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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 3.1878

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Zweites Heft
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Lolling, Habbo G.: Böotische Schauspielerinschriften
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https://doi.org/10.11588/diglit.34745#0149

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Röotische Schauspieierinschriften.

In dem älteren der beiden zu Gunsten der dionysischen
Schauspieler erlassenen amphiktvonischen Dekrete * heim
Dionysostheater in Athen wird als Grund der Einrichtung
dieser Vereine angegeben, dass sie die den Göttern gebühren-
den Ehren vertreten sollen. Die in Athen ansässigen Techni-
ten werden durch den Beschluss des höchsten Rathes der
Griechen in religiösen Angelegenheiten für unverletzlich und
abgabenfrei erklärt, auch sollen sie nicht zum Kriegsdienst
weder zu Wasser noch zu Lande herangezogen werden und
niemand soll sie in ihrem Vermögen beeinträchtigen, es sei
denn,, dass sie dem Staate oder Privatleuten verschuldet seien;
im Übertretungsfalle soll die Angelegenheit vor das Forum
des Amphiktyonenrathes gezogen werden, d. h. also, die
Schauspieler sollen in dem bezeichnten Falle der bürgerli-
chen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen sein. Die Veranlas-
sung zu diesem Beschluss gab eine von der athenischen Schau-
spielergesellschaft nach Delphi geschickte Gesandtschaft.
In dem jüngeren amphiktyonischen Dekrete, von dem auf
Wunsch der 2ten Gesandtschaft der Schauspielereine Abschrift
in das athenische Metroon geschickt wurde, werden die gege-
benen Privilegien bestätigt, doch mit dem Zusatz (( wenn nicht

* Die Ansetzung der Dekrete durch Foucart De coitegiis scenicorum artifi-
cum apud Graecos S. 37, nämlich des ersten in den Zeitraum 272-189 und ge-
nauer 225-189, sowie des zweiten in die Zeit 189-172 v. Chr. entbehrt bis jetzt
noch der Begründung. Die Erwähnung der Phoker in Z. 6 des ersten Dekrets
nach der neuen Vergleichung im Corp. inscr. Att. 11 551 zeigt, dass dies Dekret
nach 279 abgefasst sein muss. Vg). die Bemerkungen von Koehier zu dem Corp.
inscr. Att. a. a. 0., wo zugleich daraufhingewiesen wird, dass man mit der
Datirung auch nicht weit unter 279 herabgehen dürfe. Ebendaselbst wird
wahrscheinlich gemacht, dass die Abfassung des 2ten Dekrets in die Zeit 137-
125 v. Chr. falle.
 
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