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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 1.1876

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Drittes Heft
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Köhler, Ulrich: Ueber zwei athenische Vertragsurkunden
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https://doi.org/10.11588/diglit.29169#0214

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194

ATHENISGHE VERTRAGSURKUNDEN

bedingungen nachträgliche Declarationen zur Sicherstellung
der lleclite der Chalkidier ahgegehen wurden.

Auf die verwickelte Frage der Gerichtsharkeit der atlieni-
schen Unterthanenstädte näher einzugehen ist hier nicht der
Ort, jedoch wird es gestattet sein eine Bemerkung anzuknü-
pfen, welche das neue Document an die Hand giebt. Nach der
jetzt gültigen Auffassung, welche hesonders von Böckh for-
mulirt worden ist, ühten die Athener die volle Gerichtshar-
keitaus in allen peinlichen und öffentiichen Sachen ihrerUn-
terthanen, ferner in Privatsachen von einer gewissen Sunnne
an U Diese Auffassuno; ist aus Schriftstellen aus der Zeit des
peloponnesischen Rrieges und später ahgeleitet und wird jetzt
dahin zu ergänzen oder modificiren sein, dass die Gerichts-
holieit der Athener in den Processen von Bürgern derselhen
Unterthanenstadt anfänglich auf die Function der athenischen
Gerichtshöfe als Apellationsinstanz in den peinlichen und
wichtiffsten öffentlichen Saclien beschränkt war und erst in den

O

letzten Jahrzehnten des Bestehens der athenischen Herrschaft
weiter auso;edehnt worden ist 1 2.

Unter den in Chalkis ansässigen nach Athen ahgahenpflich-
tigen Fremden, fur welche in den Friedenshedingungen Ah-
gabenfreiheit in Chalkis festgesetzt war, können so viel ich
sehe nur die auf dem Gehiet von Chalkis angesiedeiten athe-
nischen Kleruchen verstanden werden. Bekanntlich waren
nach dem ersten Kriege, welchen die Athener gegen Chalkis
führten, am Ende des Gten Jahrhunderts, die Ländereien der
Hippoboten von den siegreichen Athenern eingezogen und an
Kleruchen vertheilt worden (Herodot V 77). Beim Ausbruche
des Aufstandes liatten die meisten von diesen unzweifelhaft

1 Böckh, Staatshauslialt der Athener I S. 528 ff., vgl. Schömann, Die Ver-
fassnngsgeschichte Athens.... kritisch geprüft S. 87 f.

2 Es scheint nemlicli einleuchtend, dass, wenn die Athener zur Zeit der Un-
terdrückung des euböischen Aufstandes in andern Städten die Gerichtshoheit
hereits über das in der Tnschrift bezeichnete Maas liinaus besessen hätten, sie
diesclbe wohl aucli in Clialkis damals weiter ausgedehnt haben würden.
 
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