der blossen Illustration bewenden, sondern verlangt nach dem Ornament in höfischen Buchmalerei der luxemburgisch-böhmischen Kunstperiode ab, so
Arabesken, Drolerieen, Bandrollen. Dafür aber begnügt er sich mit viel ober- wäre aus dem ersten Viertel des 14. Jahrhunderts hier das sog. „Nequam- soester Acht-
flächlicheren Beziehungen zwischen Illustrationsstoff und Textinhalt. Bild- Buch" von Soest zu nennen, eine Art Achtbuch, das zwar keine Rechtssätze, buch
nisse von Oesetzgebern oder juristischen Schriftstellern ehren das Andenken wohl aber Rechtsfälle überliefert und bei seiner Anlage mit 13 Miniaturen
an die Erteiler der Privilegien, an die Verfasser der Rechtsbücher. Eine Dar- versehen wurde1). Überwiegend Gerichtsszenen und Strafexekutionen dar-
stellung des Weltgerichts redet den Benützern des Buches ins Gewissen, stellend und so in einem sehr nahen Verhältnis zum Text erinnert dieser
ganz so wie das gleichartige Weltgerichtsbild an der Wand oder Decke Bildercyklus durch die lebendige Gestikulation der Figuren noch einiger-
des Gerichtssaales. Nun giebt es wohl schon in dieser Klasse ganze massen an die Codices picturati des Sachsenspiegels. Aber subjektiv
Cyklen von Bildern, die ihre Stoffe vorzugsweise dem rechtlichen Inhalt symbolische Zwecke verfolgt er nicht. Als einziges subjektiv-symbolisches
der Texte entnehmen, angefangen von den Miniaturen in den römisch- und Element wäre der schon hier wie auf späteren Bildern dem Meineidigen
kanonischrechtlichen Gesetzsammlungen oder im Rechtsbuch des Philipp einflüsternde Teufel anzuführen. Sonst aber giebt sich hier bei aller for-
v. Beaumanoir bis hin zu den blattgrossen Titelbildern in den Pracht- mellen Ähnlichkeit des Ausdrucks, eine ganz andere künstlerische Denk-
exemplaren des Grand coutumier de Normandie oder der Hamburger weise kund, als in den Sachsenspiegel-Bildern. Die rechtlichen Vorgänge
Statuten von 1497, und manche Szene spielt sich da vor uns ab, der wir sollen nicht bloss als solche, sondern samt ihren unwesentlichen Begleit-
hohen rechtsarchäologischen Wert beilegen müssen. Allein auch hier fehlt erscheinungen geschildert werden. Darum bei den Strafexekutionen eine
beinahe immer die Absicht auf rechtliche Charakteristik, selbst in den zuschauende Menschenmenge, bei den bestraften Übelthätern, den Schergen,
Werken des älteren abbreviierenden Stils, die sich vielleicht äusserlich noch den Zuschauern der Ausdruck der Gemütsbewegungen auch in der Mimik
mit der Sachsenspiegel-Illustration auf gleichem Boden bewegen. Denn des Gesichts. — Die Sachsenspiegel-Illustration selbst wirkt unmittelbar
überall halten sich die Illustratoren, ebenso wie die der gleichzeitigen nach in einer Gruppe von glossierten Rechts Sammlungen, die im schiesische
Chroniken, streng an die genrehaft äussere Erscheinung des Herganges, letzten Viertel des Jahrhunderts in Schlesien entstanden sind und u. A. Reh^fsea™m"
wie etwa einer Belehnung, einer Trauung, einer Rats- oder Gerichts- auch den Sachsenspiegel, sei es das Landrecht, sei es das Lehenrecht oder
Sitzung, einer Prozesshandlung, einer Strafexekution, einer Schlägerei. Von sei es beide Teile enthalten. Die älteste ist der sog. Steinbeck'sche Codex
vornherein wählen sie schon keine Stoffe, wobei aussersinnliche Momente in der königl. Bibliothek zu Berlin (Ms. germ. Fol. 6312). Die beiden
nach Ausdruck verlangen würden. Der andauernd diskursive Charakter der andern sind eine zweibändige Pergamenthandschrift mit den weitläufigen
Malerei gestattet zwar auch dem Titelbild, sich über die blosse Anspielung Sammel- und Glossenarbeiten des Nico laus Wurm von Liegnitz von 1386
auf einen Ausschnitt des Textes zu erheben und den äusseren Verlauf eines und eine Pergamenthandschrift mit einem Teil dieser Arbeiten, den Wurm
rechtlichen Herganges in seinen einzelnen Schritten zu annähernd voll- 1387 für die Stadt Görlitz zurecht machte. Jene befindet sich jetzt in der
