Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 1) — Leipzig, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22098#0024
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Ooethi

einer besitzen wir sogar eine Probe in Nachbildung, die aus J. C. H. Dreyer's Heimat der Bilderhandschriften, noch ihr genetischer Zusammenhang, noch

Nachlass E. Spangenberg in seinen Beiträgen zur Kunde der teutschen der Gesamtcharakter ihres Inhalts ernstlich untersucht waren.

Rechtsalterthümer 1824 Taf. IV veröffentlichte. Sie gestattet den Schluss, Das Urteil über die Stellung dieser Werke in der Geschichte Geschichtliche

dass die Handschrift, der sie entstammt, der Y-Gruppe angehörte. Dem der Buchillustration wird zunächst von ihrem Zweck abhängen. Die ste""ns-

Bilderschmuck einiger schlesischer Rechts-Handschriften aus dem letzten Frage scheint durch den Verlust der Urhandschrift erschwert. Doch

Viertel des 14. Jahrhunderts, der uns noch beschäftigen wird, liegt teilweise stimmen die aus ihr abgeleiteten Handschriften so weit unter sich überein,

eine Bilderhandschrift des Sachsenspiegels zu Grund, die sich anscheinend dass wir aus ihnen bündige Rückschlüsse auf die Gesamthaltung von X

der nämlichen Gruppe beigesellt, doch weder in D oder W noch in H ziehen können. An vorwiegend dekorative Absichten wird man nun, —Kein dekorati-

ver Zweck

erhalten ist. und darüber scheint man auch so ziemlich einig, allerdings nicht zu
Frühere £)je Bilder der Codices picturati haben seit ca. 1740 die Aufmerk- denken haben, wenn auch eingeräumt sein mag, dass sorgfältiger aus-
Beachtung. sam|<ejt feY Wissenschaft erregt. Zuerst war es Christian Ulrich Grupen geführte Blätter, wie sie sich in D oder W finden, mit ihrem Neben-
(1692—1767), der sich einlässlich mit den Wolfenbütteler, Dresdener und einander von farbiger Kolumne und kräftiger Schrift auf weissem Malgrund
Oldenburger Bildern beschäftigte. Er zuerst hat die Handschriften von und mit ihrem reichen Aufwand von Blattgold dekorativ wirken. Nicht die
Wolfenbüttel, Dresden und Oldenburg in seinem „Tractat von den sächsi- gewählte Technik giebt in dieser Frage den Entscheid, auch nicht die
sehen Rechtsbüchern" cap. II, V, VIII beschrieben1). Auch plante er schon Armut der Palette, wie sie namentlich in H auffällt, wohl aber die Gesamt-
eine vollständige Herausgabe der Wolfenbütteler und Oldenburger IIlu- anläge der Illustration mit ihrer schlichten Aufreihung der Bildstreifen in
strationen, von denen er die ersteren durch die Dresdener Handschrift zu Kolumnen, ihrem Übergreifen unter die Textkolumnen je nach sachlichem
ergänzen gedachte (siehe oben S. 12, 14). Doch ist er trotz umfangreicher Bedarf, ihrem Verzicht auf zeichnerische und illuministische Durcharbeitung,
Vorarbeiten nur zur Publikation einzelner Proben gekommen (siehe oben der in H so weit geht, um von jeder künstlerischen Leistungsfähigkeit
S. 13, 19). Sein Gesichtspunkt war ein ausschliesslich rechtsantiquarischer. des Illustrators abzusehen.

