Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0036
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
197

den Befehlsgestus ausführt. Nach dem entsprechenden Bilde in 0 80 a Nr. 2 (Gegensinn)
war die Darstellung in N die umgekehrte, und D selbst bringt auf derselben Kolumne
(Nr. 3) in einem andern Fall richterlichen Friedewirkens die umgekehrte Anordnung der
Gebärden. In einem dritten (19 b Nr. 3) hat D nur den Befehls-, 0 fol. 34 a Nr. 2 nur
den Redegestus. In einem vierten Falle, wo D den Richter gar nicht als solchen erkennen
läßt, hebt er in 0 25 a Nr. 2 über einer vor ihm knieenden und ein Vergabungssymbol
(den Handschuh) haltenden Frau seine beiden Hände vollständig parallel mit gegen
einander gekehrten Innenflächen empor, während die entsprechende Person in D14b Nr. 2
wenigstens die rechte Hand erhebt: er wirkt über die Auflassung seinen Frieden. Eine
ähnliche Figur bringt 0 72 a Nr. 4 zu Ssp. III 36 § 1, nur daß hier die Erhebung beider
Hände nicht parallel vor sich geht. Wahrscheinlich gehört auch der Richter von D 38 b
Nr. 2 hieher, der dem Text zufolge dem vor ihm stehenden Kläger ,Frieden wirken' soll;
er deutet auf ihn mit der Rechten und zeigt mit einer sehr gezwungenen Bewegung dem
Beschauer die Innenfläche der erhobenen linken Hand.1) An Seitenstücken aus andern
Denkmälern derselben Zeit2) fehlt es nicht. Die reich illustrierte Wilhelmhs. Cgm. 63
(gegen 1300) fol. 91 schildert, wie König Amelot die Savine in seinen Schutz aufnimmt:
er hält in der Rechten das Szepter und erhebt die linke Hand. Auf jenem bekannten
Blatt der sog. Manessischen Liederhs.,3) das den Wartburgkrieg vorführt, thronen in
Vorderansicht Landgraf Hermann als Richter, mit der linken Hand das Schwert hinaus-
haltend, weil der Wettkampf um Leben und Tod hergeht, und die Rechte seitlich hoch
erhebend, rechts neben ihm die Landgräfin Sofie mit mäßig vor der Brust erhobener rechter
Hand. Der Maler hat den Wendepunkt des Streites gewählt, wo ,diu vürstin sprach: swem
ich min hant je bot, der let in wol genesen',*) der Landgraf also dem besiegten Ofterdinger
das Leben fristet, d. h. Frieden wirkt. Im Wesentlichen denselben Anblick gewährt schon
1249 Herr Pribizlaw von Richenberg auf seinem Siegel, wo er mit verschränkten Beinen
und barhäuptig als Richter thront: die flache linke Hand streckt er weit hinaus, während
er mit der rechten das bloße Schwert über den Knieen hält.5) Besonders lehrreich wäre
hier, wenn eindeutig, auch das Siegel des Grafen Egino IV. von Urach von 1228;6) auch er
sitzt mit verschränkten Beinen und barhäuptig als Richter da; den rechten Arm stützt er
aufs Knie; die linke Hand erhebt er vor der Brust scheinbar mit auswärts gekehrter Fläche,

J) Vgl. übrigens H 14 b Nr. 2 (Taf. XVI 5).

2) Zeichnungen des ausgehenden Mittelalters sind nicht mehr verwendbar. Die lebhafte Gestiku-
lation der Richtergestalten in der "Wiesbadener Belialhs. (Landesbibl. Nr. 66) z. B. kennt keinerlei Form-
regeln mehr. — Beachtenswert 2 Königsbüder zu Schwarzrheindorf 1151 —57 bei Ausm "Weerth Wand-
malereien Taf. XXX.

3) Fol. 219b, bei Kraus Taf. 72.
*) "Wartburgkrieg 1 v. 71 f.

5) Bei Fürst F. K. z. Hohenlohe- W Oldenburg Sphragist. Album Heft III. Mit ähnlicher Bewegung
der linken Hand, wahrend die rechte das Sehwert über den Knieen hält, aber im ganzen minder
charakteristisch eine Richterfigur in Clm. 13074 (c. 1200) fol. 28a.

6) Abbildungen in Steindruck bei J. Bader Egino d. Bärtige Taf. I, und bei Fürst F. K. zu
Hohenlohe-Waldenburg a. a. O. Heft II, in Holzschnitt bei S. Riezler Fürstenberg, TJr~kundenbuch\ 154
und Titelblatt. Beschreibungen: Bader a. a. 0. VII, Wirttemb. Urkundenb. III239, Riezler a. a. 0. XVI f.
Es stimmen weder die Abbildungen unter sich noch die Beschreibungen mit den Abbildungen überein.
Das Siegel ist eben nicht mehr sehr deutlich. Zweifelsfrei scheint jedoch die Haltung der linken Hand,
irrig daher die Angabe bei Bader und im "Wirttemb. Urkundenb., wonach sie an den Bart greifen soll.

Abh. d. I. Kl. d. K. Ak. d. "Wiss. XXIII. Bd. II. Abt. 48
 
Annotationen