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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0021
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lebender aber auf einen andern lebenden zum Zeichen, daß dieser der rechte Lehenherr
ist 76 b Nr. 4. Auf den toten Landrichter deutet ein Schöffe, der den lebenden an das
,erinnert', was unter seinem Vorgänger geschah. 39 b Nr. 4, auf den lebenden der heer-
schildlose Mann, weil er nur vor ihm seinen Gerichtsstand 64 a Nr. 3, der Klagvormund,
weil ihn der Richter bestellt hat 0 24b Nr. 3 (Gegensinn),1) der Landrichter auf den
Verfesteten, wofern dieser von ihm verfestet, und auf den Rechtlosen, wofern dieser von
ihm ,rechtlos gesagt' wurde D 64 a Nr. 3, 53 a Nr. 6, auf den Fronboten, weil dieser ihn
beim Geriebtszeugnis vertreten kann 27 b Nr. 1, und aus einem analogen Grund auch der
Gogreve 0 37 h Nr. 3, eben dieser auf den Gast und auf die Bauern, weil sie ihm ding-
pflichtig sind D 88 b Nr. 3, 91a Nr. 4, ein Fürst auf den König, weil dieser über ihn
richtet 0 79b Nr. 4. Der Verfestete zeigt auf den Geächteten, wofern er sich, diesem
gleich muß behandeln lassen 64 a Nr. 3. So auch das Kind des ungezweiten Bruders auf
den gezweiten Bruder des Erblassers, weil es gleich diesem erbt 27 a Nr. 2,2) ein Mit-
gelobender auf seinen Vordermann, der unter Handreichung angelobt 54 a Nr. 4, weil jener
dasselbe Geschäft abschließt wie dieser, der Empfänger einer Auflassung deutet auf den
sterbenden Vater des Aufiassers, weil er schuldig war, die Auflassung zu erteilen 7 a Nr. 5,
auf den Empfanger eines Bußgeldes der Zahler, wenn wir erkennen sollen, daß die im
Bilde angegebene Summe jenem seinem Stande nach gebührt D43b Nr. 6.3) Weist ein
Lehenherr auf eine Person, so kann diese dadurch als sein Vassall gekennzeichnet werden
D 59 a Nr. 4, *) 68 b Nr. 2, 70 b Nr. 4, 80 b Nr. 4, 81 a Nr. 6, b Nr. 3, 87 a Nr. 3, b Nr. 1,
90 a Nr. 3. Der Oberlehenherr aber weist mit dem Finger auf den (nicht notwendig
anwesenden) Unterherrn, indem er das Rechtsgeschäft der , Weisung' vornimmt 91b Nr. 2.
Wer einen Andern als seinen Boten abschickt, zeigt auf ihn 65 b Nr. 3, aber auch auf den-
jenigen, an den er den Boten schickt, ebenso wie der Bote selbst 53b Nr. 1, 84b Nr. 3, und
wie man auf den Urteiler deutet, an den man mit einem gescholtenen Urteil zieht 9 a Nr. 3,
84 b Nr. 5. Wer einer Ladung folgt, zeigt auf den, von dem sie ausgegangen 87 b Nr. 5,
wer einen Andern verköstigt, auf den Speisenaufträger 84 b Nr. 1. Vor die Füße des
Königs deutet ein vor ihm Stehender, weil er ,vor' dem König Recht gibt und nimmt
41a Nr. 2,5) auf sein eigenes Ohr ein Vassall, der, naehdem er gefragt hat, ,seines Herrn
Wort hört' 73 a Nr. 1.

Nicht ganz so sicher zwar wie in den soeben zusammengestellten Fällen hinweisender
Bewegungen ist der subjektive Charakter der Symbolik in verschiedenen andern, wo aber-
mals der Redegestus von Zeigegesten begleitet scheint. Sie könnten auch im Leben so
vorkommen. Immerhin spricht die Wahrscheinlichkeit dafür, daß die einschlägigen Fälle
durchaus gleichartig mit den vorigen sind, zumal wenn man die verhältnismäßig geringe
Zahl jener und die Massenhaftigkeit dieser bedenkt. Ein ,Wissender' deutet auf den Vor-

*) In H 7b Nr. 3 (Taf. VII 8) auch der Mönch, über den sieben Leute schwören, — weil kein Gerichts-
zeugnis erteilt wird.

2) Auch der Spielmann in D 15a Nr. 4 sollte auf das Pfaffenkind deuten, weil er gleich diesem
einen Kämpen ablehnen darf. In O 26 b Nr. 2 zeigt er auf den Pfaffen. Die Bewegung seiner rechten
Hand in D scheint übrigens eher ein Ablehnunga- als ein Redegestus.

3) Tgl. die verwandte Darstellung in H 19 b Nr. 4 (Taf. XXI 9), 0 76 a Nr. 2.

4) Über die Auslegung dieses Bildes s. Homeyer Des Sachsenspiegels zweiter Teil I 157.

5) Die Darstellung ist D eigen, Genealogie 359.
 
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