ständiger Anschauung zu bringen. Aber so gut wie Alles, was der sub- Petropaulinischen Kirchenbibliothek zu Liegnitz3), diese noch in der Rats-
jektiven Symbolik bedürfte, lässt die Künstler gleichgiltig, wesswegen auch bibliothek zu Görlitz1). Bei dem nahen Zusammenhang, der hinsichtlich des
das Gebärdenspiel in ihren Zeichnungen, und zwar schon in den sorg- Bildschmuckes unter diesen drei Handschriften besteht, genügt es, die zu
samen französischen zu Anfang des 14. Jahrhunderts, durchaus dem Kon- Liegnitz zu charakterisieren, um so eher als aus den beiden andern mehrere
ventionalismus verfällt. Es bleiben vereinzelte und darum auch über- Bilder ausgeschnitten worden sind, auch in der Liegnitzer Handschrift die
raschende Züge subjektiver Rechtssymbolik, wenn beim Titel de in integrum Illustration ihre vollständige Ausbildung erreicht hat. 21 gebilderte Initialen,
restitutionibus der Praetor eine Lilie in der Hand trägt (oben S. 27), oder in Gold und Deckfarben ausgeführt, neben vielen andern, die als treffliche
wenn die Berliner Beaumanoir-Miniaturen liegendes Gut durch Ähren und Leistungen der Kalligraphie gerühmt werden können, belegen den vor-
Bäume versinnbilden (oben S. 23), oder wenn im Hamburger Statutenbuch nehmlich dekorativen Zweck der Buchausstattung, dem bei der Görlitzer
von 1497 ein Mann vor Gericht steht, dem die abgeschlagene Hand nur Handschrift auch der erhaltene Originaleinband mit seinen schönen Metall-
eben noch mit der Haut am Gelenk hängt. beschlägen entspricht. 41 Bilder, teils auf den Text bezügliche Szenen,
zweite wasse. Nicht wesentlich anders verhält es sich mit einer zweiten Klasse von teils (im Weichbildbuch) Träger von Spruchbändern mit ermahnenden
Bildern, die sich von der vorigen dadurch unterscheidet, dass sie die Texte Re,men enthaltend, stehen am Anfang einzelner Artikel sowohl wie der
mit Illustrationen nicht nur einleitet, sondern auch unterbricht. Je weniger Hauptstücke der Sammlung. Die meisten dieser Bilder sind zu ihrem
diess in erkennbar symmetrischer Ordnung geschieht, desto mehr scheint Glück der ungeschlachten Hand des Miniators entzogen und auf der Stufe
die Absicht des Veranschaulichens obzuwalten, wobei über die Aus- blosser Federskizzen stehen geblieben, woran der Witz erfreut, der selbst
wähl der zu illustrierenden Textstücke das Gewicht entscheiden mochte, die Lineatur m d.e Umrisse der Kompos.tion einzubeziehen weiss. Es kann
das der Besteller ihnen beilegte oder auch die Leichtigkeit, womit der ke,nem Zwe,fel unterliegen, dass in den meisten Bilderinitialen und um-
Zeichner den Stoff zu bewältigen sich getraute. In einigen hieher gehörigen rahmten Szenen einzeIne Streifen eines Jetzt verlorenen Codex picturatus
Werken macht sich auch schon, wie die nicht dem Text entstammenden des Sachsenspiegels benützt wurden, der in naher Verwandtschaft zu D oder
Beischriften zeigen, die Tendenz moralisierenden Ergänzens geltend. Unter H gestanden sein dürfte. Die Nachweise hiefür') werden in Bd. II zur
der Herrschaft dekorativer Vorbilder mit allen daraus entspringenden SPrache Krumen"). Gegenwärtig haben wir nur hervorzuheben, zunächst
Folgen steht auch diese Richtung. In den Titelblättern trifft sie mit der dass sich bei der Auswahl der Stoffe durchaus das bestätigt, was oben
vorigen auch der Absicht nach zusammen. Ja ihre Blüte erreicht auch sie ,n d,eser Hinsicht von der vorigen Bilderklasse bemerkt wurde, und
in einem Werk, bei dem es vor Allem auf Prachtentfaltung abgesehen war, ferner dass der 11 'ustrator dazu neigt, seine Vorlage in realistischem Sinne
wie™ der Handschrift No. 338 der Wiener Hofbibliothek, worin K. Wenzel im umzuarbeiten, was sich insbesondere in den schon ziemlich breit erzählten
ooidene Bui,e. Jahre 140Q das Reichsgrundgesetz von 1356 und den Traäatus de Genchtsszenen verrät'). - Ungefähr 40 Jahre nach diesen Liegnitzer Schwab«.
