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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 1.1876

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Zweites Heft
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Köhler, Ulrich: Ein griechisches Gesetz über Todtenbestattung
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https://doi.org/10.11588/diglit.29169#0154

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UrESETZ UEBER TODTENBESTATTUNG

140

Docamentes geben zu wollen. Ich schicke voraus, dass der
Stein nach der Angabe des ersten Herausgebers an der Stelle
der alten Stadt 1 u 1 i s, welclie von der modernen Ortschaft
Tzia eingenommen wird, aufgefunden worden ist, und dass
wir also unzweifelhaf't ein Gesetz der Iulieten vor uns haben,
welche, ebenso wie die übrigen Städte der Insel, ein selbst-
ständiges Gemeinwesen bildeten.

Auf der einen Breitseite des Steines, welche durch das vor-
springende Gesims als Frontseite charakterisirt ist, steht Fol-
gendes eingehauen :

(S. die ßeilage).

Der Stein ist nur unten gebrochen, jedoch ist die Oberfläche
verscheuert und nach rechts hin zerfressen, so dass die letzten
Buchstaben auf dieser Seite nicht mehr zu lesen sind. Die
Buchstaben sind cTotyj^ov geordnet, jedoch ist nach Z. 16 eine
Zeile getilgt und der freigewordene Raum von neuem und
zwar in gedrängterer Schrift beschrieben worden. Der Stein-
metz scheint mehrere Worte ausgelassen, diesen Fehler erst
nach Beendigunsr seiner Arbeit bemerkt und in der Weise
verbessert zu haben, dass er die ganze Zeile umschrieb. Eine
kleine, übrigens häufig in ctoi^ov geordneten Inschriften
vorkommende Unregelmässigkeit ist auch zu Anfang von Z.
15 unter^elaufen.

Z. 1—6 : vö[g]ot Tcepl Twy z,aTa<pOi[g£]vo)[v* x.aTa Ta]<4£

Öa[7TTj£tv töv OavovTa, £v £tj/.[aT]io[i; Tpt]c't >.£ux,ot; GTpwgaTt xa't £V-
Suj/.aTt [jtat e]7ußXvigaTt, E^Etvat Ss x,a't dv £"Xac[c]oc[t, gr;] 77'Xeovo;
ä£tot; toi; Totci Ex[aTo]v §[oayp/.]£wv‘

Aus der Fassung der Eingangsworte ist zu schliessen, dass
das Gesetz nicht neu gegeben war, sondern bereits vorher
bestand. Wäre die Aufzeichnung auf den Erlass gefolgt, so
würde das Gesetz wohl in der Form eines Yolksbeschlusses vor-
liegen, wie der weiter unten anzuführende Nachtrag zu dem-
selben und wie das Gesetz aus Gambreion über die Zeit der
Trauer. Yon der ersten Publication eines Gesetzes scheint es
unzertrennlich zu sein, dass clie Quelle desselben, die Auto-
 
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