Ihm waren die „Abbildungen, welche im XIV. Jahrhundert gezeichnet", Die gewöhnliche Ansicht betrachtet den Zweck dieser Werke als Bilderschrift-
wertvoll, weil sie „viele teutsche Alterthümer in sich fassen, anderntheils einen lehrhaften. Schon Büsching nannte in seinen Bemerkungen zu Tneoneen-
die Clausuln des Sächsischen Land- und Lehnrechts ins Licht setzen"-). den Oldenburger Proben1) die Zeichnungen zum Sachsenspiegel eine
Die rechtsantiquarische Richtung beherrschte auch während des nächsten „Bilderschrift", eine „verwahrloste Zeichenschrift". Mit allerhand phantastischen
halben Jahrhunderts nach Grupen, namentlich bei C. F. Hommel (f 1781)3) Zuthaten führte dann (1820) F. J. Mone diese Bilderschrift-Theorie aus. Ihr
und bei J. C. H. Dreyer (f 1802)1) das Interesse an diesen Dingen. Kern ist in dem Satze2) enthalten: „was in den ältesten Volksgesetzen die Mal-
Höhere Gesichtspunkte brachen sich erst Bahn, als Goethe's Universalität bergischen und übrigen teutschen Glossen waren, nämlich Erklärungen für
auch auf die Sachsenspiegel-Illustrationen aufmerksam wurde. Im Jahre 1810 den gemeinen Mann und Schöffen, die nicht Latein und nicht lesen können,
waren ihm dreissig Folioblätter mit Durchzeichnungen auf der einen Kolumne das wurden im Sachsenspiegel die Rechtsbilder für jene Leute; sie sahen
in die Hände gefallen5), in denen er zuerst Bilder zu einem altdeutschen das Bild, welches die Rechtshandlung vorstellte, und wussten damit auch
Gedicht vermutete. Er übersandte sie zu näherer Prüfung an J. G. Büsching, das Gesetz und das Urteil, das gesprochen werden sollte"3). Es wird
dessen Bemühungen ergebnislos blieben, bis unter K. F. Eichhorn's Bei- also der Zweck, den einst Gregor d. Gr. der kirchlichen Malerei gesetzt,
hilfe v. d. Hagen entdeckte, dass die Bausen der Oldenburger Handschrift auf die weltliche übertragen. Von den Codices picturati des Sachsenspiegels
entnommen seien. Nachdem sie an Goethe im Jahre 1811 zurückgeschickt ausgehend hat dann K. Lamprecht diese Ansicht verallgemeinert (1884)4):
und über sie in der Sammlung für Altdeutsche Literatur und Kunst S. 2 „die deutsche Illustrationstechnik des späteren Mittelalters ersteht aus dem
eine kurze Mitteilung ergangen war, veranlasste Goethe im Jahre 1817') vermehrten Bedürfnis der Belehrung in Laienkreisen auch ohne Kenntnis
Büsching zur Herausgabe einer Auswahl von Proben in dessen Wöchent- der Schrift".

liehen Nachrichten (siehe oben S. 19). „Mir scheint es, schrieb er am Eine eigentümliche Wendung aber hatte die Bilderschrifttheorie schon
10. Juli 1817 an Büsching, auf alle Fälle sehr bedeutend, dasjenige was in vorher bei Homeyer angenommen5). Nach ihm sollen die Bilder den Text
Bezug auf geistliche Bücher und Bilder schon gethan ist, auch für das nicht sowohl für den Lesensunkundigen wiederholen, sondern erläutern,
Rechtliche, Bürgerliche und Politische zu leisten. Es wird dabei zur Sprache die Glossen ersetzen, also eine juristische Belehrung bieten. Auch
kommen, dass nicht allein der ungebildete, sondern auch der durchaus rein O. Stobbe, der die Entstehungszeit der Bilder vor jener der Glossen an-
gebildete, natürliche Mensch, dasjenige mit Augen sehen will, was ihm setzt, meinte, dass durch sie „der Inhalt einzelner Artikel eine Erklärung
durchs Ohr zukommt, deshalb denn auch die bilderreichen so wie bilder- erhalten" sollte0).

