkungen, die den Text des
Verfassers erläutern. In den ersten Abschnit-
ten wird überhaupt von der symbolischen Civil-
nnd Criminaljurisprudenz der Deutschen ge-
handelt, und daraus'wird gezeigt, daß die
Strafe, gewisse schwere Steine zri tragen, oft
mit der Landesverweisung und Stäupung ver-
bunden gewesen, und gemeiniglich denen
Weibsleuten zuerkannt worden ist, die sich
durch Unzucht, öffenliche Schlagereyen, Schel-
ten und Beschimpfungen ehrlicher Personen
straffällig gemacht haben. Der Herr Verfas-
ser erklärt sich für diejenige Rechtölehrer, die
diese Strafe zur niedern Gerichtsbarkeit rech-
nen, und ermesset seine Meynung aus dem
Gerichtögebrauche verschiedener Oerter, in
welchen sie noch üblich ist.
Zugabe zu den Gvtt. An;, i-tes Stück.
 
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