Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Allgemeines kritisches Archiv — 5.1777

DOI Heft:
Fuenften Bandes Erstes Zweytes Heft
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22478#0334
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
bleiben dürfte. Dann wird er vermukhlich auch
den Ausdruck (S. 28) zurück nehmen, daß
der Fürst Zwar einen niedrigem T-rel, allein
eine größere Gewalt und größere Vorrechte,
als ein Herzog, besitze. Im sechsten Bande
ist die Geschichte der Landgrafen von Hegen in-
nerhalb den Jahren rgO8- bis 141z, und im
siebenden die ocn 141^. bis auf den Anfang
der Reformation 1524. mitgecheilet. In je-
nem wird wertlauftig von der Meißnischen Erb-
verbrüderung gehandelt, und auf der ?8Z-
Seite erhalt die Reichsstadt Wetzlar eine Erin-
nerung. sich die Vorrechte anderer Reichsstädte
nicht anzumasten, und das Haus Hessen Darm-
stadt durch ihre Widersetzlichkeit nicht zu ihrem
gänzlichen Verderven zu reitzen. Im siebenden
Bande wird S. 24 behauptet, daß die Hessi-
schen Prinzen ehedem mit dem 12. Jahre die
Minderjährigkeit geschlossen haben, und zugleich
wird die vom Kuchenbecker (^nnsl. Ool. II.
p. 274) mitgetheilte Urkunde von 1414, in
welcher ein Herzog von Braunschweig als Vor-
mund des zwölfjährigen Landgrafen Ludwig des
Gütigen erscheinet, auf eine unerwartete Weise
erklärt, und Vormund durch geheimer Rach
übersetzt. S- 88 bis 127 rst ausführlich von
dem Rechte der Landgrafen auf Braband und
dessen Titel und Wapen gehandelt- Vermöge
der iZ7- Seite, ist nicht Braunschweig-Lüne-
burg, sondern Hesien, vermöge eines mir dem
Stifte Corvey 1454 geschlossenen Vertrages,
für
 
Annotationen