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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0005
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körperlichen Handlung', wonach ,das stumme Spiel der Bewegungen und der Gesten an
sich Rechtshandlung' gewesen sei. Dagegen gelangte kein Geringerer als Jakob Grimm
am Schluß einer kritischen Skizze1) zu dem Ergebniß, ,für die Erläuterung der Rechts-
symbole seien diese Bilder ganz geringfügig'; denn nur eine Art von ihnen stelle wahr-
hafte Rechtssymbole' dar und weit häufiger sei die andere Art, wo nämlich der Zeichner
sich genötigt sehe, ,zur Anschaulichmachung der Rechtssätze eine Menge ganz abstrakter
oder wenigstens im Gemälde undarstellbarer Begriffe und Handlungen zu versinnlichen1
und zu diesem Zweck ,ständige, jmmer wiederkehrende Typen erfinde'; hiebei kämen ihm
allerdings ,einigemale gangbare und allgemein verständliche Gebärden zustatten.'2) Hier
ist also schon deutlich von der Symbolik des Rechts dasjenige unterschieden, was ich
an anderm Orte3) die Symbolik des Künstlers nannte und als ,subjektive Symbolik1
der ,objektiven' entgegen setzte. Gerade aus dem Bereich der Handbewegungen hat denn
J.Grimm auch schon einige schlagende Beispiele solcher subjektiven Symbolik zusammen-
gestellt, so daß mir4) nur übrig blieb, sie zu vermehren. Überdies aber hat sich neuestens
herausgestellt, daß die sog. ,neue Illustrationstechnik', die angeblich zum ersten Mal so
ausgiebigen Gebrauch vom ,stummen Spiel der Bewegungen und der Gesten' machte, nichts
weniger als in der Illustration des Sachsenspiegels zuerst hervortrat, diese vielmehr erst
begonnen wurde, nachdem längst in der Buchmalerei des 12. und 13. Jahrhunderts, ins-
besondere in der Psalter-Illustration und in den Bildern zu höfischen Epen die Muster
gegeben waren.5)

Es muß sich also jetzt darum handeln, womöglich festzustellen, in wie weit die-
jenigen Handgebärden in den Sachsenspiegelbildern, die sich nicht schon
dem ersten Blick als zugehörig zur Symbolik des Künstlers erweisen, auf der
Symbolik des Rechts beruhen. Dabei wird jedoch die Frage nicht, wie es bisher
immer geschehen, bloß dahin zu stellen sein, ob Symbolik des Rechts oder Symbolik des
Künstlers? Es ist vielmehr noch die dritte Möglichkeit zu erwägen, ob die Illustratoren
nicht etwa feststehenden Typen der Kunstüberlieferung gefolgt seien. Gelänge es, diese
Fragen auch nur einigermaßen aufzuklären, so müßten Rechts- und Kunstgeschichte sich
gefördert sehen: die Rechtsgeschichte, sei es daß ihr Inhalt an bestimmten Phänomenen
der Symbolik bereichert, sei es daß ihr wenigstens gezeigt wäre, wie weit sie die Bilder-
handschriften des Sachsenspiegels in Bezug auf Gebärdensymbolik, d. h. in Bezug auf den
weitaus größten und wichtigsten Teil ihres symbolischen Inhaltes überhaupt als Quellen
benützen darf, — die Kunstgeschichte, weil sich die Kraft ermessen ließe, worüber die
Illustratoren des Rechtsbuches zur Wiedergabe des Seelenlebens oder auch zum Veranschau-
lichen von Begriffen verfügten.

Sicher bezeugte Tatsachen fordern uns auf, mit der Möglichkeit zu rechnen, daß
entweder in rechtsgeschichtlicher oder in kunstgeschichtlicher Hinsicht die Ausbeute kaum

1) Deutsche Bechtsaltertümer* I 279—284.

2) Zustimmend A. L. Reyscher Beiträge z. Kunde des deutschen Hechts I (1833) 16.

3) Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels Bd. I S. 23.
*) A. a. 0. 28.

5) Amira Die Dresdener Bilderhs. des Sachsenspiegels I S. 30 und Die große Bilderhs. von Wolframs
Willehalm (Sitzungsberichte der Münchener AJcad. 1903) insbes. S. 239; ferner wegen der Entstehungszeit
der Urhs. X Genealogie 377 f.
 
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