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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 35.1910

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[Heft 3-4]
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Oikonomos, Geōrgios P.: Eine neue Bergwerksurkunde aus Athen
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https://doi.org/10.11588/diglit.29170#0314
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302

G. P. OIKONOMOS

Tiog mit einer der in B 8 und IG. II 782, 5-6 genannten
Personen identisch ist.

C o 1 u m n e B.

Z. 8. CH xagabga. Wenn die Ergänzung der Z. 7 richtig
ist, dann ist die Vorsetzung des Artikels in Z. 8 dadurch be-
gründet, dass eben die Schlucht erwähnt worden war. Dass
aber die Ergänzung ohne den Artikel nicht ausgeschlossen
ist, beweist Col. C 37. Andernfalls müssen wir annehmen,
dass in Z. 7 und Z. 8 nicht dieselbe Schlucht gemeint ist,
sondern durch die Beifügung des Artikels eine bekannte und
grosse Schlucht in der Laureotike unterschieden wird, die
auch in IG. II 780, 9 f) '/aQa§Qa xodoupevr] erwähnt, uns aber
aus anderen Nachrichten nicht bekannt ist. Vielleicht ist
auch in der letzten Zeile der Inschrift IG. II (add. et corr.
pag. 51 3) 782 b XAfpaSpa] zu lesen, wie mir eine Nachprü-
fung des Steines zu ergeben scheint. Das Wort xagabga war
in Griechenland vielfach sowohl als Ortsbezeichnung wie als
Name von Flüssen in Gebrauch (vgl. Milchhöfer bei Pauly-
Wissowa III 2113 f.; Bürchner, ebenda 2115). Eine dialekti-
sche Form *%aXdÖQa ergab die in Elis wohnenden Xcddöpioi
(Ahrens, Philologus XXXVIII 385; Busolt, Forschungen z.
griech. Gesch. I 47; Roberts, Introduction to Greek Epigra-
phy 290, und besonders 366). Betreffs des Wortes erwähne
ich noch, dass sich anstatt xagabga auf den Herakleotischen
Tafeln 186 auch xapotSeug gefunden hat (Herwerden, Lex. 973).
Die Laureotike war und ist reich an Schluchten, wie sich
deutlich aus Kaupert, Karten von Attika Bl. XVI (Laurion)
ergibt und auch unsere Inschrift lehrt.

Z. 10/11 ergänze ich ’A[jto7Ao5cüqou] mit Wahrscheinlich-
keit, wenn auch nicht mit Sicherheit, nach C 53. Bezüglich
des Wortes eSdcpr] bemerke ich hier im allgemeinen, dass die-
ses, wo es auf Bergwerksinschriften vorkommt, seine Bedeu-
tung beibehält und das Eigentum an der Oberfläche bezeich-
net. Denn, wie sich indirect ergibt, hatte der Eigentümer
eines Landstückes in der Laureotike nach Ausnahmerecht
keinen Anspruch auf das etwa unter dem eöctcpog seines
 
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