Landeöfriedens, von Spoliensachen, vom Ar-
restproceß, den bedingten Befehlen, dem Exe-
cutivproceß, dem ordentlichen Besitzstand, und
zwar der aussergerichtlichen Besitzergreifung
durch Notarien und Zeugen, dem Rech smittel,
wodurch der pratorische Erbe in den B sitz ge-
setzt zu werden verlangt, dessen ein gesi^ lieber,
desgleichen ein im Testament ernannter Erbe sich
zu bedienen hat; dem Rechtsmittel, welches
derjenige, so einen Erbschaftsvertrag vor sich
hat und dem, so der Erbe wider den Legatarien
gebraucht; ferner der Besitzertheilung, welche
einer schwängern Frau ihrer Leibesfrucht halben
geschehet, der Einsetzung in die Erbschaft aus
dem Carbonianischen Edict und dem Rechtsmit-
tel, welches den nächsten Verwandten eines
verschollenen zustehet, desgleichen den salviani-»
sichen Interdikten, dem Rechtsmittel, sich bey
einem erworbenen Besitz zu erhalten; den Pro-
vocationsprocessen, dem Concurs und dem pein-
lichen Preceß. Die beyden letzter» sind vor-
züglich weitlauftig auseinander gesetzt, und ver-
fährt der Herr Verfasser bey dem Concurs so,
daß er zufördcrst auf den Vermögenszustand
und Berichtigung der Concursmasse sein Au-
genmerk richtet, sodann aber auf die Forde-
rung der Gläubiger und deren Liquidation,
den Locations- und DistribulionSbescheid ste-
het: überall aber sucht er seine Sätze durch
Anführungen der Gesetze, worauf sie sich
gründen, zu beweisen, und unterscheidet damit
H f diese
restproceß, den bedingten Befehlen, dem Exe-
cutivproceß, dem ordentlichen Besitzstand, und
zwar der aussergerichtlichen Besitzergreifung
durch Notarien und Zeugen, dem Rech smittel,
wodurch der pratorische Erbe in den B sitz ge-
setzt zu werden verlangt, dessen ein gesi^ lieber,
desgleichen ein im Testament ernannter Erbe sich
zu bedienen hat; dem Rechtsmittel, welches
derjenige, so einen Erbschaftsvertrag vor sich
hat und dem, so der Erbe wider den Legatarien
gebraucht; ferner der Besitzertheilung, welche
einer schwängern Frau ihrer Leibesfrucht halben
geschehet, der Einsetzung in die Erbschaft aus
dem Carbonianischen Edict und dem Rechtsmit-
tel, welches den nächsten Verwandten eines
verschollenen zustehet, desgleichen den salviani-»
sichen Interdikten, dem Rechtsmittel, sich bey
einem erworbenen Besitz zu erhalten; den Pro-
vocationsprocessen, dem Concurs und dem pein-
lichen Preceß. Die beyden letzter» sind vor-
züglich weitlauftig auseinander gesetzt, und ver-
fährt der Herr Verfasser bey dem Concurs so,
daß er zufördcrst auf den Vermögenszustand
und Berichtigung der Concursmasse sein Au-
genmerk richtet, sodann aber auf die Forde-
rung der Gläubiger und deren Liquidation,
den Locations- und DistribulionSbescheid ste-
het: überall aber sucht er seine Sätze durch
Anführungen der Gesetze, worauf sie sich
gründen, zu beweisen, und unterscheidet damit
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