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Münsterbau-Verein <Konstanz> [Hrsg.]
Das Alte Konstanz: Stadt u. Diöcese in Schrift u. Stift dargest. — 2.1882

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Heft 2 und 3
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Zur Geschichte von Konstanz in fränkischer Zeit, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.8575#0038
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wanderung überdanert hat, wenn auch die Ringmauern dem Kriegssturme und dem b)asse,
welcher den germanischen Lroberern wider die römischen Besestigungen gleichsam ange-
boren war, nicht batten standbalten können. Kir die Hortexistenz der römischen Nieder-
lassungen am Lüdgestade des Bodensees hat nämlich eine Beihe sehr günstiger Umstände
zusammengewirkt. Vir rechnen dazu in erster Linie, daß die ehedem römische j)rovinz
Bätien nrit Linschluß des inzwischeu vou den Alamannen besetzten Theiles, wozu ins-
besondere auch unsere Gegend gehörte, gegen Lnde des fünften Iahrhunderts der Gber-
hoheit der Gstgothenkönige, wenn nicht fchon unter Theodemir, so doch fpätestens nach
dem !v>iege Theoderichs d. G. über Gdoachar, unterworfen wurde. Auf die Trhaltung
des römifchen Ltaats- und Gemeindewesens überhaupt bedacht und die rätischen Grenz-
befestigungen in ihrer ganzen Bedeutung für den über kurz oder lang bevorstehenden
Rampf mit den Hranken würdigend, dürfte Theoderich d. Gr. kaum übersehen haben,
die römischen däadtgemeinden von Aätien, soweit sie in der Hand der 2llamannen zu
Lchaden gekonunen, möglichst wieder herzustellen. wir verweisen statt weiterer Aus-
führuug auf planta, welcher in seinem trefflichen Gefchichtswerk über Rätien L>. 25l ff.
die Ansicht vertritt, daff um jene Zeit auch Aonstanz wiederhergestellt wurde.

Kir die zurückgebliebsne romanische Bevölkerung und ihre Gemeinden war es
sodann von Wichtigkeit, daß nach der Schlacht von Zülpich (496) diejenigen Alamannen,
welchen Theoderich d. Gr. wohnsitze in den früherhin rätischen Gebieten am Bodensee,
im Allgäu u. f. w. anwies, nicht als Äeger, sondern als Besiegte und ^chutzsuchends
ins Land kamen, 50 Iahre fpäter aber alle unter ostgothischer tv-chutzherrlichkeit stehenden
Alamannen gleichzeitig mit dem Aufhören der letztern und, wie es fcheint, ohne Lchwert-
streich den ^rankenkönigen botmäßig wurden. Ls gefchah dies bekanntlich um die Iahre
555—52, als nach Theoderichs Tod die mit dem oströmischen Raiser Iustinian ins Ge-
dränge gekommenen Gstgothen die treuen Alamannen der zweifelhaften Hreundschaft der
^ranken zum Gpfer brachten, welchs Gelegenheit, den letzten Best des alamannischen
Ltanuns unter fränkischen iv-cepter zu bringen, der austrasische Aönig Theudebert I. sich
uicht entgehen lieff. Diese Aenderung der Dinge brachte die unfrei gewordenen Bomanen
am Bodensee in den Rönigsschutz (muntlimn r6Ai8) der fränkischeu Lserrscher, welche gerade
in unserer Leegegend auf beträchtliche Besitzungen felbst die Lsand legten. *) Dazu kam
aber noch ganz besonders den von den katholischen Hrankenkönigen in großem Umfange
zugelaffene j)atronat der Rirche, durch welchen den in das Lsörigkeitsverhältniß zur Kirche
getretenen Romanen der ehevorigen Bömerorte ein fehr wirksamer Lchutz gegen über-
müthige Bedrückungen geboten wurde.**) Hreilich kam diese Lsilfe verhältnißmäßig spät
und muß deshalb der zähe volkscharakter der Bätoromanen am Bodensee mit in Betracht
gezogen werden, um es erklärlich zu ffndeu, wie diese frühern Bewohner unserer Gegend
— mitten untsr den rauhen Alamannen und des freien Grundbesitzes beraubt — dennoch
über anderthalb Iahrhunderte noch ihre Nationalität und Lprache zu bewahren vermochten.

Ungefähr um die Aeit, zu welcher die Alanrannen am Bodensee und mit ihnen
die dortigen Bomanen den Hranken botmäßig wurden, erhaltsn wir denn auch und zwar
durch den Gothen Anarid in der Kosmographie des Aavennaten die erste urkundliche
Nachricht über unser Ronstanz. wir ffnden nämlich bei diesem Rosmographen die am

*) Die Frankenkänige hatten in Alamannien einen sehr ausgedehnten Grnndbesitz, was sich nnr durch das Recht
der Rrone auf ganze Gebietstheile und zwar nicht nur auf das unbewohnte herrenlose Land (Sümpfe, Einöden u. dgl.),
sondern auch auf die Güter der vorgefundenen tridutnrii, hier der unterworfenen romanischen Bevölkerung erklären läßt.
vgl. Inama-Sterncgg, deutsche wirthschaftsgesch. S. ff. ^

**) s. L. ksegel, Städtevcrfassung S. 282 ff. u. Waitz, deutsche verfassungsgesch. S. ^77 ff.

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