176
dem in Besitz Gewiesenen, der mit der Rechten den Baumast, dem Erben, dem Gewähren,
dem Besitz ergreifenden Boten, welche die wachsenden Kornhalme ergreifen D 60 a Nr. 2,
8 b Nr. 2, 27 a Nr. 1, 7 a Nr. 4, 80 b Nr. 5,1) dem Erben, der den Türring anfaßt 0 23 a
Nr. 3 (bei Lübben 24/25), dem Zahlungsempfänger, der das Geld, dem Investierten, der
den Zweig, der Miterbin, die den Becher nimmt D 7 b Nr. 4 links, 8 a Nr. 2, 54 a Nr. 6,
77 b Nr. 5, 5 b Nr. 6, der Hagar, die den Ismael führt D 42 b Nr. 5.a) Von hier aus
erklärt sich auch, daß sich zuweilen der Redegestus in der linken Hand vollzieht, während
die Rechte nur die Gebärde des Anfassens macht, der angefaßte Gegenstand aber fehlt,
wie bei den schwörenden Zeugen D 13 a Nr. 2, 39 a Nr. 3, 5.
Zuweilen liegt aber der Grund auch darin, daß die rechte Hand nur scheinbar in
der nämlichen, in Wirklichkeit jedoch in einer andern Szene beschäftigt ist. In D 7 a Nr. 5
deutet der Erwerber des Grundstücks mit dem rechten Zeigefinger auf den gestorbenen
Kontrahenten, der es ihm hätte auflassen sollen, d. h. der Erwerber hat sich auf diesen
berufen; darnach empfängt er vom Erben des Gestorbenen die Auflassung, indem er die
linke Hand erhebt. In I) 91b Nr. 2 hat der Oberherr den TJntervassallen an einen unge-
eigneten Herrn »gewiesen', auf den er mit dem rechten Zeigefinger deutete; darnach hört
er den Eid des der Weisung widersprechenden Untervassallen, indem er die linke Hand
erhebt. Ebenso hört in D 60b Nr. 2 der Herr die Forderung seines Mannes, nachdem
er ihm, mit der rechten auf ein Grundstück deutend, dieses geliehen hat, — gibt sich
ferner in D 40 b Nr. 4 Einer zu eigen, nachdem er mit der rechten Hand seinen Erben
zur Einwilligung heranzuziehen versuchte.3)
Viel öfter sind derartige Bewegungen der rechten Hand zwar als gleichzeitig mit
denen der linken gedacht. Aber sie sind auch dann eben so subjektiv-symbolisch wie
in der eben besprochenen Gruppe von Fällen und in dieser Eigenschaft werden sie uns
alsbald im Zusammenhang mit den übrigen Nebenbewegungen beschäftigen. Für die dar-
gestellte Person selbst bleibt also auch dort als einzige Ausdrucksbewegung die der linken
Hand übrig.
Nicht selten endlich bestimmen den Illustrator rein kompositionelle Erwägungen dazu,
der linken Hand die Funktion zu erteilen, die sonst die rechte versieht. Bald drängen
sich die Figuren zu dicht aneinander, als daß die Bewegung in der rechten Hand noch
deutlich genug bliebe, so beim Erzpriester D 4a Nr. 4, der Magd 16a Nr. 2, dem zweiten
Appellanten 84 b Nr. 5, dem Lehenherrn 79 b Nr. 1. Bald aber leitet den Künstler ledig-
lich der Wunsch nach Abwechslung wie bei dem siebenten Sendpflichtigen D 4a Nr. 3,
beim ersten und zweiten Boten 19 b Nr. 2, bei dem einen der um die Urteilsfolge gefragten
1) Auch der seine sessio triduana haltende Mann in D 53 b Nr. 3 gehört hieher. Ir sollte nämlich
in der rechten Hand nicht den Zeigefinger aufstrecken, sondern die aus dem Grundstück wachsenden
Ähren halten, H 27 b Nr. 3 (Taf. XXX 4).
2) Auch der Pfaffe in D 14 b Nr. 3 wäre hier einzureihen, denn seine rechte Hand sollte er nicht
erheben, sondern dem vor ihm stehenden (= seinem unehelichen) Kind auf den Kopf legen, 0 25b Nr. 1.
Nicht dagegen der Pfaffe in D 15 a Nr. 4, dessen Linke über den Kopf des Kindes gehalten sein sollte,
während die Rechte den Kämpen wegschiebt, nach O 26b Nr. 2, — ebensowenig die erste Person in
D 38b Nr. 3, bei der die Bewegung der linken Hand nicht als Rede-, sondern als Ablehnungsgebärde zu
deuten ist, nach H 14 b Nr. 3 (Taf. XVI 6).
