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Allgemeines kritisches Archiv — 4.1777

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Vierten Bandes Erstes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22477#0123
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Iv7

der Hr. Hofe, diejenige Rechksgrundsätze, woc,
auf es bey dem Rechtsfall ankommr, voraus-
geschickt , weil diese Rechrssprüche zugleich für
Anfänger der Rechrsgelehrsamkeit bestimmt sind.
Man sehe z. B. ^ro. XXXIII. XXX VI. XOIl.
LXXVI. — Ehe wir unsere Anzeige be-
schließen, wollen wir noch einiges von der auf
dem Titel angegebenen Vorrede anmerken- Un-
ter einem kasuistischen Rechtskollegio versteht
der Hr. Verf. ein solches Kollegium, da man
die Rechtswissenschaft mit besonder» Rechtsfäl-
len dergestalt erläutert, daß selbige den Zuhö-
rern theils zur mündlichen, theils zur schriftli-
chen Entscheidung vorgerraqen, und dabey zur
abwechselnden Aenderung des Urrhels in der
Geschichte bald Umstande hinzugefügk, bald wel-
che wiederum hinweggenommen werden. Der
Lehrer muß in diesem Kollegio von seinen Zu-
hörern Gutachten und Urrheil in einen Auszug
bringen lassen, welchen sie bald mündlich, bald
schriftlich in den darüber gefertigten Aufsätzen
vorzutragen haben. Er muß seine Zuhörer leh-
ren, die Materialien anzuordnen, und ihre Ge-
danken deutlich und gut auszudrucken. Er muß
ihnen das fehlerhafte und wohlgerroffene mit
Bemerkung der Gründe anzeigen. Ec muß sie
bald die Person eines Konsulenrenö, bald eines
Sachwalters, bald eines Richters vorstellen las-
sen.— Der Hr. Verf. glaubt, daß vor den
Zeiten des Justinian die in dem vierten Iahe
ihrer akademischen Laufbahn gestandene junge
Rechts-
 
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