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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0039
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200

der Berliner Beaumanoir-Hs. die Schöffen mit der nämlichen Gebärde. Besondere Beachtung
verdient 0 30 h Nr. 3 (Gegensinn), wo der Schultheiß dem Grafen die Hegungsurteile findet.
Er streckt den linken (recte den rechten) Zeigefinger gerade in die Höhe; der Graf fragt
mit dem Befehlsgestus die fünf vor ihm sitzenden Schöffen nach der Folge; vier von ihnen
erheben je eine Hand.1) In D 50 a Nr. 3 ferner, wo ein Urteil gescholten wird, erheben
alle Schöffen die rechte Hand, — nicht als ob vor oder nach oder neben der Schelte eine
Folge stattfände, sondern weil diejenigen, die kein Gegenurteil finden, folgen müßten.*)
Spätmittelalterliehe Bilder, die schon der Verfallzeit des Rechtsformalismus entstammen,
können das Zeugnis jener älteren nicht entkräften. Sie lassen gewöhnlich verschiedene
Gebärden unter den Schöffen abwechseln, weil sie diese im Gespräch mit einander dar-
stellen, was auf der Bank jedenfalls nach dem älteren Recht ausgeschlossen war.3) Ganz
anders dagegen die Weltgerichtsbilder des Frühmittelalters, welche im Geist des deutschen
Rechts ihrer Zeit die Apostel als Urteiler vorführen: gerade wie die Schöffen auf den oben
genannten Sachsenspiegel-Bildern, gestikulieren dort die Apostel regna polis dextris giih
dant erebumqiie sinistris.*)

Dem Urteilfolgen verwandt und ebenfalls ein ,Folgen' genannt ist das Zustimmen
bei einer Wahl. Nun bevorzugen freilich bei Wählern unsere Hss. einen subjektiv-
symbolischen Zeigegestus (s. unten Nr. 5). Aber bei der Wahl des Fronboten und des
Gogreven in D46b Nr. 1, 17 a Nr. 1 gibt jeder Wähler seinen Willen durch Handerhebung
kund. Bei der Königswahl in 0 78 b erhebt wenigstens der Erzbischof von Mainz seine
rechte Hand. Er ist als Folger gedacht, weil 0 dort auf die Wahl Heinrichs von Luxem-
burg a. 1308 anspielt.5) Da ist es nun merkwürdig, daß auf der Zeichnung, welche das
Balduineum6) von derselben Wahl gibt, der Fürst, der namens der übrigen den Kür-
spruch tut, der Pfalzgraf am Rhein den rechten Zeigefinger aufrichtet, die übrigen Wähler
aber die flache Hand erheben. Das Alter des Ritus bei der Zustimmung zur Königswahl
erhellt aus den Erzählungen Widukinds über die Wahlen Heinrichs I. (919) und Ottos I. (936).
Beidemal erklärt die Menge ihr Einverständnis cum clamore valiäo und dextris in coelum
levatis, das zweite Mal auf ausdrückliche Aufforderung durch den Erzbischof von Mainz.7)

*) D läßt auf dem entsprechenden Streifen 17b Nr. 2 alle fünf Schöffen den rechten Zeigefinger
aufstreeken. Der Zeichner stellt sie nicht als Folger, sondern als Finder dar.

2) So auch in O 84a Nr. 5. Dagegen erteilt H 24a Nr. 3 (Taf. XXVI 7) den nichtscheltenden
Schöffen einen Zeigegestus.

8) Z. B. Petropaulin. Bibl. Liegnitz Nr. 1 (a. 1386) fol. 90b, 491a, Nr. 2 (a. 1386) fol. 43a, Milichsche
Bibl. zu Görlitz Nr. 1 (a. 1387) fol. 77 b, Hs. des Herforder Rechtsbuchs (c. 1370) zweites Titelbild in
Wigands Archiv II Taf. zu Heft 1, Heiligenberger Hs. (oben 194 N. 4), Schlafeenwerther Hs. der Hedwigs-
legende (14. Jabrh. her. v. Wolfskron D. Süder der Hedwigsieg, etc.) Nr. 37, Dieb. Schillings Chronik
zu Bern Stadtbibl. Bd. III fol. 44a, sog. Stadtrichterbild zu Graz (Museum) a. 1478, Gemälde y. H. Dün-
wegge a. 1520 im Rathaus zu Wesel (bei v. Below D. ältere deut. Städtewesen 52), — Nur Redegesten im
Cod. Wenceslai (a. 1466) des Brünner Stadtarchivs fol. 29a (bei E. F. Rössler Deut. Eechtsdenkm II Taf. 4).

■*) Wandgemälde (c. a. 1000) zu Oberzeil auf der Reichenau, bei Baer u. Kraus D. Wandgemälde
zu Oberzell Taf. XIV und Janitschek Malerei 60/61, Clm. 4452 fol. 202a bei Vöge Eine deut, Maler-
schule etc. 238. S. ferner J. Springer im Repertor. für Kunstwissensch. VII 383, 384.

5) Genealogie 879.

6) Bei Irmer Die Somfahrt K. Heinrichs VII. Taf. 3.

7) Widukind I 26, II 1. — Wie sich die Handerhebung der Anwesenden schematisch im altfranzös.
Krönungszeremoniell erhalten hat, sieht man aus einer Darstellung bei MontfauconilfoMM»je«.sIIIpl. l(c. 1364).
 
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