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Allgemeines kritisches Archiv — 4.1777

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Vierten Bandes Erstes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22477#0053
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Es besteht diese Sammlung aus acht Stü-
cken , unrer welchen das erste und letzte Stück
Zweifels ohne die gröste Zierde dieses Werkes
ausmachen. Es ist wahr, daß der Commen-
rar des Paul Eypräl in ins 8!eluicenle recerr-
riu8: das gemeine dänische Stadtrecht von
König Friedrich VI. die beiden Aussätze eines
gewissen Dorsrechts: der von der Königin
Margaretha den dänischen Städten ertheilte
Fceyheitöbrief, wie auch andere dergleichen
Befreyungen aus dem fünfzehnten Jahrhun-
dert merkwürdig sind, und unsre Aufmerksam-
keit verdienen: allein die meiste ziehet wohl das
alte Schleöwigifche Recht und das ins kipenls
auf sich. Jenes findet sich S. i. Es ist La-
teinisch, aus einer Handschrift vom dreyzehn-
ten Jahrhundert und der Herr Ancher glaubt,
daß dieses um so merkwürdiger, weil Herr von
Westphalen, in prae5. rom. III. lcriprorurn
rernm Oermsn. p. 58 behauptet, daß selbi-
ges verlohren gegangen sey. Das kann man
nun nicht sagen- Westphalen redet von der
Urschrift, welche 8ueno ürarekeicle verfer-
tigen lassen: Herr Ancher glaubt selbst nicht,
daß dieser (üoäex Kbelcofrenli8 zu Svenonis
Zeiten geschrieben worden, und das Original
gewesen. Die Gesetze selbst sind Lateinisch,
voll von den echtesten Lehrsätzen des deutschen
Rechts und kommen fast völlig mit den alten
Flenöburgischen Statuten überein, welche Hr.
von Westphalen aus der Floroischen Hand-
 
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