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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0006
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zu unterschätzen sein dürfte. Sehon J. Grimm weist auf eine Stelle der Limburger
Chronik hin, wo beschrieben wird, wie die Greißler bei ihren Bußübungen durch neu
ersonnene Körperhaltung oder Handbewegungen ihre Hauptsünden zu erkennen gaben,
— ein Beleg dafür, wie noch in der Mitte des 14. Jahrhunderts außerhalb des Rechts-
lebens Bedürfniß und Fähigkeit bestanden, durch sichtbare Wahrzeichen dem Wort zu
Hilfe zu kommen. Anderseits waren aber seit alter Zeit auch im Recht weder Hand-
bewegungen noch Körperhaltung gleichgiltig. Welche Rolle im Rechtsleben der ganzen
germanischen Welt — abgesehen von den vielen Uberreichungsriten — die Handreichung
spielte, braucht hier nicht verfolgt zu werden. Weniger verbreitet, doch schwerlich weniger
alt und gerade im Gebiet des Sachsenspiegels am meisten in Anwendung waren das Auf-
recken des Fingers beim Geloben, bei der Annahme eines Gelöbnisses, beim Zustimmen,
beim Verzellen, das Fingerkrümmen beim Verzicht, das Schlagen mit der Hand auf den
Hals des Leibeigenen, dessen sich der Herr unterwindet. In sehr frühe Zeiten zurück
gehen ferner das Wegziehen der Schwurhand bei der Eidesschelte, das An- oder Auflegen
der Hand beim kämpflichen Gruß, bei der Anefangsklage, beim Besitzerwerb, während das
Handauflegen bei der Festigung einer Urkunde zwar der Natur der Sache nach jüngeren
Ursprungs, doch zur Zeit der Sachsenspiegel-Illustration längst dem deutschen Rechts-
formalismus einverleibt war, gleichwie das Aufstrecken der ,Schwurfinger1 beim Eide.
Anderes, was noch über Handgesten die Quellen bieten, wird im Laufe der Untersuchung
zur Sprache kommen. Mehr vereinzeint, doch nicht so gar selten waren nach schrift-
lichen Zeugnissen die Fälle, wo es auf richtige Körperstellung ankam. Verschiedene Sitz-
riten galten bei Antritt des ,Besitzes' von Grund und Boden, aber auch von Amtern und
Herrschaften. Sitzen mußten bei gerichtlicher Verhandlung Richter und Urteilfinder, sitzen
auch, und zwar gerade nach sächsischem Recht, auf handhafter Tat gefangene und ver-
festete Leute, wenn sie durch Eid überführt werden sollten, während sonst die Prozeß-
parteien sowie der Urteilschelter, ferner der das Ding hegende und der ächtende Richter
zu stehen hatten, — knieen, wer sich einem sitzenden Herrn kommendierte. Beim Sitzen
war es dann weiterhin nicht einerlei, worauf man saß, auf einem Stuhl, einer Bank, auf
dem Boden, ferner die Himmelsgegend, wohin der Sitzende schaute, so daß auch noch auf
mehrfache Weise die Körperhaltung näher bestimmt wurde. Wo aber auf diese überhaupt
einmal soviel Gewicht gelegt wurde,*) möchte man meinen, daß es auch bei der gestuum
solemmtas,%) die zufällig in den geschriebenen Quellen vorkommt, nicht bewendet haben
werde. Umsoweniger, als selbst zur Zeit des Sachsenspiegels auch die Rechtssymbolik sich
noch im Begriff zeigt, neue Handgebärden in ihren Dienst zu stellen. Nimmt doch Eyke
von Repkowe Anlaß zur Polemik gegen die Ansicht von ,einigen Leuten', wonach es bei
der Lehensmutung erforderlich sein sollte, die gefalteten Hände nach dem Herrn hin zu
bewegen. Nun erwäge man noch die Bedeutung, die in antiken Rechten dem Gestus
zukam,3) und man wird in der Tat erwarten, unter der großen Menge von Gesten, wie
sie unsere Bilderhandschriften aufweisen, müßten sich wenigstens einige finden, die unsere
Kenntniß der deutschen Rechtssymbolik bereichern. Von einem Vorurteil hat man sieh

') Anderes hier Einschlägige bei J. Grimm Rechtsalt ertümei4 I 197, H. Siegel Die Gefahr vor
Gericht 26 f.

2) Stadtbucheintrag zu Stade (a. 1310) zitiert bei P. Puntschart Schuldvertrag 344.

3) "Vgl. M. Voigt Die 13 Tafeln I § 18, C. Sittl Die Gebärden der Griechen und Römer (1890) 129 ff.

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