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Allgemeines kritisches Archiv — 5.1777

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Fuenften Bandes Erstes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22478#0024
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verletzliche aber, ohne Verlängerung der letz-
rern, mit gedoppelter Geldbusse verpönt worden.
Der Coder, aus welchem der Hr. Hofr. durch
eine wiederholte, sehr edelmüthige, Unterstü-
tzung des Hrn. Geh. Raths von Z^etelholdt/
dieses preiöwürdigen Beförderers der Wissen-
schaften, jenes so lange verborgen gelegene
Scadrrecht publiciren konnte, ist zwar erst im
I. izso geschrieben, und, wie es dessen äußere,
feierliche Gestalt ergiebr, ehedem selbst an der
Gerichtsstätte als eine Urkunde gebraucht wor-
den; gleichwol lassen die in der Rubrik verkom-
menden Worte: kLcstmUibLrrarcs — co/i/'/rre.
und noch mehr der ganze Inhalt und Bau die-
ser Statuten, eia weit höheres ursprüngliches
Alter derselben vermurhen, ein Alter, das un-
fehlbar die beyden Rechksspieget übersteigt, und
wenigstens bis in die erste Halste des i z.Iahr,
Hunderts reicht. Aus eben dieser Handschrift
sind dem gegenwärtigen Abdruck noch einige
neuere Rathsschlüsse, und auch einige im Jahr
izz8 ausgesetzte Nachricht von dem Weichbild
der Stadt Ilm und dessen Gränzen, noch be-
sonders aber H. ein kleines ilmischeö Diploma-
rarium beygefügt worden. Dieses besteht aus
sieben schätzbaren Urkunden, von welchen die
sechs erster» aus dem rzten und den folgenden
Jahrhunderten und die letzte vom Jahr 14^4.
Ist. HI. Hamburgisches Skadtrecht vom I.
r 497. Bekanntlich hac schon Hr. v. Nettelbla,
m dem ersten Bande seines lkUauri iuris pro-
 
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