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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 1) — Leipzig, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.22098#0030
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No. 1, 50b No. 4, 53a No. 1, 2. Beim „Schwertmagen" befindet sich ein
Schwert, O Fol. 70a No. 4. Treffend hat J. Grimm auf die Bedeutung
hingewiesen, die der wortspielerischen Symbolik auch für die redenden
Wappen zukommt.

Die Farben als Zu den Attributen gehören in den Handschriften der Y-Oruppe in ge-
" ue' wissen Anwendungen auch die Farben. Im Allgemeinen freilich dient das
Kolorit nur der Deutlichkeit und manches Bild ist in diesem Sinn auf die
Farbe geradezu berechnet. Aber an Kleidungsstücken bestimmter Figuren
gewinnt sie symbolische Bedeutung1). Dem Kaiser und dem König kommen
in H stets roter Rock und grüne Beinlinge, in D (W) goldener Rock und
mennigrote Beinlinge zu (vergl. unsere Beilagen zu Taf. 4, 34, 113), dem
Fürsten allemal lichtgelber Rock und gleichfarbige Bundmütze, dem Land-
richter (Grafen) lichtgelber Rock und in H rothe, in D grüne Strümpfe, in
H ein gelber Hut mit rotem Bügel, in D ein weisser Hut mit rotem Auf-
schlag und Bügel (vergl. Beil. zu Taf. 34, 38), dem Fronboten weiss-grün-
rot oder weiss-rot-grün gestreifter Rock und gelbe Beinkleider, dem Lehen-
herrn, dem Burgherrn und dem Grundherrn stets grüner Rock und rote
Strümpfe und wenn jener richtet, ein Hut, der zur Hauptfarbe in H grün,
in D rot und dort roten, hier weissen Aufschlag hat (vergl. Beil. zu Taf. 97,
113, 129). Den Biergelden kleidet D in roten Rock und gelbe oder grüne
Strümpfe. Die Bauern und gemeinen Leute tragen in D (nicht in H) dunkel-
braune Kleidung und schwarze Schuhe, der Bauermeister dazu fast immer
gelben Hut (vergl. Beil. zu Taf. 97, 113), die Wenden in H zwar Röcke
von verschiedenen Farben, aber stets weisse Beinlinge mit roten Riemen,
in D stets Röcke mit rotem Leib und quer in blau und rot geteiltem Schoss,
dazu gelbe Hosen, der Franke in H stets gelben Rock und grünen Mantel.
Nicht ganz so streng hält die Illumination bestimmte Farben bei andern
Amts- und Standestrachten fest. Doch scheinen dem Schultheissen der
Regel von H nach ein rot-weiss-grün gestreifter Rock, grüne Strümpfe und
gelber Hut, nach D hingegen blauer Rock, rote Strümpfe und grauer Hut
zu gebühren (vergl. unsere Beil. zu Taf. 34). In wie weit bei derartigen
Trachten die Farben dem wirklichen Brauch entnommen sind, wird in Bd. II
zu erörtern sein. Dass sie es keinesfalls sämtlich sind, ist ohne weiteres
klar. Hingegen scheint den einen oder andern Illuminator in der Auswahl
der Farbe wenigstens teilweise noch bestimmt zu haben, was man gemeinhin
unter Farbensymbolik versteht. Das Rot beim Königlichen Gewand in H
allerdings entspricht dem Ansehen von Rot als „Fürstenfarbe"2) ebenso wie
das Gold in D3). Für das Herrenkleid und den Frankenmantel dürfte Grün
gewählt sein, weil diese Farbe als vornehm galt4), für das Kleid des „armen,
Mannes" braun, weil diesem die Demut geziemt5). Auch wenn dem Schult-
heissen von D vorzugsweise blauer Rock und grauer Hut zugebilligt wird
so soll damit vielleicht seine Unterordnung unter den Grafen zum Ausdruck
gelangen, da blau und grau zu den bescheidenen Farben gehören"). Die
Zusammenstellung von Weiss als Haupt- und Rot als Nebenfarbe am Hut
des Grafen in D könnte die Beziehung der Herrschergewalt zur Rechts-
pflege versinnbilden7). Nicht ohne Hinblick auf die Herrschergewalt wird
auch das lichte Gelb für das Gewand des Fürsten und des Grafen gewählt
sein, weil das noch näher liegende Weiss8) wegen des Malgrundes unan-
wendbar war. Systematisch indess werden symbolisierende Absichten dieser
Art nicht verfolgt. Angesichts der Farbenzusammenstellung im Kleid des
Fronboten oder des Wenden (in D) verlässt uns die mittelalterliche Inter-
pretation. In der Hauptsache besteht die Farbensymbolik der Sachsen-
spiegel-Malerei nur darin, dass die Farbe eine bestimmte Person, die in ver-
schiedenen Szenen auftritt, als die nämliche kennzeichnet. So auch wenn
weder Amts-, noch Standes-, noch Stammesunterschiede in Frage kommen,
wie z. B. in D Fol. 17b (Beil. zu Taf. 34) No. 3, 4, 18a No. 1, ferner
Fol. 65 a (Beil. zu Taf. 129); dort kehren jedesmal bei den Parteien und dem
Vorsprecher, hier beim Lehenherrn, bei der Partei, beim Zeugen dieselben
Farben wieder. Analog verhält sich's in D Fol. 73 a No. 1—5, b No. 1, 2, wo

