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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 15.1890

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Wilhelm, Adolf: Inschriften aus Thessalien
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https://doi.org/10.11588/diglit.29171#0296

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286

INSCHRIFTEN AUS THESSALIEN

Mitth. Yll S. 75 veröffentlichten Inschrift, denn auf dem
Steine steht Z. 5 deutlich

ITPATHrOYNTOIKPITONOIMHNOIA4>POAIIIQNOIIKPITON xxX.
STpaxTiyouvTO? Kpirwvo; javjv6; ’A<ppoouncövo; Sex;aTY)r Kpixcov xtY;

das I hinter dem Monatsnamen ist vom Herausgeber über-
sehen worden1. Eine ix.x.lr,(ha l'wogo; nach dem 16. Artemi-
sion ergieht sich aus Athen. Mitth. Yll S. 72 R Z. 4 ff. Z.
16 gestattet der Raum nur die Ergänzung ?!s<i>ö}(9ai toi; cuvl-
Spot; (nicht etwa Ss&öyöou ttH ßouMb xa.1 tui Syjpnoi), eine For-
mel , der am Schlüsse der Inschrift fSocsv s'So£ev xat toI;
suvsSpoi; entsprochen haben wird. Der Beschluss hat sonach
als Beschluss des Bundes zu gelten2. Die Art der endgiltigen
Aufzeichnung des Beschlusses, bei welcher dem Probuleuma

1 Richtig verzeichnet in der Abschrift, die Nixo'Xao? I. Mayv/j? in seinem
Schriflehen nsptÜTU^'-S ^ xornrypaoia xzjs ©sacraXt'aj xal ©sxxaXixffjs Mayvrjai'a?
1860 S. 38 gegeben hat.

2 Die Formel 8s8<fy_0ai xoi? auve'Spots im Anträge und die Sanclionirungs-
formel eöoljsv (nämlich xot? auveöpot? nach Ausweis der Inschrift Athen. Mitth.
VII S. 338)• eSoijev xat xfjc IxxXrjatai charaklerisiren die Bundesbeschlüsse.
Als solche sind erweislich der Beschluss Athen. Mitth. VII S. 338, der Be-
schluss für Hermogenes XIV S. 51 ff., der Beschluss zu Ehren der Richter
aus Kleitor bei Sonne, De arbitris exlernis S. 94, ff Z.7 ff. (zu Ende musste
Sonne statt I8o£ev xfji ßouXfji xat xiji IxxXrjaEat vielmehr eSofev e'Soijsv xat sxxXr;-
at'at ergänzen), der Beschluss zu Ehren des Demetrios und der unten mitge-
teilte Beschluss zu Ehren des Diogenes. Dagegen steht in dem Beschlüsse
der Stadt Demetrias bei Sonne S. 96, B Z. 7 ff. im Anträge beböyßai xfjt
ßouXijt xat xwi or)'p.w: und entsprechend lautet die Sanctionirungsformel am
Schlüsse soo?cv ~fji ßouXfp xal xzji ixxXiyjäxL. Dieselben Formeln kehren wieder
in den Beschlüssen über das Orakel des Apollon Koropaios (I Z. 17. II Z. 28,
44 f.), Beschlüssen, die unter der Mitwirkung von Bundesbeamten zustande
gekommen sind, sich aber doch als Beschlüsse einer Stadt (I Z. 8, 16, 19.
99. n z. 34) geben. Ähnlich scheint es mit dem Beschlüsse Athen. Mitth.
VII S. 339 f. (s. Z. 15 und unten S. 287 Anm. 2) zu stehen. Ein Beschluss
einer Stadt, wohl Demetrias, S. 295 f. Abseits stehen der Beschluss der u-daxo-
Xoi Athen. Mitth. VII S. 335 f. (s. Wolters Athen. Mi Lh. XIV S.55) und des
Srj'p.0; von Spalauthia Athen. Mitth. XIV S. 196 ff. Für die Beurteilung der
Verfassung des Bundes ist diese Sonderung von Belang; doch bin ich zur
Zeit nicht in der Lage auf eine Erörterung der fraglichen Verhältnisse, die
zudem hoffentlich durch künftige Inschriftenfunde weitere Aufklärung er-
fahren werden, einzugehen.
 
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