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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 3.1878

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Drittes Heft
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Köhler, Ulrich: Documente zur Geschichte des athenischen Theaters, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.34745#0252

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232 ZUR GESCHICHTE DES ATHENISCHEN THEATERS
des Auleten an. Man hat nun in der liege! in der Choregie
des Demos eine du re!) den Not!) stand, den Mangel von Cho-
regen, hervorgerufene interemistische Massnahme ähnlich wie
die Zusammenlegung zweier Phylen und die Synchoregie ge-
sehen, nicht eine bleibende Einrichtung, und hat es daher für
möglich gehalten choregische Inschriften der älteren Fassung
in eine spätere Zeit zu setzen als solche in denen der Demos
als Choreg genannt ist E Es scheint mir aber nicht schwer nach-
zuweisen, dass diese Auffassung irrig ist und den eigentlichen
Sachverhalt verdunkelt hat.
Es ist hier vor allem Gewicht zu legen auf das Verhiiltniss,
welches zwischen der in den choregischen Inschriften erwähn-
ten Agonothesie und der Choregie des Demos statthndet. Beide
kommen in jenen Inschriften immer zusammen vor^; keine
der Inschriften der älteren Fassung nennt den Agonotheten,
sowie auch die ganze ältere Fitteratur von einer Agonothesie
in den musischen Agonen der Athener nichts weiss. Daraus
ergiebt sich mit zwängender Nothwendigkeit der Schluss,
dass Choregie des Demos und Agonothesie gleichzeitige Ein-
richtungen sind und in einem causalen Zusammenhang stehen.
Dieser Punkt scheint von denen, welche sich über die Chore-
gie des Demos geäussert haben, nicht erkannt oder nicht
hinreichend gewürdigt worden zu sein. Feber die staatsrecht-
liche Stellung und die Obliegenheiten des Agonotheten geben
eine Reihe von Volksbeschlüssen Auskunft; diese Zeugnisse
lasse ich hier folgen:
1. Corp. mscr. AtC 11 302. Beschluss zu Ehren des Philip-
pides, S. des Philomelos a. d. J. v. Ch. Z. 30 — 32:

* S. Boechh z. Corp. inscr. Gr. 225 und Staatsh ! S. 609, Schoemann Gr.
Alterth. t ^ s. 487, Keil a. a. 0. S. 76. Die Ansicht, dass die Inschriften, in
denen die Choregie des Demos erwähnt werde, für jünger zu halten seien als
diejenigen, in denen ein Bürger als Choreg genannt sei, äusserte Rangabis in
den Antiquites Hell, zu N. 976.
2 Das im Text Gesagte gilt nicht für die choregischen tnschriften der Kai-
serzeit, über diese wird weiter unten zu reden sein.
 
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