habilitate temporis ad processum versus Italiam u. A. mit 47 Vollbildern hat Werken entstanden in Oberdeutschland zwei Schwabenspiegel-Handschriften, «£-d-
ausstatten lassen.1) Auf den Text beziehen sie sich wohl; aber nichts belehrt die einzelnen Artikeln Malereien voranstellen. Die eine, No. 2780 der
besser über den Geist dieser Illustration als die Auswahl der Bildstoffe:---
meist Kostümfiguren des Kaisers, des römischen Königs, der Kurfürsten,...........
.".'»', ii^- i j i/- • • j- r\- i. j c i__™a ) Samtlich in Lithographie in den Westphähschen Pronnaawumern I Heft 4 (1830),
der Aufzug des Kaisers und der Kaiserin, d.e Dienste der Erzbeamten, „, Heft x (1843) Dje dort beigegebenen E/klärungen greifen mehrfach fehl.
daneben noch einige gleichgiltige Botschaftsszenen, Zahlung von Straf- Besprochen von Steffenhagen in den Sitzungsberichten der Wiener Akademie
geldern u. s. w.; dagegen von der Hauptsache, der Thronbesetzung, den XCVIII 47-83. Siehe auch Homeyer Rechtsbächer No. 47.
Rechten der Kurfürsten und der Verfassung ihrer Länder so gut wie nichts. 3) No. 1; 2 des Handschriften-Verzeichnisses von W. Gemoll (1900). Beschreibung
Dafür in den umgebenden Drolerieen die bekannten symbolisch-erotischen von No. l von Oeyder im Anzeiger f. K d. deut. Ma. II 240 ff. Siehe auch Homeyer
Anspielungen wie in den andern Wenzel-Handschriften. Und so steht Rechtsbücher No. 406, 407.
denn in diesem Werk die Illustration dem Text eigentlich noch ferner als 4) Milich'sche Handschriften No. l. Homeyer a. a. O. No. 250. Vergl. auch
in dem glanzvollsten Repräsentanten der vorigen Klasse, dem Statutenbuch Steffenhagen a. a. O. 51.
des neapolitanischen Ordens vom heiligen Geist (1353). Sehen wir von der 5) Beispiele m Oeneal. 375.
ß) Einer verlorenen Weichbildhandschrift gehörten wohl die beiden Zeichnungen in
_ roter und blauer Farbe an, die sich auf den „letzten Blättern" des verschollenen Cod.
Degenianus befanden, — beschrieben von J. C. H. Dreyer Beyträge zur Litteratur und
!) Grösstenteils in Kupfern reproduziert bei H. G. Thüle mar Opuscula de bullis 1697. Geschichte 1783 S. 163 f. Das erste, zu dessen Beschreibung weder O Fol. 51 a noch W
Die erste Seite in verkleinerter Heliogravüre, einiges Andere in Autotypie im Jahrbuch der Fol. 34 a etwas Passendes bieten, gehörte jedenfalls zum Weichbildkapitel von anevange.
Kunsthistorischen Sammlungen des österreichischen Kaiserhauses XIV Taf. XXIV und S. 7) Auch das Rechtsbuch von Zwickau im dortigen Ratsarchiv (Pergam. 14. Jahrh.)
257—259; Einzelnes noch bei Stacke Deutsche Geschichte I. Über das Werk J. v. Schlosser enthält in dem Teil, der auf dem Sachsenspiegel beruht, Fol. 72 a, b „bildliche Darstellungen
im Jahrbuch XIV S. 256- 260, 305 und Janitschek Geschichte der deutschen Malerei 188 f. der Strafen", Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde XI (1858) 469.
