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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Editor]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 1.1876

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Zweites Heft
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Köhler, Ulrich: Ein griechisches Gesetz über Todtenbestattung
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https://doi.org/10.11588/diglit.29169#0163

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GESETZ UEBER TODTENBESTATTUNG

147

KAENfrENESKYAirENEOS
I5TIHI : ANEOEKEN

K‘Xeiv[o]ylvvi5 Kuchysvso; iaTi'vi ävs9vix,sv. Ich kann mir die
Schriftweise, welche uns diese Denkmäler vorführen, nur
durch die Annahme erklären, dass auf Keos die Yerwendung
des Zeichens H für den langen E-Laut erst verhältnissmässig
spät Platz gegriffen habe in einer Zeit, als die Differenzirung
des kurzen und langen o in der Schrift längst zur festen Re-
gel geworden war. Es zeigt sich hier von neuem, dass in der
Schrift wie in andern Dingen jede griechische Stadtgemeinde
und Insel innerhalb gewisser Grenzen ilire eigenen Wege ge-
gangen ist. Dass die vier keischen Inschriften derselben Zeit
angehören liegt auf der Hand; man wird nicht irre gehen,
wenn man sie der 2ten Hälfte des 5ten Jahrhunderts zuweist.
Sie jünger zu setzen verbietet einerseits der allgemeine Ent-
wicklungsgang der Schrift iu Griechenland, andererseits der
ionische Dialekt in dem sie abgefasst sind, da bereits im 4ten
Jahrhundert in Keos der attische Dialekt den ionischen ver-
drängt hat. Letzteres schliesse ich aus den Decreten von Iulis
Koresos und Karthäa über den Export des keischen Röthels
nach Athen, welche auf einer Tafel vereinigt auf der Burg von
Athen aufgestellt waren und dort wieder aufgefunden worden
sind1. Diese Decrete, üher deren Entstehuncrszeit sehr ver-
schieden geurtheilt worden ist, sind aus palaeographischen
und orthographischen Gründen in die Mitte des 4ten Jahr-
Jiunderts zu setzen. Da nun in denselben keine ionischen For-
men mehr vorkommen, so muss angenommen werden, dass
bereits in der ersten Hälfte des 4ten Jahrhunderts in den Städ-
ten von Keos das attische Idiom die Ueberhand gewonnen
hat, eine Erscheinung die sich aus den geographiscnen und
politischen Verhältnissen der Insel wohl erklärt. Die ange-

1 Boeckh Staatsh. d. A. II S. 350 = Rangabis Ant. H. n. 677 = apx-
2733 =C. I. A. II n. 546. Die ziemlich zahlreichen auf Keos selbst gefundenen
Fnschriften sind noch nicht kritisch gesichtet.
 
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