3) D ist hier ganz selbständig, Genealogie 358 flg., 381.
dem in Besitz Gewiesenen, der mit der Rechten den Baumast, dem Erben, dem Gewähren,
dem Besitz ergreifenden Boten, welche die wachsenden Kornhalme ergreifen D 60 a Nr. 2,
8 b Nr. 2, 27 a Nr. 1, 7 a Nr. 4, 80 b Nr. 5,1) dem Erben, der den Türring anfaßt 0 23 a
Nr. 3 (bei Lübben 24/25), dem Zahlungsempfänger, der das Geld, dem Investierten, der
den Zweig, der Miterbin, die den Becher nimmt D 7 b Nr. 4 links, 8 a Nr. 2, 54 a Nr. 6,
77 b Nr. 5, 5 b Nr. 6, der Hagar, die den Ismael führt D 42 b Nr. 5.a) Von hier aus
erklärt sich auch, daß sich zuweilen der Redegestus in der linken Hand vollzieht, während
die Rechte nur die Gebärde des Anfassens macht, der angefaßte Gegenstand aber fehlt,
wie bei den schwörenden Zeugen D 13 a Nr. 2, 39 a Nr. 3, 5.
Zuweilen liegt aber der Grund auch darin, daß die rechte Hand nur scheinbar in
der nämlichen, in Wirklichkeit jedoch in einer andern Szene beschäftigt ist. In D 7 a Nr. 5
deutet der Erwerber des Grundstücks mit dem rechten Zeigefinger auf den gestorbenen
Kontrahenten, der es ihm hätte auflassen sollen, d. h. der Erwerber hat sich auf diesen
berufen; darnach empfängt er vom Erben des Gestorbenen die Auflassung, indem er die
linke Hand erhebt. In I) 91b Nr. 2 hat der Oberherr den TJntervassallen an einen unge-
eigneten Herrn »gewiesen', auf den er mit dem rechten Zeigefinger deutete; darnach hört
er den Eid des der Weisung widersprechenden Untervassallen, indem er die linke Hand
erhebt. Ebenso hört in D 60b Nr. 2 der Herr die Forderung seines Mannes, nachdem
er ihm, mit der rechten auf ein Grundstück deutend, dieses geliehen hat, — gibt sich
ferner in D 40 b Nr. 4 Einer zu eigen, nachdem er mit der rechten Hand seinen Erben
zur Einwilligung heranzuziehen versuchte.3)
Viel öfter sind derartige Bewegungen der rechten Hand zwar als gleichzeitig mit
denen der linken gedacht. Aber sie sind auch dann eben so subjektiv-symbolisch wie
in der eben besprochenen Gruppe von Fällen und in dieser Eigenschaft werden sie uns
alsbald im Zusammenhang mit den übrigen Nebenbewegungen beschäftigen. Für die dar-
gestellte Person selbst bleibt also auch dort als einzige Ausdrucksbewegung die der linken
Hand übrig.
Nicht selten endlich bestimmen den Illustrator rein kompositionelle Erwägungen dazu,
der linken Hand die Funktion zu erteilen, die sonst die rechte versieht. Bald drängen
sich die Figuren zu dicht aneinander, als daß die Bewegung in der rechten Hand noch
deutlich genug bliebe, so beim Erzpriester D 4a Nr. 4, der Magd 16a Nr. 2, dem zweiten
Appellanten 84 b Nr. 5, dem Lehenherrn 79 b Nr. 1. Bald aber leitet den Künstler ledig-
lich der Wunsch nach Abwechslung wie bei dem siebenten Sendpflichtigen D 4a Nr. 3,
beim ersten und zweiten Boten 19 b Nr. 2, bei dem einen der um die Urteilsfolge gefragten
1) Auch der seine sessio triduana haltende Mann in D 53 b Nr. 3 gehört hieher. Ir sollte nämlich
in der rechten Hand nicht den Zeigefinger aufstrecken, sondern die aus dem Grundstück wachsenden
Ähren halten, H 27 b Nr. 3 (Taf. XXX 4).
2) Auch der Pfaffe in D 14 b Nr. 3 wäre hier einzureihen, denn seine rechte Hand sollte er nicht
erheben, sondern dem vor ihm stehenden (= seinem unehelichen) Kind auf den Kopf legen, 0 25b Nr. 1.
Nicht dagegen der Pfaffe in D 15 a Nr. 4, dessen Linke über den Kopf des Kindes gehalten sein sollte,
während die Rechte den Kämpen wegschiebt, nach O 26b Nr. 2, — ebensowenig die erste Person in
D 38b Nr. 3, bei der die Bewegung der linken Hand nicht als Rede-, sondern als Ablehnungsgebärde zu
deuten ist, nach H 14 b Nr. 3 (Taf. XVI 6).
3) D ist hier ganz selbständig, Genealogie 358 flg., 381.