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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 1) — Leipzig, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.22098#0032
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«

der objektiven Rechtssymbolik angehörigen Gesten zu sammeln und zu
klassifizieren. Aber nicht minder gewiss ist, was schon J. Grimm hervor-
gehoben hat, dass viele der dargestellten Hand- und Körperbewegungen
ausschliesslich dem künstlerischen Bedürfnis nach Verständlichkeit des Bildes
ihren Ursprung verdanken. Dies setzte allerdings wieder voraus, dass der
Sinn der Gestikulation schon anderweitig bekannt war, sei es, dass sie
in gleichem oder doch verwandtem Sinn dem täglichen Leben, sei es, dass
sie wenigstens den Traditionen der Kunst angehörte. Unsere Zeichner
machen von diesem Lexikon der Mimik Gebrauch, nicht ohne mit den
einzelnen Gebärden, wo es ihnen zweckmässig scheint, einen im engeren
Sinne symbolischen Bedeutungswandel vorzunehmen. Dahin gehören vor
Allem die hinweisenden Hand- und Fingerbewegungen. Zu keiner Zeit
war es Rechtsbrauch oder überhaupt ein Brauch, dass Zeugen, die eine
Botschaft hören und sehen, auf ihr Ohr und ihre Augen deuten wie in
D Fol. 79 b No. 5, 80a No. 1, 2, 87 b No. 5, oder gar dass Leute, welche
die Stimme eines neugeborenen Kindes vernehmen, mit der einen Hand auf
ihr Ohr, mit der andern auf das Kind zeigen wie in D Fol. 63a No. 2,
und es konnte keinem Brauch entsprechen, dass der Richter, der einen
Termin anberaumt, auf die Sonne oder auf eine bestimmte Zahl von Strichen,
oder auf eine Ziffer deutet wie z. B. D Fol. 78a No. 5, b No. 3, 79a No. 2,
20b No. 4, 5, 30a No. 4, oder dass Einer, dem eine vierzehnnächtige Frist
läuft, auf den Mond zeigt wie D Fol. 79 a No. 4. Wenn ferner in so und
sovielen land- und lehengerichtlichen Szenen Richter oder Partei mit Fingern
auf das Grundstück weisen, wovon sie sprechen, so kann dies nur auf der
subjektiven Symbolik des Künstlers beruhen, weil das Gericht nicht auf
diesem Grundstück, noch auch nur in seiner Nähe stattzufinden pflegte.
Es verhält sich damit nicht anders, als wenn der Bote, der das Ausbleiben
seines Auftraggebers entschuldigt, auf diesen wie auf einen Gegenwärtigen
mit dem Finger zeigt, D Fol. 65 b No. 3, und desgleichen der Bote, der
den Tod eines Menschen meldet, D Fol. 73 b No. 3, 4. So hat es auch
nichts mit einem Brauch zu thun, wenn der den Frieden „stätigende" König,
der den Frieden „wirkende" Richter auf die Lilie (oben S. 27), der Urteil-
schelter oder Einer, der um ein Urteil fragt oder der Richter, der es finden
lässt, oder der König, bei dem man es holt, auf die grüne Rose zeigen,
D Fol. 24a No. 2, 4, b No. 2, 4, 5, 25a No. 4, 78 a No. 4, b No. 3 u. s. w.
Aber dem Zweck der Illustration des Rechtstextes entspricht in allen diesen
Fällen die hinweisende Gebärde durchaus, ebenso wie dort, wo Geber und
Empfänger einer Busse auf die Ziffer deuten, die ihren Betrag nennt, D Fol.
44a No. 1, 2, H Fol. 19b No. 5, 20a No. 1 (Taf. XXII 1, 2), der Richter
und die Schöffen auf die Kleidungsstücke, die sie abgelegt haben müssen,
H Fol. 24a No. 1 (Taf. XXVI 5), die Leute, die im selben Gericht Urteil
finden können, auf den Richter, H Fol. 24a No. 4 (Taf. XXVI 8), D Fol.
50a No. 4, der Richter der unter Königsbann dingt, auf die Krone (oben
S. 27), der Bischof Wichmann auf die Wendin, über deren Kinder er ein
Gesetz giebt, H Fol. 24b No. 5 (Taf. XXVII 4), D Fol. 50b No. 5, der
König auf das Wild, das er in Bannforsten befriedet hat, H Fol. 10a No. 4
(Taf. X 5), D Fol. 34 a No. 4 u. s. w.1)- Was von diesen hinweisenden
Gebärden, gilt aber auch von manchen andern. Dass Jemand, wo er
reden könnte und sollte, schweigt, drückt die vor den Mund (in D an's
Kinn!) gehaltene Hand aus, aber nicht blos dort, wo man sich weigert zu
sprechen, wie D Fol. 79b No. 3, 82a No. 1, sondern auch wo man nicht
sprechen darf, D Fol. 18b No. 3, und wo man etwa aus Gleichgiltigkeit
oder Unaufmerksamkeit das Reden versäumt, zu jenem Gestus also keinen
Antrieb verspüren kann, wie H Fol. 4b No. 3 (Taf. IV 7), D Fol. 62b No. 3.
Ja sogar wo Einer wirklich redet, aber nicht Dasjenige spricht, was er
sprechen könnte, hält er sich den Mund zu, H Fol. 5 a No. 1 (Taf. V 1),
D Fol. 63a No. 1 {Geneal. 349). Über den Trauergestus hat schon W. Vöge
bemerkt, dass er der Antike entstammt2). Unsere Zeichner wenden ihn
aber nicht wie die übrige Kunst in der Regel3), nur da an, wo sie Trauer
um einen Gestorbenen und darum insbesondere, wo sie Jemand als dem
Gestorbenen verwandt charakterisieren, wie z. B. 5b No. 4, 12b No. 3,
63a No. 3, 68a No. 4, 73b No. 4, sondern auch, wo sie ausdrücken wollen,

