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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Editor]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 1) — Leipzig, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.22098#0025
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entbehren jeder Illustration II 20 § 2, 21 §§ 2, 4, 51 §§ 2, 3, 58 § 1, Ehre kränkt, nicht aber, dass es sein Recht und seine Erbfähigkeit behält.
59 § 4, 61 §§ 4, 5, 64 §§ 4, 5, III 1 § 2, 5 § 4, 6 § 2, 9 § 3, 10 § 2, D und O deuten nur die beiden gegensätzlichen Fälle an, wovon I 20
15 §§ 3, 4, 20 § 3, 32 § 6, 34 § 3, 36 § 2, 39 §§ 2, 4, 41 §§ 2, 3, §§ 3, 4 handeln, das Sitzen der Kinder bei der Mutter in deren Out und
45 § 10, 54 §§ 1, 4, 58 §§ 1, 2, 61 §§ 2, 3, 68 § 21). Dazu kommt noch das Sitzen der Mutter bei den Kindern in deren Gut, aber nicht im ge-
eine Menge von Stücken, die wir nur in O und D (aushilfsweise W) ver- ringsten die dazugehörigen Regeln über Auseinandersetzung. Bei I 35 § 1
gleichen und als dort unillustriert erweisen können, nämlich I 20 §§ 5, 6, sieht man in D und O wohl das Aufgraben des Schatzes „tiefer als ein
24 §§ 2, 4, 25 § 5, 35 § 2, 36 § 2, 47 § 2, 51 § 5, 56, 60 § 3, 61 § 1, Pflug geht", aber nicht, dass er in die königliche Gewalt fällt. Bei I 36 § 1
62 §§ 4, 5, 7, 8, 10, 66 § 3, 68 §§ 3, 5, II 35 §§ 1, 3, 6 § 3, 9 §§ 1, 3, stellen D und O die Heirat einer schwangeren Frau dar, jedoch nicht, dass
10 §§ 2, 5, 6, 12 §§ 1, 2, 6, 11, 14, 13 § 8, 16 §§ 1, 3, 17 § 1, 26 § 5, man ihr Kind rechtlos schelten kann. Bei I 37 zeigen D und O zwar den
28 § 4, 32 §§ 1, 3, 36 §§ 1, 3, 6-8, 37 § 3, 40 § 3, 42 §§ 1, 2, 43 § 1, Ehebruch und die Heirat des Ehebrechers mit der Ehebrecherin, aber nicht,
44 § 2, 46 § 2, 48 §§ 3, 7, 8, 10, 70, 71 § ls). Wir verzichten auf Ver- dass die Beiden keine ehelichen Kinder gewinnen können. Schon die
mehrung dieser Reihe mit Hilfe des Lehenrechts, weil dessen Illustrationen Bildergruppe, von der wir hier einige Repräsentanten kennen lernten, war
nur in der Y-Gruppe und auch hier grösstenteils nur in D (W) erhalten ohne Kunde des Textes zu keiner Zeit verständlich. Was von ihr,
sind. Schwerer in's Gewicht fällt der Umstand, dass sich auch bei den gilt aber von den meisten andern Illustrationen. Wer sollte z. B. in den
illustrierten §§ durchaus nicht das Bestreben verrät, den Text thronenden Herrschern in D Fol. 3b No. 1 gerade Constantin und Karl
auch nur mit annähernder Vollständigkeit zu verbildlichen. d. Gr. erkennen? wer beim Anblick des Papstes und des sich verlobenden
Gerade die Hauptsache wird oftmals von den Illustratoren übergangen. So Paares in D Fol. 5b No. 1 darauf kommen, dass der Papst in der fünften
stellen sie z. B. zu II 22 § 5 nur das Zeugnis des Beklagten dar, nicht auch Sippzahl das Heiraten erlaubt? Wer ahnte in dem Ritter, der vor dem
die Folgen für den Kläger, wenn dem Beklagten der Nichtwissenseid ge- König einen andern König berennt, D Fol. 13b No. 2, einen Reichsächter,
lingt. Bei II 49 § 2 sieht man nur, wie Einer seinen Hof pflichtmässig ein- der damit sein Recht zurück gewinnt? wer in dem Kämpfer, dem Kessel-
zäunt, nicht aber die Folgen mangelhaften Einfriedigens, wovon die Stelle fänger und dem Eisenträger des unmittelbar folgenden Streifens Leute, die
handelt. Zu II 63 § 1 wird nicht die Bestimmung veranschaulicht, dass Weiber mit Diebstahl oder Raub ihr Recht verloren und sich nun gegen abermalige
weder als Vorsprecherinnen auftreten, noch ohne Vormund klagen können, Diebstahls- oder Raubinzicht verteidigen? wer in den Bauern, die in D
sondern nur die Begebenheit, die den Rechtssatz veranlasst haben soll, zu Fol. 16b No. 5, 6 graben, roden, Holz schlagen, Steine brechen, Zinsleute,
§ 2 ebenda weder der Verfestete noch der Geächtete noch die ihnen dort denen das verboten ist? So sieht man auch Fol. 29a No. 3, 4 verschiedene
abgesprochenen Fähigkeiten, auch nicht die Folgen des Kirchenbannes, Leute beim Fischen, Grasschneiden, Holzschlagen, Obstbrechen, Steinegraben,
sondern nur der Gebannte. U. s. w. Eine ansehnliche Gruppe von Bildern nicht aber, dass sie es auf fremdem Grund und Boden thun und dadurch
beschränkt sich darauf, zu den Bestimmungen des Textes nur den Vorder- bussfällig und pfändbar werden. In D Fol. 28b No. 4 und 49a No. 5
satz, den Casus und auch diesen nur in höchst summarischer Art zu ver- steht das Marktkreuz, aber niemand sieht ihm dort an, dass es nur mit
anschaulichen, so dass auch die Homeyer'sche Glossentheorie nicht länger Erlaubnis des Richters erhoben, und hier, dass der Markt nicht eine Meile
stichhaltig bleiben würde, auch wenn man davon absehen wollte, dass nahe einem andern errichtet werden darf. Fol. 40a No. 1 zeigt den König
