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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Editor]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 1.1876

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Zweites Heft
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Köhler, Ulrich: Ein griechisches Gesetz über Todtenbestattung
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https://doi.org/10.11588/diglit.29169#0159

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GESETZ UEBER TODTENBESTATTUNG

143

Z. 8—10 : «p^petv Se oivov S7cl to <J'fl[jx]x [[/,]■/) [x'Xsov] TflWV ywv
y.oll sXatov jxv) 7rX[e]o[v] e[v]o[;, Ta äyjysia ä7uopsps<j0ai‘

Dass sclion bei dem Begräbniss selbst Todtenspenden dar-
gebracht wurden, ist wohl nirgends ausdrücklich hezeugt.
Einenthümlich und nicht oline Interesse ist die Yorschrift die

c—)

dabei verwandten Gefässe nicht bei der Leiclie zu belassen
sondern wieder mitfortzunehmen.

Z. 10 — 14 : tov öavo[v]Ta [(pifsiv x.]aTax.s/.aXuggevov ctw7uf)
pte[^]fi [s7ul to ]ofg.a* 7TfOc<paytw [^]pfoÖ[at y.]a[T]ä [x]ä 7u[äTfta*
T'/)]v y.Xtvzv ä7uo to[u] o[fg]a[i:]o[; x]ai [^ä] o[Tfwg]ata sotpsfstv
svSoos*

Die Yorschrift die Leiche verhüllt nacli dem Grabe zu
führen entspricht der Solonischen Satzung nach welcher das
Begräbniss vor Sonnenaufgang statthnden sollte, damit das
Tageslicht niclit verunreinigt würde (g. Makart. a. a. 0.).
Dass Solon leidenschaftliche Aeusserungen der Trauer und den
Yortrag von Klageliedern untersagt hatte, ist bekannt genug
(Plut. Sol. XXI), nach der oben ausgeschriebenen Bestimmung
über die 7:p60sot; aber ist anzunehmen, dass aucli in dem So-
lonischen Gesetz sich dieses Yorbot auf die sy.popä beschränkte.
Nacli der ebenangeiuhrten Plutarchstelle hatte der athenische
Gesetzgeber Stieropfer bei den Begräbnissen verpönt; in dem
ausdrücklichen Zugeständniss des Gesetzes von lulis blutige
Opfer nach hergebrachter Sitte darzubringen scheint eine
stillschweigende Beziehung auf ähnliche Yerbote zu liegen.
Die Bahre und die dazu gehörigen Decken sollen in das Trau-
erhaus gebracht werden, offenbar weil sie durch die Berüh-
rung mit der Leiche verunreinigt sind. Die Adverbialform
svSoos, entstanden aus svSov&s \vie tts^oos aus ttsSovSs, ist neu.

Z. 14—17 : T'f Ss uoTspa [7uepi]ppaivsiv Tfv oixivjv [s]Xsu6spov

6aX[Xoiot] TupwTov, S7CSiTa [S-]vTa* S7CYJV cis Siapav8'/i, xaöapfv

stvai T'fv oiy.(r,v xai 6uv) Oustv s<pt[oTta]*

Die Reinigung des Sterbehauses und der Hinterbliebenen
(s. weiter unten) von dem anhaftenden gtaoga gesetzlich zu
regeln war geboten, weil nach den herrschenden Vorstellun-
gen das Unterlassen dieser Förmlichkeiten für Stadt und Land
 
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