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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 1.1876

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Drittes Heft
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Köhler, Ulrich: Ueber zwei athenische Vertragsurkunden
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https://doi.org/10.11588/diglit.29169#0212

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192

ATHENISGIIE VERTRAGSURKUNDEN

lung ; der gericbllichen Verhandlung sowohl gegen einzelne
Bürger wie gegen die Gemeinde soll die gesetzliche Vorladung
(rcpdax.Ar^i;) vorausgeiierg um dem beklagten Theil das Recht
der Vertheidigung zu wahren. Da nach dem weiterhin Fol-
genden den Chalkidiern die Gerichtsbarkeit verblieh und die
athenischen Gerichtshöfe nur in schweren öffentlichen Fiillen
als Apellationsinstanz eintraten, so ist hier an politische Pro-
cesse zu denken, in denen die herrschende Stadt beleidigter
oder sonst interessirter Theil war. Die Art wie die Autorität der
Volksversammlung derjenigen der Gerichte gegenübergestellt
wird, scheint bemerkenswerth; wenn gleich es sich hier um
Nichtbürger handelt. Den chalkidischen Gesandtschaften
wird der Zutritt zum Rathe und Volke zugesichert. Es ist
meines Wissens das erste Beispiel, dass dieses Reclit einer
unterthänigen Gemeinde vertragsmässig eingeräumt worden 1;
den Chalkidiern war damit ein Schutzmittel se^eben nicht
nur gegen nachtheilige Beschlüsse und Maasnalimen der herr-
schenden Gemeinde, sondern aucli gegen Uebergriffe und Ge-
walttliätigkeiten ihrer Beamten.

Weiter sind hier noch zwei Bestimmungen aus den auf die
Eidesformeln folgenden Volksbeschlüssen heranzuziehen. Die
eine dieser Stellen (Z. 52-57): tou; §s ^svou; tou; sv Xa'Xx.Gi öooi
otxoüvTs; (/.-ii TsXoüat Ä9viva£s x.ai, si' tw Ss^OTat. utto toü Sviaou toü
AÖ’/ivatwv aTSAsia, toü; $s a’X’Xou; tsXsiv e; XaXxi&a x.aöa7iSp ot aXXot
XaX-zSss; ist in so unbehülflicher, allein aus dem Alter des
Denkmals zu erklärender Weise abffefasst, dass der Sinn halb
errathen werden muss. Wie eine leicht anzustellende Erwä-
gung zeigen kann, wird den Chalkidiern das Recht verbürgt,
von den in Chalkis ansässigen Fremden, welche nicht nacli

1 Als Vergünstigang wird befrcundeten Gemeinden und einzelnen Fremden
die Tcpoaooo? 7ipo; "crjv ßouXrjV y.al xov StjJjlov TipoSTOi; ji.ETa T:ä Upa durch Volks-
bescbluss mfters gewälirt, vgl. c. I. A. I 36 11 164. In andern Fällen wird den
Betreffenden der Zutritt zugesichert liv -cou oswvxat und die jedesmaligen Pry-
tanen angewiesen sie einzuführen, C. I. A. II 41. 116. Dass fremde Gesandte
in Athen häufig Monate lang warten mussten ehe sie Zutritt zu den grossen
Staatskoerperscliaften fanden, wurde als drückende Last empfundcn, dc rep.
Athen. c. 3 z, Anf,
 
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