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Allgemeines kritisches Archiv — 6.1777

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Sechsten Bandes Erstes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22479#0152
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den, ihnen sodann, dem alten Herkommen ge-
mäß, die Lehnfolge gebühre, wie denn auchCarp-
zov und andre angeführte sächsische Rechtölehrer
bezeugen, daß gewöhnlich nicht anders gespro-
chen werde. Ja, in der chursachsischen 49sterr
Decision vom I. 1601. ist verordnet worden,
daß Kinder, die nach öffentlicher Verlobung
erzeugt worden, auch wenn die Ehe sodann durch
die Kopulation nicht har vollzogen werden kön-
nen, succeßionsfähigseyn sollen, nach einer heim-
lichen Verlobung erzeugten Kindern aber solle
die Succeßion nur in dem Falle zustehen, wenn
nach ihrer Geburt die kirchliche Kopulation wirk-
lich hinzugekommen ist; dem zufolge müsten al-
so Mantelkinder wegen erfolgter Trauung als
ehlich gebocne Kinder angesehn werden. Diese
ganze Schrift beweiset viele Bekanntschaft mit
den Quellen des alten und neuern sächsischen
Rechts, und die?lnführung so vieler alter Schöp-
pensprüche und andrer noch ungedruckter Ur-
kunden, läßt uns den rühmlichbekannten Besi-
tzer derselben, den V / leicht errakhen.
Erfurt- gel. Zeit. 6zteö St.
Ausführliche Anweisung, vorliegende Bie-
nenschwärme, ohne dem geringstenNach-
theildcr alten, zur rechten Zeit, und auf
eine leichte Art abzutreiben: aus richti-
ger
 
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