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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 1.1876

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Drittes Heft
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Köhler, Ulrich: Ueber zwei athenische Vertragsurkunden
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https://doi.org/10.11588/diglit.29169#0220

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198

ATHENISCHE VERTRAGSURKUNDEN

Die wenigen Punkte, in denen ich von dem ersten Heraus-
geber abgewichen bin, sind folgende : Z. 11 ist 'rs'Xoup.svcov

[tOUTCOV gesetzt Statt T£XougSV(OV [opKUOV, Z. 12 r^e[ac, sttsiSt) S]e
statt V)ü^o[ae0a" iizz\ S]s, Z. 14. 15 z.a9a sTTayy^t^ovTat oi Äp]>taSs?
fiir y.aOa £7raYY^X[Xou(Jtv Äp]>täSe?, Z. 16 TcpoußouXeucev x,aTa TaÜTa,
SeS6[y9at statt TüpoßoüXeucsv, aaTa TaüTa §£§6[Y__9at, Z. 17 aYa[9vj
tuyv) toü §6gou et; tov äel] statt äY«[0"{) to^v) tz? ttoXsco? TOvrrävTa].

Z. 18 und 19 bat der erste Herausgeber unergänzt gelassen;
auch lässt sich der Wortlaut hier mit Sicherheit nicht feststellen.

Die Inschrift bezieht sich auf ein Bündniss, welches die
Athener 01. 104, 3. 362/1 v. Chr. für sich und im Namen
des Seehundes mit den irn Eingang genannten peioponnesi-
schen Staaten abgeschlossen hatten. Von den peloponnesischen
Staaten war die Anregung dazu ausgegangen. Dass der Vertrag
Namens des Seebundes abgeschlossen war, ergiebt sich aus Z.
13 f., wo w ie anderwärts mit dem Ausdruck ot cügga^oi das
in Athen tagende Synedrion der Mitglieder des Seebundes be-
zeichnet wird. Die Anträge der Peloponnesier waren dem Sy-
nedrion mitgetheilt worden; dieses hatte sich für die Annali-
me erklärt und seinen Beschluss beim Rathe eingebracht, der
dann seinerseits ein übereinstimmendes Probuleuma gefasst
hatte. Es ergiebt sich daraus, dass das Synedrion nicht direct
mit der Volksversammlung correspondirte, sondern dass seine
Beschlüsse, ebenso wie verfassungsmässig die Anträge atheni-
sclier Bürger, bevor sie an die Volksversammlung gelangten,
der Begutachtung des Rathes unterlagen; wodurch nicht aus-
geschlossen wird, dass in einzelnen Fällen der Rath auf sein
Recht verzichtete l. Zu welcher Jahreszeit das Bündniss ab-

1 Ein solcher Fall ist oben S. 18 besprochen worden. Der ofßcielle Ausdruck
für die Beschlüsse des Synedrions ist ooyp.axa. Bei Xen. Hell. VI 5, 2 werden
mit Ti ^rjtp!ap.aTa xoiv ’A9r)va!wv -/.a\ tüv aup.p.ä'/_iov die gemeinschaftlichen
Beschlüsse der athenischen Volksversammlung und des Synedrions bezeichnet,
wie Busolt, Der zweite athenische Bnnd S. 792 f. — dessen Besprechung der
betreffenden Verhandlungen ich übrigens in andern Pnnkten nicht beistimmen
kann — ganz richtig bemerkt hat; der letzthin (Jahrb. f. Philologie 1876 S.
467) dagegen erhobene Einspruch entbehrt der Begründung.
 
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