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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 1.1876

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Viertes Heft
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Weil, Rudolf: Von den griechischen Inseln: Amorgos
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https://doi.org/10.11588/diglit.29169#0377

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VON DEN GRIECHISCHEN INSELN

345

gänzuno- zuoezosren werden konnte L Den Inlialt bildet die
Yerpachtung und Bestellung der dem ZeusTemenites (Z. 33) 1 2
gehörigen Ländereien durch die Tempelbehörde (vewxoiat); 3
die dabei vorkommenden Bestimmungen entsprechen theil-
weise denjenigen in dem vor mehren Jaliren in Attika gefun-
denen, aber knapper abgefassten Pachtvertrag der Dyaleer 4.
Doch dürfte die amorginische Inschrift eher älter sein als die
attische. Das verpachtete Terrain besteht in Weingärten und
Feigenbäumen, welche noch jetzt bei Xwpto und Ko"Xo<pava vor-
zugsweise gepflegt werden.

12

O E O I
EPAPXONT0^4)ANOKPATOY^MHNO^
ANOE^THPinNO^APEAOTONIKH

1 Z. 16 EKA2TOY auf dem Stein. Z. 30 THSPIOQvo;, wo sonst nur das Masc.
vorkommt.

2 Ts|i.ev!xri; als Beiname des Apollon in dem T£p.evo; genannten Stadttheile zu
Syrakus : Cic. Verr. IV 119. Suet. Tib. 74.

3 Der Eingang der Inschrift, welcher den Pachtvertrag in einen Volksbe-
scliluss der Arkesineer eingekleidet liatte (vergl. n. 11 c), ist verloren. Z. 1 - 8
wird die Ptlege und Behandlung bestimmt für Weingärten und Feigenbäume,
Z. 8-10 der Strafsatz, wenn dagegen gefehlt wird, Z. 11-13 die Garanlie für
Pacht und sonslige Leistungen, von Seiten der Bürgen, welclie in einem verlo
ren gegangenen Theil des Vertrags erwähnt waren. Z. 13 - 17 dem Päcbter wird,
wenn er es wünscht, der Bau von Mauern, (wohl ciner Einfassung für das
Grundstück) übertragen, für deren Kosten er, wenn er den Bau nicht über-
nimmt, aufzukommen hat. Gemeint sind dabei die auf Amorgos wie den benacli-
barten Kykladen übliehen Einfassungsmauern aus Feldsteincn zum Schutz der
Aecker gegen frei wcidende Thiere. Z. 17-21 für die verpachtete Länderei wird
das aufzuwendende Quantum Dung auf 150 Korb festgesetzt, zum Preis von 3
Obolen, wTenn sie von den Tempelherden geliefert werden. Z. 22-30 Die Wein-
stoecke sind theihveise auszuhauen, und dafür jährlich 20 neue zu pflanzen,
sovvie die Feigenbäume, ferner über dem Weinkeller eine Mauer zu bauen. Z.
31-32 Strafen. Z. 32-34 Das Tempelgut (Tsp.£vo;) darf nicht als Weideland be-
nutzt werden ; Schafe, welche darauf gefunden werden, verfallen dem Tempel.
Z. 35- 43 scheint sich darauf zu beziehen dass weitere Ländereien von dem
Pächter übernommen würden, wozu wiederum 150 Koerbe Dung der Tempel-
herden zu verwenden sind. Z. 44-51 von der Zahlung der Pacht, und Strafen
für den Fall, dass der Contract verletzt wird.

1 Neubauer in der Festschr. zur Saecularfeier d. Gymn. d. Gr. Klost. Genauer
bei Kumanudes ’AOrjvatov II S. 484 und U. Koehler C. I. A. II n. 600.
 
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