*) In den Willehalm-Fragmenten von Heidelberg-München spielt die hinweisende
Gebärde eine ganz ähnliche Rolle wie im Sachsenspiegel. Auch dort zeigen die Menschen
mit Fingern auf Dinge, die sie sich nur vorstellen, die aber nicht gegenwärtig sind. —
Auf die subjektiv symbolische Bedeutung der hinweisenden Gebärden in der Psalter-
illustration kommen wir später zurück.

2) Eine deutsche Malerschule um die Wende des Ersten Jahrtausends S. 293. Dazu
siehe auch C. Sittl Die Gebärden der Griechen und Römer S. 74 f und vergl. den Klage-
frauensarkophag zu Konstantinopel. Der Sachsenspiegel, den Vöge citiert, ist übrigens nicht
der von Dresden, sondern der von Heidelberg.

3) Doch siehe Haseloff Thüringisch-sächsische Malerschule 305 u. Clm. 835 (ca. 1250,
englisch) Fol. 105 ar Trauer einer kinderlosen Frau, ferner die „Allegorie des Leides" in
den Handschriften des Waischen Gastes, v. Oechelhaeuser S. 24 und Erlang. Ms.
1460 b Fol. 3 b.

dass Jemand einen rechtlichen Nachteil dulden muss, wie z. B. Sachfällig-
keit D Fol. 59a No. 2 = H Fol. 3a No. 2 (Taf. III 2), das Nichtwidersprechen-
dürfen bei einer Schenkung D Fol. 16a No. 2, den Ausschluss von einer
Erbschaft, H {Oeneal. 333). Wir können hier die einzelnen Handbewegungen
nicht weiter verfolgen, da wir sonst auch auf die objektiv rechtssymboli-
schen eingehen müssten, wollen hingegen noch beobachten, wie die Zeichner
die Gestikulation selten auf eine einzige Hand beschränken, sei es, dass
sie der einen Hand die Hauptbewegung, der andern nur eine unterstützende,
determinierende Begleitbewegung übertragen, sei es, dass sie diskursiv
zwei zeitlich getrennte Geschäfte den beiden Händen anvertrauen. Wenn
ferner der wirkliche Rechtsbrauch sich oftmals nicht mit der Gebärde der
leeren Hand begnügt, vielmehr fordert, dass sie eine fremde Hand oder Hand nicht
eine Person an einem Kleidungsstück ergreife, oder dass sie eine Sache leen
anfasse oder, wie etwa einen Zweig, eine Scholle, einen Handschuh,
einen Ring, einen Stab, eine Fahne, ein Szepter, "darreiche, einen Stab
breche, ein Schwert trage, so beschränken sich die Illustratoren nicht darauf,
diese symbolischen Handlungen dort zu registrieren, wo von Dem die
Rede ist, was sie ausdrücken, sondern sie bilden abermals die Symbolik
des Lebens auf dem Weg der Analogie zu ihren subjektiven Zwecken
fort. Wie sie die wachsenden Ähren zum Wahrzeichen eines Grundstücks
machen, so symbolisieren sie dessen Besitz oder Erwerb oder Behalten
durch das Anfassen oder Ergreifen der Ähren, z. B. D Fol. 7a No. 4,
8b No. 2—5, 27a No. 1, 2, 29b No. 4, 30b No. 1, 38b No. 4, 51 No. 4
u. s. w. Wenn von Mehreren jeder einen Büschel der Ähren ergreift, so
teilen sie das Gut Fol. 68b No. 4. Auch das Ergreifen eines Zweiges
kann die Besitznahme oder, wie das Sichanhalten an einem Hauspfosten,
den Besitz, die „Gewere" an Liegenschaften bedeuten, D Fol. 12b No. 1,
30b No. 2, 60a No. 2, 74a No. 2. Durch das Anfassen eines Baumes wird
die Ansprache um ein Gut vorgestellt, D Fol. 70b No. 4, 77a No. 2, durch
