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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Editor]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 3.1878

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Zweites Heft
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Lolling, Habbo G.: Böotische Schauspielerinschriften
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https://doi.org/10.11588/diglit.34745#0151

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'SCHAUSPiELEMNSCHRIFTEN t;N
sehr häufig eingetreten ist, wurde diese Sonderstellung kei-
neswegs aufgehoben; wir dürfen unbedenklich annehmen,
dass auch in diesen Fällen der Mann in seiner Eigenschaft
als Schauspieler und Mitglied eines Verbandes die erwähn-
ten Privilegien besass und das übertragene Ehrenamt ihm
wohl Ehre und Vortheile brachte, aber seine privilegirten
Rechte niemals schmälerte. Der Staat musste natürlich die-
sen freien Verbänden gegenüber seine Stellung nehmen und
es mögen Fälle genug vorgekommen sein, wo ein Conflict
unvermeidlich war. Dass z. B. zu Demosthenes Zeit die Chor-
lehrer und die Choreuten zum Kriegsdienst herangezogen
werden konnten, geht aus der Rede g. Mid. 15 und 58,59
deutlich hervor, aber zugleich sehen wir aus der ersteren
Stelle (vgl. Schol. 519,14), dass dies in der Regel nicht ge-
schah; es müssen nähere Bestimmungen darüber und über
viele ähnliche Fragen vorhanden gewesen sein.
in welche Zeit die erste Einrichtung geschlossener Schau-
spielergesellschaften falle ist nicht bekannt, für Athen geben
die oben besprochenen Amphiktyonendekrete zuerst den
gucm. Der Grund der Sonderstellung der Ge-
nossenschaften lag wohl zuerst und hauptsächlich in dem We-
sen derselben begründet, denn ihre Kunst führte sie wenig-
stens der grössten Zahl nach (nämlich alle cuvo(hn -nspnvo'Xt-
cTtxxt) von Ort zu Ort, von Land zu Land durch alle Tlieile
der bekannten Welt. Solche freizügigen Scharen konnten un-
möglich einem bestimmten Staatswesen zugewiesen werden,
dagegen sprach ja schon die Zusammensetzung derselben aus
Leuten der verschiedensten Heimat. Es lag darum nahe, dass
sie eine eigene Organisation erhielten und die Überwachung
dem religiösen Rathe in Delphi übertragen wurde; dass die
an bestimmten Orten ansässigen Collegien wenigstens im All-
gemeinen dieselbe Organisation hatten, ist unzweifelhaft;
dass unterscheidende Merkmale da waren, welche sie enger
als die freizügigen Genossenschaften an ihre Gemeinden fes-
selten, können wir vermuthen aber nicht beweisen.
In den früheren Zeiten bis zur Neugestaltung des amphik-
 
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