*) Zum Folgenden vergl. Geneal. 339 f.

2) W. Wackernagel Kleine Schriften I 195, 239, Hottenroth Handbuch der
deutschen Tracht 194.

3) Uber „goldene" und rothe Kleider des Herrschers: Bartolus de Saxoferrato
Tract. de insigniis. (Tractatuli ed. Lips. 1493) Fol. 35; er stützt sich auf die römische
Kleiderordnung.

4) J. Zingerle in der Zeitschrift Germania VIII (1863) 499f., Rahn Das Psal-
terium aureum S. 41.

5) Siehe die alte Auslegung in Germania IX (1864) 455, ferner Wackernagel a. a. O.
184. Vergl. aber auch ebenda S. 191 und Hottenroth Handbuch der deutschen Tracht 230f.

6) Wackernagel a. a. O. 191.

7) Vergl. Wackernagel S. 239, 193 ff., 184 f. Doch auch 167 f., 198.

8) Wackernagel S. 193 ff., 239.

der in verschiedenen Rechtsfällen auftretende Vassall schon dem Willen des
Zeichners nach stets den gleichfarbigen Rock tragen soll und auch wirklich
immer einen schmutziggelben Rock und mennigrote Beinkleider trägt1), D
Fol. 84a No. 2, 3, 5, wo sein Rock dunkelblau, seine Beinkleider rot, D Fol. 91a
No. 2—4, b No. 1—3, 5, 92a No. 1, 2, wo sein Rock mennigrot, seine Bein-
kleider grün sind, und dergl. mehr. Der literarische Widersacher Herrn Eyke's
in D Fol. 91 a No. 1 allerdings scheint seinen grellroten Rock wegen seiner
Bosheit zu tragen. Einmal bedeutet Farbengleichheit bei verschiedenen Per-
sonen derselben Szene nicht Identität, sondern Zusammengehörigkeit, näm-
lich in D Fol. 19b No. 1 (unsere Beil. zu Taf. 38), wo die drei unter ein-
ander versippten Männer in blaue Röcke und rote Hosen gekleidet, doch
die Töne verschieden sind.

Eine Sonderstellung unter den Attributen nehmen die Schilde und Schild.
Wappen ein, namentlich durch die Art, wie die Illustratoren mit ihnen
umgehen. Will der Schild nur den heerschildfähigen Mann erkennen lassen,
so darf er leer (einfarbig) sein, D Fol. 90 b No. 2, 63a No. 3, 75a No. 4, 5, 6,
89a No. 1, kann aber auch eine Figur enthalten Fol. 87 b No. 1. Über den
Empfänger eines Fahnenlehen gezeichnet bedeutet ein solcher Schild die
Standeserhöhung, D Fol. 63b No. 2 (= H Fol. 5b No. 2, Taf. V, 9). Liegend
bedeutet er den „niedergelegten" Heerschild, d. h. den Rang in der Lehens-
hierarchie, den Einer dadurch erniedrigte, dass er von einem Standesgenossen
ein Lehen nahm, D Fol. IIb No. 4, 74a No. 3, 91a No. 5, b No. 1, 3—5.
Ein aufrechter Schild hingegen, der nur einen niedrigeren Platz einnimmt
als ein anderer, bezeichnet die Untergenössigkeit seines Führers gegenüber
dem Inhaber des höheren Schildes, D Fol. 86b No. 2. Auch ein gestürzter
leerer Schild kann, wenn farbig, die Unebenbürtigkeit seines Führers an-
zeigen, D Fol. 63a No 3. Aber ein leerer und farbloser Schild, gestürzt,
spricht dem, den er begleitet, alle und jede Busse ab, die ihm von Standes-
wegen gebühren könnte, D Fol. 8b No. 1 (O Fol. 14a No. 2)2). Ein leerer
tartschenartiger Schild kann auch in der Hand dessen, dem er beigegeben,
sein ererbtes Gut bedeuten, D Fol. 51b No. 1 = H Fol. 25b No. 1
(Taf. XXVII 10) und das Nämliche, wenn er an dem Gute selber hängt,
Oeneal. S. 354.