das Wegtragen einer Schere das Erben der Gerade, D Fol. 9b No. 2, durch
das Hinaushalten der Schere, des Schwertes, eines Zweiges das Vererben
von Gerade, Heergewäte, „Erbe", D Fol. IIb No. 5, 6, durch das Über-
reichen eines Stuhles das Vererben des „Schöffenstuhles", Oeneal. S. 372.
Trägt Jemand einen Zweig vor sich her, so besagt dies, dass er seinem
Lehen an einen neuen Herrn folgt, D Fol. 88a No. 5. Versteckt ein Vassall
oder ein Lehenherr wachsende Kornähren unter seinem Obergewand, so
verleugnet jener dem Herrn, dieser dem Vassalien das Lehen, Oeneal.
S. 343. In einen und denselben Mantel hüllen sich mit einander Mann
und Frau, weil sie kein gezweites Gut haben, D Fol. 12a No. 4. Hausen
Mehrere zusammen und trägt einer von ihnen die Speisen auf, so ist
er es, dem das Haus gehört, D Fol. 9b No. 1, 2. Wer einen Andern
um eine Leistung mahnt, packt ihn am Rockzipfel, D Fol. 60b No. 2, 69a
No. 3, 4'). Zieht man im wirklichen Rechtsleben einem Andern, dessen
Eid man schilt, die Hand von den „Heiligen" weg, so thut man es im
Bilde auch dann, wenn man einem Andern blos mit einem Beweismittel
vorgeht, seinen Eid „verlegt", D Fol. 32 b No. 4, 16 b No. 3, 60 b No. 4,
61a No. 4, 70a No. 5, 71a No. 4, 91b No. 5, 92a No. 12). Ist Jemand
verpflichtet, einem Andern den Platz zu räumen, so schiebt ihn dieser mit
den Händen fort, D Fol. 17a No. 3, 4. So schiebt auch der Gutsherr den
Zinsmann hinweg, dem er kündigt, D Fol. 33b No. 3, der Mann seine Frau,
die er verstösst, D Fol. 46b No. 6, der Lehenherr den Vassailen, der die
Lehenserneuerung versäumt hat, D Fol. 68 a No. 5. Aber auch, wer einen
Andern in irgend einer Eigenschaft ablehnen darf, schiebt ihn weg, der Be-
klagte den Kläger, dem er nicht zu antworten braucht, D Fol. 23 a No. 4,
38b No. 1, 40b No. 1, die Partei, die das Zeugnis eines Andern, der Ur-
teiler der die Schelte von einem Andern nicht zu dulden braucht, D
Fol. 41b No. 1, 84a No. 1. Der Fronbote schiebt den Pfaffen fort, der
sich nicht zum Vorsprecher eignet, D Fol. 18a No. 2, der Pfaffe den Ehe-
mann, den er von seiner Frau trennt, D Fol. 40a No. 3, 51a No. 3. Müssen
die Eidhelfer einer schwörenden Partei von deren Vater- und Mutterseite
abstammen, so schieben „Vater" und „Mutter" die Eidhelfer vor sich
hin {Geneal. 358, 383). Wo es ihm nötig scheint, verstärkt der Künstler
die sich bewegende Hand durch ein von ihm selbst erdachtes symbolisches
Ausrüstungsstück. Er lässt den Richter ein grünes Brett entzwei zerren,
um die verbotene Teilung des Gerichtes zu versinnlichen, D Fol. 45 b No. 4.
Aus der Hand des Oberlehensherrn lässt er ein langes Band bogenförmig
über den Kopf des Untervassailen hinweg nach dem Kopf des Unter-
herrn gehen, zum Zeichen, dass der Oberherr den Untervasallen an
den Unterherrn zum Empfang des Lehens „weist", D Fol. 62b No. I3).
Der Mann in Notwehr trägt über der einen Hand ein Tuch, D Fol. 25 b

l) Vergl. auch Geneal. 359, 3S3.

-) Vergl. Weber Teutsche Denkmäler Sp. XXXI.

3) Ebenso H Fol. 4b No. 1. Dazu Weber Sp. 8.

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