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Arabesken, Drolerieen, Bandrollen. Dafür aber begnügt er sich mit viel ober- wäre aus dem ersten Viertel des 14. Jahrhunderts hier das sog. „Nequam- soester Acht-
flächlicheren Beziehungen zwischen Illustrationsstoff und Textinhalt. Bild- Buch" von Soest zu nennen, eine Art Achtbuch, das zwar keine Rechtssätze, buch
nisse von Oesetzgebern oder juristischen Schriftstellern ehren das Andenken wohl aber Rechtsfälle überliefert und bei seiner Anlage mit 13 Miniaturen
an die Erteiler der Privilegien, an die Verfasser der Rechtsbücher. Eine Dar- versehen wurde1). Überwiegend Gerichtsszenen und Strafexekutionen dar-
stellung des Weltgerichts redet den Benützern des Buches ins Gewissen, stellend und so in einem sehr nahen Verhältnis zum Text erinnert dieser
ganz so wie das gleichartige Weltgerichtsbild an der Wand oder Decke Bildercyklus durch die lebendige Gestikulation der Figuren noch einiger-
des Gerichtssaales. Nun giebt es wohl schon in dieser Klasse ganze massen an die Codices picturati des Sachsenspiegels. Aber subjektiv
Cyklen von Bildern, die ihre Stoffe vorzugsweise dem rechtlichen Inhalt symbolische Zwecke verfolgt er nicht. Als einziges subjektiv-symbolisches
der Texte entnehmen, angefangen von den Miniaturen in den römisch- und Element wäre der schon hier wie auf späteren Bildern dem Meineidigen
kanonischrechtlichen Gesetzsammlungen oder im Rechtsbuch des Philipp einflüsternde Teufel anzuführen. Sonst aber giebt sich hier bei aller for-
v. Beaumanoir bis hin zu den blattgrossen Titelbildern in den Pracht- mellen Ähnlichkeit des Ausdrucks, eine ganz andere künstlerische Denk-
exemplaren des Grand coutumier de Normandie oder der Hamburger weise kund, als in den Sachsenspiegel-Bildern. Die rechtlichen Vorgänge
Statuten von 1497, und manche Szene spielt sich da vor uns ab, der wir sollen nicht bloss als solche, sondern samt ihren unwesentlichen Begleit-
hohen rechtsarchäologischen Wert beilegen müssen. Allein auch hier fehlt erscheinungen geschildert werden. Darum bei den Strafexekutionen eine
beinahe immer die Absicht auf rechtliche Charakteristik, selbst in den zuschauende Menschenmenge, bei den bestraften Übelthätern, den Schergen,
Werken des älteren abbreviierenden Stils, die sich vielleicht äusserlich noch den Zuschauern der Ausdruck der Gemütsbewegungen auch in der Mimik
mit der Sachsenspiegel-Illustration auf gleichem Boden bewegen. Denn des Gesichts. — Die Sachsenspiegel-Illustration selbst wirkt unmittelbar
überall halten sich die Illustratoren, ebenso wie die der gleichzeitigen nach in einer Gruppe von glossierten Rechts Sammlungen, die im schiesische
Chroniken, streng an die genrehaft äussere Erscheinung des Herganges, letzten Viertel des Jahrhunderts in Schlesien entstanden sind und u. A. Reh^fsea™m"
wie etwa einer Belehnung, einer Trauung, einer Rats- oder Gerichts- auch den Sachsenspiegel, sei es das Landrecht, sei es das Lehenrecht oder
Sitzung, einer Prozesshandlung, einer Strafexekution, einer Schlägerei. Von sei es beide Teile enthalten. Die älteste ist der sog. Steinbeck'sche Codex
vornherein wählen sie schon keine Stoffe, wobei aussersinnliche Momente in der königl. Bibliothek zu Berlin (Ms. germ. Fol. 6312). Die beiden
nach Ausdruck verlangen würden. Der andauernd diskursive Charakter der andern sind eine zweibändige Pergamenthandschrift mit den weitläufigen
Malerei gestattet zwar auch dem Titelbild, sich über die blosse Anspielung Sammel- und Glossenarbeiten des Nico laus Wurm von Liegnitz von 1386
auf einen Ausschnitt des Textes zu erheben und den äusseren Verlauf eines und eine Pergamenthandschrift mit einem Teil dieser Arbeiten, den Wurm
rechtlichen Herganges in seinen einzelnen Schritten zu annähernd voll- 1387 für die Stadt Görlitz zurecht machte. Jene befindet sich jetzt in der
