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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 1.1876

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Drittes Heft
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Köhler, Ulrich: Ueber zwei athenische Vertragsurkunden
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https://doi.org/10.11588/diglit.29169#0211

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ATIIENISCIIE VERTRAGSURKUNDEN

191

schen Volkeswaren. Diese Thatsache ist neu und üher-
raschend L Wenn auch unzweifelhaft die Beziehungen der
Städte zu Athen verschieden e;ere2;elt waren und daher nicht
ohne Weiteres von einer auf die andern zu schliessen ist, so
wird man doch annehmen dürfen,, dass Chalkis nicht allein
dagestanden hat und dass andere Städte, welche vom See-
hunde aba;efallen und von den Athenern besies;t worden wa-
ren, von diesen in diesselbe Lage versetzt worden sind. Die
Befugniss der Athener den von den Chalkidiern zu zahlenden
Phoros zu bestimmen wird in der Eidesformel der letzteren
anerkannt, docli lieüt in dem milderen Ausdruck der von den
Athenern festgesetzten Formel ov av tcsiOw ’aOzvkioo; 2 statt Sv
av Ta^ojaiv ’AÖrjvaioL zugleich das Zugeständniss, dass die Fest-
stellung nicht einseitig durch die Athener erfolgen, sondern
auch die tributpflichtige Gemeinde gehört werden solle, wie
dies für die tributpflichtigen Städte überhaupt auch nacli-
weislich in der Praxis der Fall gewesen ist.

Den Chalkidiern wird, solanoe sie dem athenischen Yolke
Gehorsam leisten (ttelOopevol; tw Sr'p.w tw ’AOrvaLiov), der Besitz
ihrer Stadt und Sicherheit der Personen und des Eigenthums
zugesichert (Eidesformel der Athener Z. 5 ff.). Kein Challp-
dier soll an seinen bürgerlichen Rechten, seiner Freiheit, sei-
nem Yermöo’en oder Leben areschädmt oder Yerbannuno; über
ihn verhängt werden dürfen obne einen ordnungsmässig ge-
fällten Ricbterspruch ausser auf Beschluss der Volksversamm-

1 Es lolmt hicr die Accessionsurkunde der Erylhräer aus den ersten Zeiten
des Bundes zu vergleichen, C. I. A. I 9. Der Gesammtinhalt derselben zeigt,
dass die Athener in der den persisilien Einllüssen ausgesetztcn Stadt von Anfang
an ihre Autorität offen zur Gcltung gebracht liaben. Aber in den Vertragsbe-
stimmungen ’werdcn, ebcnso wie in den übrigen auf den Seebund bezüglichen
Urkunden rcgelmässig als Partei die Athener •/. al oi aup.pay_oi genannt,
während der Vertrag mit den Chalkidiern auf die Athencr allein lautet. Die
Verpflichtung zum Geliorsam tindct sich in der Uikunde der Erythräer nicht.
Der Bunde konnte seiner Natur nach Untcrlhanen nicht vvohl haben, dasünter-
thanenverhältniss schlicsst die Verbündeten neben den Athenern aus.

2 Derselbe Ausdruck findet sicli gebraucht in BeziehungaufSchuldcontracte C.
I. A. II 570 (C. I. G. 82) Z. 19 : oavs!£ovias, ö[a'as] av rrksiaiov vd’/.ov Siöu, 05
a[v TasjCOrj tou? oavd^ovia; apy_ovca[; Tip.r[][j.aTL 7) GTuriTÄ*
 
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