mindestens die Urhandschrift X und ihre nächsten Abkömmlinge zeitlich auf dem Thron mit Szepter und Krone; ohne den Text wird die Figur
der Glosse vorangehen. Auch dafür will ich aus vielen Beispielen nur schwerlich gerade die Vorstellung erwecken, dass ihm überall das Richten
solche anführen, die mehrere Handschriften zugleich bieten. III 2 giebt zusteht. Fol. 35b No. 2 enthält weiter nichts als sechs Schwerter; auch
an, wie man Gewaltthaten an Geistlichen und Juden büssen soll, wenn sie einem Zeitgenossen mag es kaum leichter gewesen sein als uns, bei diesen
Waffen führen. Das Bild zeigt aber weiter nichts als einen bewaffneten sechs Schwertern gerade an die Begleiter des um Ungericht beklagten
Geistlichen und einen bewaffneten Juden zu Pferd. III 46 § 1 sagt, es Mannes zu denken, die nur mit Schwertern bewaffnet vor Gericht kommen
könne Einer Notzucht auch an einem fahrenden Weibe oder an seiner dürfen. Wer sollte die Beziehung von biblischen Darstellungen wie Fol. 4b
„Amie" so begehen, dass er dadurch sein Leben verwirke. Das Bild stellt No. 2, 3 zu den Heerschilden und Sippzahlen, oder wie Fol. 35a No. 5, 6,
blos die That vor. III 48 § 1,2 bestimmt Bussen für verschiedene Vieh- 35b No. 1 zu den Friedenszeiten, oder Fol. 42b No. 2, 4, 5 zur Lehre
beschädigungen. Die Illustrationen schildern nur die letzteren. Bei III 84 von der Unfreiheit erraten? wer beim Anblick des mit Schild und
§ 2 sieht man in D und H zwar die Tötung des Herrn durch seinen Helm gerüsteten Reiters und des arbeitenden Zimmermannes in Fol. 90b
Mann und die Tötung des Mannes durch seinen Herrn, aber nicht, was No. 3 sich sagen, dass Schild- und Baulehen nach der Ansicht des Ver-
die Thäter verwirken. In Lehenrecht 4 § 5 a. E. zeigen D und H zwar die fassers ebenso gut wie andere Lehen auf Lebenszeit geliehen werden?
Weigerung des Herrn, dem klagenden Mann zu Recht zu stehen, nicht Und erst gar die drei Bilder, die dann folgen, wer liest ihnen ohne
aber, dass infolgedessen die Lehenspflicht des Mannes ruht. D Fol. 58b weiteres ihren ausschliesslich polemischen Sinn ab? Diese Beispiele können
No. 5 mit 59a No. 1 und H Fol. 2b No. 5 mit 3a No 1 (Taf. II 11, III 1) uns darüber belehren, dass die Illustration sich auf die subjektivsten Teile
veranschaulichen wohl das unbenannte und das benannte Gedinge, nicht je- des Textes erstreckt, wo sie in den Zeitgenossen keinerlei Kenntnisse vor-
doch, dass dieses nach Lehenrecht 7 § 1 jenem vorgeht, auch nicht den Vor- aussetzen durfte, als welche sie eben aus dem Text schöpfen konnten. Zu
behalt, womit dieser Rechtssatz gilt. Ebenso stellen D Fol. 62aNo. 1, H Fol. 4a alldem kommt aber endlich, dass die Bilder selbst mit ihren Buch-
No. 1 (Taf. IV 1) zwar das Ableugnen und das Entsagen eines Lehens dar, staben zum Lesen des Textes auffordern, mit Ziffern die Zahlen
nicht aber, dass infolge davon nach Lehenrecht 14 § 4 das Out dem Herrn ledig von Tagen oder von Geldstücken angeben, also auf lesenskundige Be-
wird. Sehr umständlich schildern die beiden Handschriften, wie die Stimme schauer rechnen und nur verbunden mit dem Text verstanden werden wollen,
des neugeborenen Kindes an den vier Wänden des Hauses gehört wird; Es wird also kaum ein Anderes übrig bleiben als mit Goethe den Absicht
dass aber dies nach Lehenrecht 20 § 1 die Voraussetzung dafür bildet, wenn Zweck unserer Codices picturati einfach in der Befriedigung des Anschauungs- ^"^hung
das Kind in seines Vaters Lehen folgen und Andern ihr Gedinge entfernen triebes zu erblicken, womit ebensowenig geleugnet werden soll, dass die
soll, ist übergangen. Lehenrecht 22 § 3 legt eingehend die Folgen dar, die Illustration an denjenigen Stellen, wo sie sich aus künstlerischen Gründen
sich daran knüpfen, wenn der Herr die Lehenserneuerung verweigert; weiter zur Interpretation genötigt sieht, glossenhaft werden kann, wie dass
nichts als diese Weigerung zeigt das zugehörige Bild. Nach III 73 § 1 die Darstellungsmittel des Künstlers teilweise ins Bilderschriftmässige
sind Kinder aus der Ehe einer schöffenbar freien Frau und eines Bier- ausarten. Die Besteller wollten und sollten, wenn auch nicht alles, so doch
gelden weder ebenbürtig noch erbfähig gegenüber ihrer Mutter oder ihren . einiges von dem mit Augen sehen, was sie lasen. Es ist derselbe Zweck,
mütterlichen Verwandten. Das Bild dazu stellt blos die Eheschliessung dem noch heute die Bilder in Jugendschriften dienen. Auf Leibhaftiges soll
dar. Wer in einer Badstube oder in einer Mühle fremde Sachen mit den der Finger deuten können, sobald das Wort eine Vorstellung erweckt hat,
seinigen verwechselt und mit fortnimmt und darnach nicht verheimlicht, wobei denn der verfügbare Raum des Buches der Menge des Leibhaftigen
muss sie nach III 89 zwar zurückgeben, darf sich aber eidlich vom Dieb- ihre Grenzen zieht.

