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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Editor]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 3.1878

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Erstes Heft
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Lolling, Habbo G.: Symmachievertrag der Phoker und Böoter
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https://doi.org/10.11588/diglit.34745#0037

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VERTRAG DER PHOKER UND ROBOTER

?7
von allen Selten liefen Klagen ein gegen die Räuber., die
weder Freund noch Feind verschonend zu Land und Wasser
in das meist wehrlose Land einbrachen.
Es ist nun sehr wohl möglich, dass die unaufhörlichen
Corsarenzüge der Aetoler die beiden Nachbarstaaten Böotien und
Phokis bewogen, jeden aus früheren Zeiten stammenden Groll
zu vergessen und sich durch einen Vertrag zu verpflichten
soweit es möglich sich gegenseitig Hab und Gut zu schützen.
Nehmen wir an, dass der Vertrag in die letzte Hälfte des
3ten Jahrhunderts fällt, womit auch der Schriftcharakter
übereinstimmt, so finden wir die beiden Kantone mit einan-
der schon durch das Band der allgemeinen Vereinigung ver-
knüpft. Dergleichen Bergungsverträge wie der oben stehende
finden der Natur ihres Inhaltes nach nur unter Nachbar-
staaten statt; den Feind, der das eine Land bedroht, muss
zugleich auch das andere fürchten. Erfolgten die Einfälle der
Aetoler zu Lande, so fielen sie zunächst in Phokis ein ; kamen
sie von der See, so waren zuerst die Hafenplätze der Böoter
bedroht.
Nachdem wir so auf die Zeitperiode hingewiesen haben,
in welche der Symmachievertrag fallen muss, machen wir
zum Schlüsse auf die Aufklärung aufmerksam, welche wir
für die Verwaltungsverhältnisse der beiden Bünde gewinnen.
Wenn die vorgeschlagenen Ergänzungen im Wesentlichen das
Richtige treffen, so finden wir es hier zum ersten Male aus-
drücklich ausgesprochen, dass die Böotarchen je eine Stadt
(entweder eine solche allein oder mit den von ihr vertretenen
Nebenortschaften) vertraten und zugleich die eigentlichen
Leiter des Bundes waren *, während in dem phokischen
Bunde die Strategen nur die allgemeine Leitung hatten, von
der der Einzelgemeinden aber ausgeschlossen waren.
H. G. LÖLLING.
* [Die obige Auffassung, welche sich auf die Ergänzung von Z. 12-13 stützt,
wird sich sachlich und gegenüber den Z. 9-10 getroffenen Bestimmungen schwer-
Hch hatten lassen. Nach Bountapya$ Z. 12 erwartet man die Erwähnung der
städtischen Behoerden ; der Ausdruck scheint gelautet zu haben - - Bono-
-:apy[a; xat lou; EV xöXESpv. — U. K]
 
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