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Allgemeines kritisches Archiv — 4.1777

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Vierten Bandes Zweytes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22477#0482
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466

rig-christliche Belehrungen, als durch Bemü-
hungen erhalten, die kirchliche Unterschei-
dungslehren und Unkerfcheiduugönamen zu un-
terdrücken. Hätte auch die Anstalt, in ihrem
unterthänigsten memoria sagen können,
wie sie gechan har:
„ Die symbolische Catechismen, dies^ ehr-
„ würdige Denkmäler von dem Eifer unse-
„ rer Reformatoren, bleiben wie vorhin,
,, in den Schulen, in ihrem Werrh und
„ Gebrauch."
wenn sie eine kirchliche Vereinigung im Sinne
gehabt hätte?
§. 12. Aber/ wozu denn also die
gemeinschaftliche Erziehungsanstalt und
gemeinschaftliche Schulbücher?
Gemeinschaftliche Schulbücher, um
durch die Einförmigkeit den Schulunterricht zu
erleichtern, den die Schullehrer an den mei-
sten Orten der Fürstlichen Landen, wo zwar
vermischte Einwohner, aber nur ein Schul-
meister ist den Kindern beyder Augspurgischer
Confessionsverwandten zugleich errheilen müs-
sen, und zu Erfahrung unnöthiger Unkosten,
welche
 
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