stahl reinigen. Nicht diese Bestimmung, sondern nur das Fortnehmen Damit ordnen sich nun aber diese Handschriften in die allgemeine Vorläufe..

schildern D H. Bei I 5 § 2 sieht man in D Fol. 6a No. 1, O Fol. 10a Geschichte der Buchillustration ein. Hier haben sie denn auch, wiewohl

No. 1 (bei Spangenberg Beytr. tab. VIII links) wohl das Weib, das seine nicht gerade im Bereich der Rechtsliteratur und vielleicht nicht in Sachsen,

bedeutende Vorläufer, bei denen ebenfalls das dekorative Element keine

oder doch nur eine nebensächliche Rolle spielt, — Cyklen in Federzeichnung,
Bei II 20 §2, 64 §4, III 41 § 3, 58 § 2 liegt in D die Sache wieder ebenso wie . ■ . , , ,. ,, . , .... f, . . . r> u i

. ' . , , , . , . f .' p. f „_ sKr „ . , , c . „., XT _ . die sich meist auf die Umrisse beschranken, oft auch ledes Rahmens ent-
es in der vorigen Note beschneben ist: in Fol. 27 a No. 2 ist das U, Fol. 34 b No. 5 ein ' J

D, in Fol. 42 a No. 4 das S, in Fol. 47 a No. 3 das / falsch. behren und sich der Farbe, wenn überhaupt, dann beinahe nur zum Zweck

■) Falsche Buchstaben in D Fol. IIb No. 4, (S) 18 a No. 2, (W und K) 18 b No. 2 der Deutlichkeit bedienen. Bis in die karolingische Zeit reichen die ersten

(W) 21 a No. 3 (V), 24a No. l (V), 26a No. 2 (G). Ansätze zurück: die 18 Wessobrunner Zeichnungen zur Legende von

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