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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 1.1876

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Zweites Heft
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Köhler, Ulrich: Ein griechisches Gesetz über Todtenbestattung
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https://doi.org/10.11588/diglit.29169#0158
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142 GESETZ UEBER TODTENBESTATTUNG

erlialtenen Reste sowohl als auch durch sachliche Erwägungeil
unabweislich wie mir scheint gehoten. Das Gesetz könnte vor-
geschrieben haben, denTodten auf einer Bahre hinauszutragen,
wenn ein anderer Modus der £>i<popa sich darböte, welcher durch
diese Vorschrift hätte ausgeschlossen werden sollen. Ein sol-
cher Modus würde eine £xp>ooa zu Wagen sein, aber es ist
nichts davon bekannt, dass dieser Modus je in Griechenland
heimisch gewesen wäre, und am wenigsten wird man ihn für
eine Insel wie Keos voraussetzen dürfen. 1 Danach ist anzu-
nehmen, dass hinter x.'Xivp ein Wort stand welches den Stoff*
die Gestalt oder sonstige Beschaffenheit der Bahre vorschrieb,
zu dem Zweck unnöthigen Aufwand zu verhindern. Zu schrei-
ben GcpevSagvou würde sachlich angemessen erscheinen, aber
einmal würde sich diese Lesung doch von den erkennbarert
Spuren in bedenklicher Weise entfernen, und dann müsste der
Raumverhältnisse wegen angenommen werden, dass o fuer ot>
geschrieben gewesen sei, was sonst in der Inschrift nicht vor-
kommt. Ob die Glosse bei Hesychius : ev cripaviw’ £v x.'Xivapi'w
herangezogen werden dürfe, ist mir selbst zweifelhaft. Das
folgende Verbot kann auf den Todten micht bezogen werden,
da es von diesem weiter unten heisst er solle x.aTaxsx.aTugg£vo?
hinausgetragen werden, und ein nur auf die Verhüllung des-
selben mit gewissen Stoffen gerichtetes Verbot jener Vorschrift
nicht vorausgehen konnte. Ein Verbot die von der Leiche
nicht bedeckten Theile der Bahre zu verhängen würde, eben-
falls als Massregel gegen unnöthigen Aufwand, verständlich
sein, jedoch wird jede Vermuthung über den Inhalt dieser
Bestimmung in der Luft schweben, wenn es nicht gelingt
ihre Bichtigkeit aus clen erhaltenen Resten zu erweisen. 2

1 Aus Thuk. II 34, 3 kann natürlich ein Beweis für das Bestehen der Sitte
einer txcpopa zu Wagen nrcht abgeleitet werden, da es sich dort urn ein Massen-
begraebniss handelt. (Nachtraeglich vernehme ich von einer alterthümlichen,
angeblich in Attika gefundenen bildlichen Darstellung welche eine Ixcpopi zu
Wagenzum Gegenstand haben soll. Ichmuss michhier mitdieser Notizbegnügen)i

2 Ich bemerke ausdrücklich, dass Z. 7 die Zeichen TAAO deutlich lesbar
auf dem Steine stehen. Fiir das folgendeA kann A, nöthigenfalls auch A einge-
setzt werden.
 
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