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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0029
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190

von diesen begibt sieb die Handreichung, während die Mitgelobenden bezw. ein Mit-
gelobender die rechte Hand vorstreckt;1) auch dieses bezweckt die Handreichung, keine
bloße Handerhebung, — einen Ritus, der in dieser Anwendung auch nicht dadurch glaub-
hafter wird, daß der mitteldeutsche Dichter von ,der Wiener Meerfahrt' (v. 129) sagt, man
,gelobe mit der hant'. Damit kann ein Gelöbnis mit Handreichung, aber auch ein Gelöbnis
mit Pin geraufstrecken gemeint sein. Was aber den Eid betrifft, so könnte man beim
Empfänger etwa an ein Vorsprechen (.Stäben1) des Eides und eine dazu gehörige Gebärde
denken. Aber im Rechtsgebiet der Sachsenspiegel-Illustration wurde der Eid nicht vom
Empfänger, sondern von einem besondern ,Stäber' gestabt.1) Andererseits ist eine Annahme-
erklärung, die der Redegestus des Empfängers ebenfalls ausdrücken könnte, beim asser-
torischen Eide ausgeschlossen. Sonst wäre ja ein Urteil darüber, oft he vullenkomen si mit
sime rechte (Richtsteig 8 § 2), überflüssig. Anders zwar bei promissorischen Eiden, ins-
besondere bei Huldigungen. Aber Bilder aus ungefähr gleicher Zeit stellen auch hier den
Eidempfänger unbeweglich dar.3) Beim Leisten jedes Eides andererseits wäre ein besonderer
Zweck der Gebärde nicht zu erkennen. Überdies bleibt sie in. den mit Gestikulationen
noch sparsameren Hss. H und 0 sehr oft gerade bei schwörenden Personen unangedeutet,
obgleich dazu eine Hand verfügbar wäre, z. B. H 7 b Nr. 2, 4, 5 (Taf. VII 7, 9, 4), IIb
Nr. 4 (Taf. XII 7), 16 b Nr. 3 (Taf. XVHI 7), 28 a Nr. 6 (Taf. XXXI 2), 29 a Nr. 2, 3, 4
(Taf. XXXI 9, 10, XXXII1), 3 a Nr. 3, 4 (Taf. IH 3, 4), 6 b Nr. 4 (Taf. VI 8), 0 10 a Nr. 4
(bei Spangenberg Beyträge tab. VHI 4), 34b, 47a Nr. 1, 48b Nr. 1, 59a Nr. 2,
73 a Nr. 4, und selbst aus D ließen sich derartige Stellen sammeln. Andere Bilderwerke
aus derselben und aus früherer Zeit kennen beim Schwörenden keine Gebärde der linken
Hand.4) Das etwas jüngere Balduineum verhält sich ebenso schwankend wie die Sachsen-
spiegel-Illustration.

Eine Willenserklärung scheint auch der mehrmals insbesondere in D vorkommende
Redegestus eines Mannes anzudeuten, der einer Pfändung unterliegt. Man könnte wohl
nur an eine Verwahrung denken. Aber der Text bietet nicht nur keinen Anlaß, der-
gleichen darzustellen, er schließt es geradezu aus, denn allemal handelt es sich um eine
berechtigte Pfändung, — eine Pfändung also, gegen die sich Niemand mit Nutzen ver-
wahren kann. Überdies zeigt sich, daß mindestens an einer Stelle in X dem Ausgepfändeten
jede Redegebärde noch fremd gewesen sein muß. In H 15 a Nr. 4 (Taf. XVII 2) nämlich
trägt er als Lenker des Pflugs, wie billig, in der rechten Hand eine Peitsche, während
er die linke an seine Wange legt und uns so zu verstehen gibt, daß er die Auspfändung
erleidet. In 0 (N) 69 a Nr. 1 deutet er mit der linken Hand auf sich, während die Peitsche
in der rechten fehlt, so daß hier nun der Anschein eines Redegestus entsteht. In D 39 a
Nr. 4 ist in der Rechten wenigstens der Peitschenstiel übrig geblieben, wogegen die Linke

*} Nicht dem Vordermann auf die Schulter legt, wie K. J.Weber in Teut. Denkmäler Sp. 60
und Homeyer Anm. zu Ssp. III 85 § 1 glauben. Sie haben D nicht berücksichtigt, wo die Zusammen-
gehörigkeit des Vordermannes mit den Hintermännern durch Umschauen des ersteren und einen Zeige-
gestus der letzteren zum Ausdruck gelangt.

2) Planck Deut. Gerichtsverfahren II 36 f. Freiberger Stadtreeht XXXVI 4, XXX 4.

3) Balduineum bei Irmer Eomfahrt Taf. 10, 11, 15. Befehlsgestus auf Taf. 16.

*) Cgm. 63 (Wilhelm, gegen 1300} fol. 20a, 35b, 72b, Cgm. 51 (Tristan) fol. 82 b. — Wandgemälde
im Dom zu Braunschweig fsfidl. Chorwand) c. 1225.
 
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