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Allgemeines kritisches Archiv — 6.1777

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Sechsten Bandes Erstes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22479#0246
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lich manches auf die churmarkifche Kirchenord-
nung, allein das meijle dürfte auch in andern
Landern sehr gilt anwendbar fern. Der Vers,
handelt von der Pflicht eines Kirchenvorstehers
überhaupt sowol, als insonderheit bey Antritt,
Führung und Niederlegung seines 'Amts. Bey
der Führung desselben wird von den Krrchengü-
tern überhaupt, als von Erhaltung der Kirchen,
gebäude in Bau und Besserung, von brauchba-
ren Baumaterialien, der Kirchenrechnung,und
ausführlich von der Ein und Ausgabe nach allen
ihren besonder» Titeln, und was dabey in Acht
zu nehmen sen, daun von der Abnahme der Rech-
nung und deren Rev sion, der Verwahrung des
baaren Geldes und Kirchenkastens, und zuletzt
von der Aufsicht über das Kirchenrechnungswe-
sen gehandelt. Dann folgt ein ausführliches
Formular über Einnahme und Ausgabe einer
Kirche, nebst einem Formular des Journals,
welches der Vorsteher über die Einnahme und
Ausgabe der Kirchenrevenüen führen muß.
Ferner ein Formular eines immerwahrenden
Kalenders, worin die Verrichtungen des Ober-
vorstehers bey der Kirche, nebst den fixen Ein-
nahmen und Ausgaben von Monat zu Monat
angezeigk werden, und zuletzt das Formular eines
KirMeninventariums. Dergleichen Formulare
geben eine sehr gute und handgreifliche Anwei-
sung- Sie können mit weniger Veränderung
bey allen Kirchen eingeführt, und dadurch kann
die Führung der Kirchemechnungen den Perso-
 
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