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Allgemeines kritisches Archiv — 4.1777

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Vierten Bandes Zweytes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22477#0357
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handelt werden muß; Num. 129. wie ein Ver-
brecher, der zu antworten sich weigert, durch
Zwangsmittel hierzu augehalten werden kann,
besonders von der, dieses Ungehorsams wegen,
statt findenden Marter; Num- rzr. 1Z2. izz.
und r Z4» von peinlichen Unkosten; Num. r z 5.
von dem Begnadigungsrechte weltlicher Regeliten
bey den Verbrechen, worauf in heiliger Schrift
eine Todesstrafe gesezl worden, insbesondere bey
dem Menschcnmorde. Der Herr Verfasser hat
diese Rechtssprüche nicht nur für Geübte, son-
dern auch für Ungeübte bestimmt, und deshalb
bey einem leicht zu fassenden Vortrage deutliche
Sach-und Worterklärungen hinzugefügt. Es
ist auch hinter selbigen ein Register zu befinden.
In der Vorrede wird der Begriff eines kasuisti-
schen Rechtskollegiums angegeben, und sowok
der fürtreffliche Nutzen, als die Ausübung die-
ses KollecfiumS gezeiget. Der Herr Verfasser
druckt sich unter andern hierüber so ans: der
Geist wird dadurch zu einem juristischen Genie
gebildet, das ist, zu einer fertigen Lebhaftigkeit
und Einbildungskraft, welche ein geschärfter
Verstand begleitet, in die Urfachen der Gesetze,
als deren Seele, einzudringen, sie in Verhält-
uiß zu stellen, und solchergestalt, durch Hülfe
wohlgefaßter Rechtöbegriffe und Grundsätze mit
einer ausgebildeten philosophischen DenkungSr
kraft, nach der Analogie der Rechte urtheilen zu
lernen-Ferner, man gelangt dadurch
zu einer juristischen Gegenwart des Geistes, welche
HZ ist
 
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