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Amira, Karl von
Die Grosse Bilderhandschrift von Wolframs Willehalm — München, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.14771#0002
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Karl v. Arnim

es unter Nr. 443.J) Die Münchener Bruchstücke sind zuerst von
B. J. Docen in der Oberdeutschen eiligem. LiteraturZeitung 1810
Nr. 127 Sp. 1021 erwähnt, dann in der Willehalm-Ausgabe
von Lachmann benützt und dort mit w bezeichnet. Ausser-
dem hat Fr. Pfeiffer in seinem ,Qucllc)imaterial' II 18G8
S. 83 f. einen Teil des Textes abgedruckt.

Nirgends jedoch war von Beziehungen zwischen den Heidel-
berger und den Münchener Bruchstücken die Rede. Nirgends
auch waren diese so beschrieben, dass sich ohne weiteres Be-
ziehungen hätten erkennen lassen. Eine genaue Beschreibung
ist aber schon darum nötig, weil sich vielleicht mit ihrer Hilfe
noch andere zugehörige Bruchstücke auffinden lassen.

Das Bruchstück auf der Heidelberger Universitätsbibliothek
— Cod. Heid. 362a, 86 (2°), hier mit H bezeichnet, — besteht
aus einem ursprünglich in zwei Blätter gefalzten vollständigen
Pergamentbogen, der nach Auflösung des Codex zum Uberzug
eines Buchdeckels von 21,5 x 31,5 cm verwendet wurde. Um
1820 hat Mone den Bogen abgelöst. Er berichtet aber nicht,
was das Buch enthielt oder woher es stammte. Nach mög-
lichster Glättung der durch das Überziehen entstandenen Falten
ergibt sich ein Umfang der beiden Blätter von 30—30,4 cm
Höhe und 20,8 — 22,4 cm Breite. Die grösste Breite des ganzen
Bogens misst 43 cm. Die Bruchstücke auf der Hof- und Staats-
bibliothek zu München — Cgm. 193 [e 13], hier mit M be-
zeichnet, — bestehen aus zwei stark zugeschnittenen Blättern
eines Pergamentbogens, der ebenfalls als Uberzug eines Buches
dienen musste. Letzteres war ungefähr 6 cm dick und hatte
eine Decke von ca. 15 x 20 cm Umfang. Auch von diesem
Bogen lässt sich die Herkunft nicht über das 1 9. Jahrhundert
zurück verfolgen. Docen gibt a. a. O. an, er habe ihn von
Reinwald in Meiningen erhalten.2) Gemeint ist W. Fr. Rein-

1) Als Ms. .Bartsch' figuriert es in dem Verzeichnis der Willehalm-Hss.
bei P. Piper Wolfram v. Eschenbach I (1890) S. 196.

2) Auf diese Angabe geht wohl die Bemerkung von Schindler in
seinem Fragmentenverzoichnis S. 17 zurück, dass der Bogen ,aus Rein-
walds Besitz' stamme.
 
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