Unter den Wappen sind sicherlich viele von der Phantasie der Illus- waPPen.
tratoren ersonnen, im gegenteiligen Fall aber nur des Unterscheidungs-
merkmals halber gewählt, wie z. B. die geteilten und gespaltenen Schilde
D Fol. 61 b, bei denen schon wegen Wappengemeinschaft Beziehung auf
bestimmte Geschlechter ausgeschlossen wäre. In solchen Fällen handelte
es sich blos darum, die Verschiedenheit der Wappenführer zu kennzeichnen,
z. B. D Fol. 61b No. 3, 74b No. 4, 77a No. 1—3, 90b No. 5, oder auch
die Verschiedenheit ihrer Rechtsstellung wie D Fol. 22a No. 4, 74b No. 1,
wogegen gleiches Wappen bei verschiedenen Figuren entweder Identität
der Person anzeigt wie D Fol. 76a No. 3—5, 89a No 1, oder wenn einem
Grundstück beigegeben, Identität des Gutes wie D Fol. 6b No. 5, 7a No. 1,
oder bei Verschiedenheit der Personen gleiche Rolle wie bei den Boten-
paaren in D Fol. 79b No. 5, 80a No. 1—2, 80b No. 1—3, oder auch eben-
bürtige Verwandtschaft in gerader Linie wie Fol. 74b No. 4. Mitunter wird
bei Wappenfiguren auf bestimmte Farben zu dem Zweck Gewicht gelegt,
damit Verwechselung mit wirklich geführten Wappen ausgeschlossen bleibe.
So in D Fol. 72a No. 2, 77a No. 1, 76a No. 4, 5, 88b No. 4, wo der
Zeichner weissen Adler in rotem Felde vorgeschrieben, vielleicht um die
Verwechselung mit dem brandenburgischen Adler zu verhüten, weil der
Wappenführer an keiner der einschlägigen Stellen ein Fürst ist. Anderwärts
sind jedoch gerade wirklich geführte Wappen mit Absicht gewählt. Bei
den Fahnenlehen forderte dies schon der Text, ebenso wo das Reichs-
wappen vorkommt. O Fol. 78b charakterisiert die Kurfürsten durch ihre
Wappen. In andern Fällen scheint mit Wappen von jener zweiten Art auf
gewisse exemplifikative Vorkommnisse angespielt, woran die Wappenführer
beteiligt waren, so z. B. wenn ein weltlicher Fürst, der eines Bischofs Vassall
ist, das Wappen von Meissen führt {Oeneal. S. 384), oder wenn in der
Reihe der Heerschilde den dritten der des Meissener Markgrafen, den vierten
der des Meissener Burggrafen, den fünften jener der Herrn von Colditz
vertritt (oben S. 12). In H Fol. 26a No. 4 (Taf. XXVIII 9) erscheinen als An-
greifer Wappenträger von Meissen und,, Lausitz" (Landsberg), als Verteidiger
Brandenburg und Anhalt, also dort Wettiner, hier Askanier. Der Text
(III 78 § 5) redet davon, dass Verwandte zusammenhalten dürfen als Ver-
teidiger einer Stadt auch gegen Herren, Magen und Mannen. Wir haben
es hier wieder mit einem Fall zu thun, wo die Illustration nicht umhin
konnte, zu interpretieren.

3) Ähnlich D Fol. 81 b—83 b u. s. o.

"-) Verwandt der Gebrauch des Schildstürzens, Du Cange-Henschel s. v.

arma reversata.

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