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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0028
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189

Missetäters in D 46 a Nr. 5, der knieend und betend den Schwertstreich des Fronboten
erwartet, ist sogar vollständig dem Inventar der älteren Martyrienmalerei entnommen,1)
und nur einem andern Typus desselben Inventars gehört die entsprechende Figur in 0 80 a
Nr. 1 an.a) Jene Figur des knieenden und betenden Missetäters benützten aber die Illu-
stratoren weiterhin zu der subjektiv-symbolischen Darstellung von exkommunizierten Leuten.
Diese .knieen betend, während ein Priester seine Stola über sie hält. Nun hat es zwar
mit dem Gebrauch der Stola überhaupt beim Aussprechen des Kirchenbannes seine Richtigkeit
(sub stola excommimicare/). Aber selbstverständlich gehörte nicht dazu, daß der Bestrafte
hinkniete, um den Bann über sich ergehen zu lassen.3)

Ähnlich verhält es sich mit einer Gruppe anderer Darstellungen. Leute, die Geld
zahlen oder in Empfang nehmen, eine Sache aushändigen oder sich aushändigen lassen,
erheben eine Hand. Dies kann unmöglich ein Rechtsbrauch gewesen sein. Denn nicht
allemal hat man bei solchen Geschäften eine Hand frei. Die Illustratoren des Sachsen-
spiegels aber kannten gewisse ältere Widmungsbilder, wo derselbe Gestus den Schenkungs-
bezw. den Annahmewillen auszudrücken scheint.4) Von dort haben sie ihn auf äußerlich
verwandte Hergänge übertragen. Nur sie können ihn aber weiterhin auch auf das Leisten
und Empfangen von Gelöbnissen und Eiden übertragen haben. Wie es bei einem Gelöbnis
wirklich zuging, ersehen wir aus den Sachsenspiegel-Bildern selbst. Zum Gelöbnis eines
,Gewette' (wetten in diesem Sinne) gehörte ursprünglich eine Greifgebärde (Nr. 21).
Bei anderen Gelöbnissen und später auch bei jenem besondern wurde entweder der Ritus
des Fingeraufstreckens beobachtet (s. unten Nr. 7) oder die Kontrahenten reichten sich die
Hand (Nr. 22). In H 28 a Nr. 5 (Taf. XXXI 1) allerdings hat es den Anschein, als ob
die Handreichung nur unter zwei Kontrahenten vor sich ginge, während die Mitgelobenden
und die Mitempfänger des Gelöbnisses bloß eine Hand erheben. Aber in Wahrheit reichen
auch sie die Hand hin, die Mitgelobenden den Mitempfängern und diese jenen. Der Zeichner
von D 54 a Nr. 5 hat das mißverstanden und die Handreichung bei sämtlichen Figuren
durch die Handerhebung ersetzt. Von hier aus erkennen wir auch, was im vorausgehenden
Bilde D 54 a Nr. 4, H 28 a Nr. 4 (Taf. XXX 12) gemeint ist. Dort sehen wir nur einen
Empfänger des Gelöbnisses, dagegen mehrere Mitgelobende. Zwischen jenem und einem

Umlandes lÄet Atlas Nr. 15, IS, Clm. 13074 (gegen 1200) fol. 82 a, Clm. 17401 (a. 1206—16) photogr. v.
Teufel Nr. 1389, 1394, Psalterium zu Cividale (vor 1217) bei Haseloff Thünng.-sächs. Malerschule
Nr. 19, 28, 53, 65, 71, Cod. Heimst. 568 (zu Wolfenbüttel) a. a. 0. Nr. 75, Wandgemälde im Dom zu
.Braunschweig (Kreuzauffindung und Martyrien im Chor) c. 1225, Clm. 3900 (c 1250) fol. 2 a (hier neben
der conjunctio manuum) photogr. v. Teufel Nr. 1237. — Aus dem 11. Jahrh. Clin. 15713 photogr. v.
dems. Nr. 940, Cod. Lescur. Spirensis, erstes Widmungsbild.

*) Vgl. z. B. Clm. 3900 fol. 6a photogr. v. Teufel Nr. 1245, Clm. 13074 fol. 35h, 66b, 120b,
Psalter, v. Cividale bei Haseloff a. a. O. Nr. 34, 32.

2) Vgl. Clm. 16002 (11. Jahrh.) fol. 32 b, Colleetarium aus Ottobeureu (c. 1160) in Exemples of the
booh illumination III Nr. 29.

3) U. F. Kopp Bilder und Schriften I 85 glaubt, die Beterstellung wolle den Exkommunizierten
als Poenitenten kennzeichnen. Das würde aber eher dem Text widersprechen als dazu passen.

*) Beispiele: Widmung eines Buches i. d. Vivianusbibel (9. Jahrh.) bei Janitschek Malerei 42,
in Clm. 14272 (10. Jahrh.) bei Swarzenski Regensburger Buchmalerei Nr. 9, Elfenbein v. Stammheim
(11. Jahrh.) in Kanstdenkm. d. Rheinprooinz V 2 Taf. XII. — Widmung einer Kirche im Psalter, v. Cividale
bei Haseloff a. a. 0. Nr. 66. — Gaben der Friesen an den hl. Paulus, Wandgemälde im Dom zu
Münster (c. 1260—1300) bei Janitschek 152/153.

Abh. d. I.K1. d. K.Ak. d.Wiss. XXIII. Bd. ll.Abt. 47
 
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