ständiger Anschauung zu bringen. Aber so gut wie Alles, was der sub- Petropaulinischen Kirchenbibliothek zu Liegnitz3), diese noch in der Rats-
jektiven Symbolik bedürfte, lässt die Künstler gleichgiltig, wesswegen auch bibliothek zu Görlitz1). Bei dem nahen Zusammenhang, der hinsichtlich des
das Gebärdenspiel in ihren Zeichnungen, und zwar schon in den sorg- Bildschmuckes unter diesen drei Handschriften besteht, genügt es, die zu
samen französischen zu Anfang des 14. Jahrhunderts, durchaus dem Kon- Liegnitz zu charakterisieren, um so eher als aus den beiden andern mehrere
ventionalismus verfällt. Es bleiben vereinzelte und darum auch über- Bilder ausgeschnitten worden sind, auch in der Liegnitzer Handschrift die
raschende Züge subjektiver Rechtssymbolik, wenn beim Titel de in integrum Illustration ihre vollständige Ausbildung erreicht hat. 21 gebilderte Initialen,
restitutionibus der Praetor eine Lilie in der Hand trägt (oben S. 27), oder in Gold und Deckfarben ausgeführt, neben vielen andern, die als treffliche
wenn die Berliner Beaumanoir-Miniaturen liegendes Gut durch Ähren und Leistungen der Kalligraphie gerühmt werden können, belegen den vor-
Bäume versinnbilden (oben S. 23), oder wenn im Hamburger Statutenbuch nehmlich dekorativen Zweck der Buchausstattung, dem bei der Görlitzer
von 1497 ein Mann vor Gericht steht, dem die abgeschlagene Hand nur Handschrift auch der erhaltene Originaleinband mit seinen schönen Metall-
eben noch mit der Haut am Gelenk hängt. beschlägen entspricht. 41 Bilder, teils auf den Text bezügliche Szenen,
zweite wasse. Nicht wesentlich anders verhält es sich mit einer zweiten Klasse von teils (im Weichbildbuch) Träger von Spruchbändern mit ermahnenden
Bildern, die sich von der vorigen dadurch unterscheidet, dass sie die Texte Re,men enthaltend, stehen am Anfang einzelner Artikel sowohl wie der
mit Illustrationen nicht nur einleitet, sondern auch unterbricht. Je weniger Hauptstücke der Sammlung. Die meisten dieser Bilder sind zu ihrem
diess in erkennbar symmetrischer Ordnung geschieht, desto mehr scheint Glück der ungeschlachten Hand des Miniators entzogen und auf der Stufe
die Absicht des Veranschaulichens obzuwalten, wobei über die Aus- blosser Federskizzen stehen geblieben, woran der Witz erfreut, der selbst
wähl der zu illustrierenden Textstücke das Gewicht entscheiden mochte, die Lineatur m d.e Umrisse der Kompos.tion einzubeziehen weiss. Es kann
das der Besteller ihnen beilegte oder auch die Leichtigkeit, womit der ke,nem Zwe,fel unterliegen, dass in den meisten Bilderinitialen und um-
Zeichner den Stoff zu bewältigen sich getraute. In einigen hieher gehörigen rahmten Szenen einzeIne Streifen eines Jetzt verlorenen Codex picturatus
Werken macht sich auch schon, wie die nicht dem Text entstammenden des Sachsenspiegels benützt wurden, der in naher Verwandtschaft zu D oder
Beischriften zeigen, die Tendenz moralisierenden Ergänzens geltend. Unter H gestanden sein dürfte. Die Nachweise hiefür') werden in Bd. II zur
der Herrschaft dekorativer Vorbilder mit allen daraus entspringenden SPrache Krumen"). Gegenwärtig haben wir nur hervorzuheben, zunächst
Folgen steht auch diese Richtung. In den Titelblättern trifft sie mit der dass sich bei der Auswahl der Stoffe durchaus das bestätigt, was oben
vorigen auch der Absicht nach zusammen. Ja ihre Blüte erreicht auch sie ,n d,eser Hinsicht von der vorigen Bilderklasse bemerkt wurde, und
in einem Werk, bei dem es vor Allem auf Prachtentfaltung abgesehen war, ferner dass der 11 'ustrator dazu neigt, seine Vorlage in realistischem Sinne
wie™ der Handschrift No. 338 der Wiener Hofbibliothek, worin K. Wenzel im umzuarbeiten, was sich insbesondere in den schon ziemlich breit erzählten
ooidene Bui,e. Jahre 140Q das Reichsgrundgesetz von 1356 und den Traäatus de Genchtsszenen verrät'). - Ungefähr 40 Jahre nach diesen Liegnitzer Schwab«.
