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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0022
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gang, den er beobachtet D 55 b Nr. 3, 76 b Nr. 4, 31a Nr. 3, daher auch die Boten, die
das Ankleiden eines Kämpfers beaufsichtigen, auf den Ankleider D 19 b Nr. 2, ein Richter
auf den Mann, dem er ,Frieden wirkt' 46b Nr. 1, 4, auf Einen, den er anschuldigt H 5a
Nr. 1 (Taf. V 1), oder über den er richtet D 37 b Nr. 4, 41 a Nr. 5, oder auf die Partei,
die vor ihm steht 40 b Nr. 1, 5, oder auf ein Kind, über dessen Geburt Beweis geführt
wird 12b Nr. 4, oder auf die Parteien, die er ,schwören heißt' 71a Nr. 2, oder auf die
Zeugen, die vor ihm schwören 54 a Nr. 6, der Kläger auf den ihm gegenüber stehenden
Beklagten 22b Nr. 2,1) 40b Nr. 1, 2 (links), 38b Nr. 5 (der Achter), auch der Beklagte
auf den Kläger D 21 a Nr. 2, hier aber nur deshalb, weil er diesem die Verletzung bei-
gebracht hat, worauf sich die Klage bezieht, ferner ein Urteiler im Lehenhof auf einen
zu beurteilenden Vassallen 79 a Nr. 2, oder auf die Boten, die der Herr zu ihm schicken
soll 79 a Nr. 3, der Vorsprecher des Lehenherrn ebendort auf den Herrn 79 b Nr. 4, 6,ä)
der König auf den sich aus der Acht Ziehenden 41 a Nr. 4, ein Wähler auf den Gewählten
46 b Nr. 1. Ein Eidempfänger zeigt auf das Reliquiar, worauf man schwört 74 a Nr. 1,
der mit der Witwe des Erblassers teilende Erbe auf die Vorräte 0 18a Nr. 1 (Lübben 20/21),
der Lieferer von Garben auf diese D 24 a Nr. 6, der Zahler auf das Zahlbrett und das
Geld 43 b Nr. 5, der Empfänger des Heergeräte auf die Brünne 10 b Nr. 4, der einer
Auflassung zustimmende Erbe auf den vom Auflasser hingereichten Zweig 13 a Nr. 2,
0 22 a Nr. 4 (Gegensinn). Einer, den sein Herr Freilassungshalber zur Tür hinausschiebt,
deutet ins Freie D 43 a Nr. 2. So weist auch nach der Fahrtrichtung der abziehende
Freigelassene in 0 87 b Nr. 3 (Gegensinn)3) und ebenfalls aus dem Bilde hinaus, dem
Marktkreuz seinen Rücken kehrend, der Beklagte, der am Marktorte nicht antworten will
O 70 a Nr. 1, aber auch der Schöffenbarfreie, weil er den Grund seiner Fähigkeit zum
Gerichtslehen angibt D 45 b Nr. 4.

Vom Bereich der Hilfsgebärden müssen wir alle diese Zeigegesten ausschließen.
Der Illustrator selbst mutet uns nicht zu, sie für Gebärden der dargestellten Personen
anzusehen. Sie sind seine eigenen Gebärden. Dann aber bleiben der wirklichen Hilfs-
gebärden nur sehr wenige übrig, so daß wir sagen dürfen: in der Regel ist selbst vom
Standpunkt des Künstlers aus kein HÜfsgestus notwendig, um den Redegestus zu begleiten.
Wohl liebt es der Illustrator, und zwar nicht bloß der von D, sondern, wenn auch viel-
leicht in geringerem Maß, schon der von X, mancherlei Ausdrucksbewegungen nebenher
gehen zu lassen. Aber in der Regel dienen sie entweder subjektiver Illustratorensymbolik
oder einem rein ästhetischen Zweck. Man braucht sich bloß eine Darstellung wie die der
Himmelfahrt Christi in D 35 a Nr. 5 und selbst in H IIa Nr. 5 (Taf. XII 1) anzusehen,
und man wird erkennen, wie bei allem zeichnerischen Ungeschick die Künstler darauf
ausgingen, ihre Menschen möglichst lebendig erscheinen zu lassen. Je weniger ihnen dies
durch die Mimik des Antlitzes gelingen konnte, desto entschiedener warfen sie sich auf
die Pantomimik der Arme und Hände. Wiedergabe irgend welcher Gebräuche lag ihnen
dabei gemeiniglich ferne. Deswegen kommen begleitende Ausdrucksbewegungen sehr ver-

x) Die dritte Person, wie sich genauer aus 0 39 a Nr. 3 ergibt.

2) "Wegen der Bedeutung der stehenden Figur hinter dem Lehenherrn vgl. Richtsteig Lehenr. 10
§ 2, Weise des Lehenr. (bei Homeyer Des Sachsenspiegels zweiter Teil I) 547.

3) Bei E. Goldmann Beiträge zur Geschichte der german. Freilassung durch Wehfhaftmachung
(1904) 71. Dazu Goldmanns Bemerkungen S. 6 f.

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