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Allgemeines kritisches Archiv — 5.1777

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Fuenften Bandes Erstes Zweytes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22478#0331
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Grafschaft Thüringen/ und will, daß noch der
Landgras Johann von Hessen/ d-e Landgraf-
schaft Thüringen in Anspruch genommen habe,
weil er (nach dem Sprachgebrauchs ferner Zeit)
die Thüringischen Landgrafen nur Markgrafen
Von Meissen nennet. Er billigt diese angebliche
Pratension, weil die Landgraffchast Thüringen
so >venig, als die Pfalzgrafschafr Sachsen in der
Urkunde ausdrücklich genamu sey. Im IV.
Bande S 527 änssert er, daß das Haus Nas-
sau wegen Beilgein zum Hessischen Lehnhof ge-
zogen werden müsse/ bloß wert ein Johann von
Beilslein r z-o, und ein Ono Hr. zu Beilstein
izOL, ein Gebiet Beilstein der Hessischen
Lehnehoheik unterworfen har, und die Grafen
von Nassau eine unmittelbare Herrschaft dieses
Namens besitzen: ohne zu erwägen / daß zuvör-
derst erwiesen werden müsse, das jenes Beil-
stein gerade das Nassauische und kein anderes
Gebiet dieses Namens gewesen sey, welches
doch um so viel nötiger war/ da nicht nur fünf
unmittelbare Rerchsgraf - und Herrschaften,
sondern auch viele landsassige Distrikte dieses
Namens innerhalb Teurschland gefunden wer-
den. Alles dieses ist/ wie eS scheint, die Frucht
eines übel verstandenen Patriotismus/ eines sonst
löblichen Eifers für die Landesherrschafr, und
eines zu feurigen Geistes. Diesem müssen wir
überhaupt die Einmischung in solche Streitfra-
gen, die bereits vor höheren Gerichten ange-
bracht sind, zuschreiben, und wir sehen mit desto
größeren
 
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