losen Religionen ihren Charakter im entschiedenen Gegensatz bethätigen"7). Um diesen Ansichten gegenüber Stellung zu nehmen, besitzen wir
Damit war das literar- und kunstgeschichtliche Interesse erweckt, das neben keine unmittelbaren Anhaltspunkte. Wir sehen uns auf die Schlussfolge-
dem archäologischen die unmittelbar folgenden Arbeiten über die Bilder- rungen angewiesen, die wir aus dem Gesamtbestand und dem Einzelinhalt
handschriften beherrschte, insbesondere die Herausgabe der Heidelberger der Illustrationen ziehen können. Da ergiebt sich nun aber für's Erste ein Keine Biide.--
Illustrationen und die Abhandlungen von Ulr. Fr. Kopp über diese und Mengenverhältnis der Bilder zu den Rechtssätzen des Textes, das schnft
die Wolfenbütteler Handschrift (oben S. 16, 13). Das sind allerdings auch die Annahme ausschliesst, es solle dem Lesensunkundigen das Wort durch
die einzigen Arbeiten geblieben, die sich ausschliesslich diesen Denkmälern das Bild ersetzt werden. Wir wollen davon absehen, dass die Urhand-
widmeten. Spätere sind nur noch beiläufig im einen oder andern Spezial- schrift X wahrscheinlich weniger Illustrationen enthielt, als spätere Hand-
interesse auf sie zu sprechen gekommen. Wohl ahnte man, was sich für schritten, wie etwa D oder gar N. Unter keinen Umständen reichte jemals
fast alle Zweige der Kulturgeschichte aus diesen Handschriften könnte ge- in irgend einer Handschrift die Zahl der Bilder auch nur von ferne an die
Winnen lassen, die in vielen Hunderten von Zeichnungen und Malereien der Rechtssätze im Buche heran. Ganze Kapitel haben der Illustration
die Gewänder, die Waffen, die Haus- und Ackergeräte, die Abzeichen der stets entbehrt, wie z. B. II 50, 53, 55, 70, III 14, 24, 28, 30, 437). Ur-
Menschen ihrer Zeit, ihre Wohnungen, Befestigungen und Wirtschafts- sprünglich unillustriert war III 358). Viel grösser noch ist aber die Zahl der
gebäude, ihre Arbeiten und Kämpfe, ihre Geschäfte und Rechtshändel, ihre Kapitelabschnitte (nach der Vulgateinteilung), die niemals illustriert worden
Missethaten und Strafen schildern. Auch die Hauptsache, dass uns in sind. Bleiben wir nur bei denjenigen Teilen des Textes stehen, die in den
diesen Handschriften Denkmäler sowohl des Rechtes selbst als der Kunst drei Haupthandschriften vorliegen und von Bildern begleitet werden, so
erhalten seien, geriet nicht wieder in Vergessenheit. Aber zu einer um-__

fassenden Würdigung, zu einer systematischen Ausbeutung ist es nicht ge- 1} WöchentUche NachriMen iV (isiQ) S. l, 9.

kommen und konnte es auch nicht kommen. Dazu hätte es kritischer a) Teutsche Denkmäler Sp. xn.

Unterlagen bedurft, an denen es gänzlich gebrach, solange weder Zeit und 3) Ähnlich der Recensent Kopp's in der Jenaischen Allgemeinen Literaturzeitung 1820

No. 38. Sp. 300. — F.v. Alten bei Lübben a. a. O. X ff spricht geradezu von „Bilder-

*) Bei Spangenberg Beiträge zu den teutschen Rechten S. 13ff., 23f., 49f. beischriften".

2) TeutscHe Alterthümer 1740, Vorbericht. *) Repertorium für Kunstwissenschaft Vll 408.

3) Jurisprudenüa Numismatibus illustrata etc. 1763. 5) Abhandlungen der Akademie zu Berlin 1859 S. 160 f. — Des Sachsenspiegels erster

4) Jurisprudentia Germanorum picturata bei Spangenberg Beiträge zur Kunde Tejp S. 45.
der teutschen Rechtsalterthümer 1824. fi) Geschichte der deutschen Rechtsquellen I 1860 S. 387. Ähnlich W. Wattenbach

5) Möglicherweise bezieht sich auf sie der Eintrag im Tagebuch unterm 20. XI 1810: Das Schriftwesen im Mittelalter* S. 385.
„An Hrn. Doctor Niclas Meyer nach Minden. (Anfrage: woher die Durchzeichnungen"). ') Der Miniator von D stellte bei III. 24 , 43 eine scheinbare Beziehung zwischen

6) Darüber Eintrag im Tagebuch unterm 18. VII. Wort und Bild dadurch her, dass er willkürlich auf Fol. 39 b No. 3 ein M, auf Fol. 43 a

7) Westermann's Monatshefte Bd. XL (1876) 257. Dazu Goethe-J'ahrbuch I (1880) No. 4 ein 5 einsetzte. Vgl. H. Fol. 15 b No. 3 (Taf. XVII b), 19a No. 4 (Taf. XXI 4)
253 f und F. Strehlke Goethe's Briefe 1 98 f. Eine auf jene Durchzeichnungen bezügliche und Geneal S. 342.
Bemerkung Goethe's in dessen Tag- und Jahresheften 1813 (Weim. Ausg. S. 82). ») Geneal S. 360.

20
 
Annotationen