Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Allgemeines kritisches Archiv — 5.1777

DOI Heft:
Fuenften Bandes Erstes Heft
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22478#0067
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
z;

von jeher gröstentheils auf Gewohnheiten beru-
he. In ältesten Zeiten gab c6 wenig geschrie-
bcne Gesetze, und solche betrafen nur Criminas
lia. Aus Mittlern und neuern Zeiten hat man
mehrere, auch zum Theil von Reichs wegen;
und solche ReichSfatzungen verbinden auch Me-
diatunterthauen des Reichs. Bürgerliche Rechte
sind nicht aus altern, sondern den neuesten Quel-
len zu bestimmen, da die heutigen Rechte ganz
andre Ursachen als die ältern haben- Die un-
mittelbaren Neichsstande in T- auch einige Land-
städte haben auch das Recht, Gesetze zu geben,
ja sie können Gesetze geben, die in privat bür-
gerlichen Anordnungen den Reichsgeseßen entge-
gen sind. Zulezt werden die bey uns in T. als
Puveitrechte geltende Gesetze angeführt. Sollte
dieser erste Th. diejenigen Liebhaber, welche nicht
soviel allgemeines sondern mehr specielleö erwar-
tet haben, nicht völlig befriedigen; so werden
es indessen die folgenden Theile thun. So wird
der gelehrte Herr Vers. z. E- in dem folgenden
2. Th. der auch etwas starker werden wird, von
den Erbgütern und deren Unveranderlichkeit, von
der wutschen und Lübeckschen RechtSregel: Hand
wahre Hand; imgl. wie weit ein Besitzer einer
fremden Sache für den calum forcunum dabey
einsiehen müsse, und von der treuen Hand, die
durch Untreue verrückt worden, u. s. w. han-
deln.

Neueste krit-Nachr 2k sr-
D z LS-
 
Annotationen