habilitate temporis ad processum versus Italiam u. A. mit 47 Vollbildern hat Werken entstanden in Oberdeutschland zwei Schwabenspiegel-Handschriften, «£-d-
ausstatten lassen.1) Auf den Text beziehen sie sich wohl; aber nichts belehrt die einzelnen Artikeln Malereien voranstellen. Die eine, No. 2780 der
besser über den Geist dieser Illustration als die Auswahl der Bildstoffe:---
meist Kostümfiguren des Kaisers, des römischen Königs, der Kurfürsten,...........
.".'»', ii^- i j i/- • • j- r\- i. j c i__™a ) Samtlich in Lithographie in den Westphähschen Pronnaawumern I Heft 4 (1830),
der Aufzug des Kaisers und der Kaiserin, d.e Dienste der Erzbeamten, „, Heft x (1843) Dje dort beigegebenen E/klärungen greifen mehrfach fehl.
daneben noch einige gleichgiltige Botschaftsszenen, Zahlung von Straf- Besprochen von Steffenhagen in den Sitzungsberichten der Wiener Akademie
geldern u. s. w.; dagegen von der Hauptsache, der Thronbesetzung, den XCVIII 47-83. Siehe auch Homeyer Rechtsbächer No. 47.
Rechten der Kurfürsten und der Verfassung ihrer Länder so gut wie nichts. 3) No. 1; 2 des Handschriften-Verzeichnisses von W. Gemoll (1900). Beschreibung
Dafür in den umgebenden Drolerieen die bekannten symbolisch-erotischen von No. l von Oeyder im Anzeiger f. K d. deut. Ma. II 240 ff. Siehe auch Homeyer
Anspielungen wie in den andern Wenzel-Handschriften. Und so steht Rechtsbücher No. 406, 407.
denn in diesem Werk die Illustration dem Text eigentlich noch ferner als 4) Milich'sche Handschriften No. l. Homeyer a. a. O. No. 250. Vergl. auch
in dem glanzvollsten Repräsentanten der vorigen Klasse, dem Statutenbuch Steffenhagen a. a. O. 51.
des neapolitanischen Ordens vom heiligen Geist (1353). Sehen wir von der 5) Beispiele m Oeneal. 375.
ß) Einer verlorenen Weichbildhandschrift gehörten wohl die beiden Zeichnungen in
_ roter und blauer Farbe an, die sich auf den „letzten Blättern" des verschollenen Cod.
Degenianus befanden, — beschrieben von J. C. H. Dreyer Beyträge zur Litteratur und
!) Grösstenteils in Kupfern reproduziert bei H. G. Thüle mar Opuscula de bullis 1697. Geschichte 1783 S. 163 f. Das erste, zu dessen Beschreibung weder O Fol. 51 a noch W
Die erste Seite in verkleinerter Heliogravüre, einiges Andere in Autotypie im Jahrbuch der Fol. 34 a etwas Passendes bieten, gehörte jedenfalls zum Weichbildkapitel von anevange.
Kunsthistorischen Sammlungen des österreichischen Kaiserhauses XIV Taf. XXIV und S. 7) Auch das Rechtsbuch von Zwickau im dortigen Ratsarchiv (Pergam. 14. Jahrh.)
257—259; Einzelnes noch bei Stacke Deutsche Geschichte I. Über das Werk J. v. Schlosser enthält in dem Teil, der auf dem Sachsenspiegel beruht, Fol. 72 a, b „bildliche Darstellungen
im Jahrbuch XIV S. 256- 260, 305 und Janitschek Geschichte der deutschen Malerei 188 f. der Strafen", Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde XI (1858) 469.
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