VERSTEIGERUNGS-BEDINGUNGEN
Die Versfeigerung erfolgt in Goldmark gegen sofortige Barzahlung, falls nicht
vorher anderweitige Zahlung verabredet ist.
Der Ersteher hat auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld von 15 °j0 zu entrichten.
Das geringste zulässige Gebot ist 1 Mark, bis 100 Mark wird um wenigstens
1 Mark, über WO Mark um wenigstens 5 Mark, über 250 Mark um wenigstens
20 Mark und über 1000 Mark um wenigstens 50 Mark gesteigert.
Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern außerhalb der Reihenfolge
des Kafaloges zu versteigern, Nummern zusammenzufassen und zu trennen.
Kann eine entstehende Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag nicht
sofort zwischen den Beteiligten beglichen werden, so wird die fragliche
Nummer nochmals ausgeboten.
Durch die Ausstellung ist jedermann Gelegenheit geboten, sich von der
Eigenschaft und dem Zustand der einzelnen Gegenstände zu überzeugen.
Beanstandungen wegen Beschaffenheit und irrtümlichen Angaben im Katalog
können daher nach erfolgtem Zuschlag nicht berücksichtigt werden.
Die Vorfeile des § 23, Absatz 1, Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes können
nur nach Vorlegen der Wiederv erkäuferbe scheinig ung eingeräumt werden.
Die ersteigerten Stücke müssen innerhalb 24 Stunden nach Schluß der Ver-
steigerung abgeholt werden. Das Eigentum geht erst nach der vollständigen
Bezahlung, die Gefahr jedoch nach erfolgtem Zuschlag auf den Käufer über.
Die Aufbewahrung bis zur Übernahme und Bezahlung geschieht mit größter
Sorgfalt, jedoch auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.
Aufträge übernimmt und erteilt bereitwilligst
Auskunft über Versteigerungsangelegenheiten
ALTKUNST G.M.B.H. / CASINO
Die Versfeigerung erfolgt in Goldmark gegen sofortige Barzahlung, falls nicht
vorher anderweitige Zahlung verabredet ist.
Der Ersteher hat auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld von 15 °j0 zu entrichten.
Das geringste zulässige Gebot ist 1 Mark, bis 100 Mark wird um wenigstens
1 Mark, über WO Mark um wenigstens 5 Mark, über 250 Mark um wenigstens
20 Mark und über 1000 Mark um wenigstens 50 Mark gesteigert.
Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern außerhalb der Reihenfolge
des Kafaloges zu versteigern, Nummern zusammenzufassen und zu trennen.
Kann eine entstehende Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag nicht
sofort zwischen den Beteiligten beglichen werden, so wird die fragliche
Nummer nochmals ausgeboten.
Durch die Ausstellung ist jedermann Gelegenheit geboten, sich von der
Eigenschaft und dem Zustand der einzelnen Gegenstände zu überzeugen.
Beanstandungen wegen Beschaffenheit und irrtümlichen Angaben im Katalog
können daher nach erfolgtem Zuschlag nicht berücksichtigt werden.
Die Vorfeile des § 23, Absatz 1, Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes können
nur nach Vorlegen der Wiederv erkäuferbe scheinig ung eingeräumt werden.
Die ersteigerten Stücke müssen innerhalb 24 Stunden nach Schluß der Ver-
steigerung abgeholt werden. Das Eigentum geht erst nach der vollständigen
Bezahlung, die Gefahr jedoch nach erfolgtem Zuschlag auf den Käufer über.
Die Aufbewahrung bis zur Übernahme und Bezahlung geschieht mit größter
Sorgfalt, jedoch auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.
Aufträge übernimmt und erteilt bereitwilligst
Auskunft über Versteigerungsangelegenheiten
ALTKUNST G.M.B.H. / CASINO