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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0042
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Dem Leben unmittelbar entlehnt hätte der lateinische Segensgestus bei den Geistlichen
wohl sein können. Dennoch ist er es selbst bei ihnen kaum, da schon zur Entstehungs-
zeit von X bei Geistlichen, insbesondere Bischöfen, die segnende Hand zum Attribut ge-
worden war, wie die Einzelfiguren aus jener Zeit1) beweisen. Es ist also wahrscheinlich,
daß unsere Ssp.-Illustratoren auch hier der künstlerischen Tradition sich anschließen und
sie zugleich weiterführen. Ebenso aber verhält es sich bei der segnenden Hand von Gott-
vater oder Christus. Es dürfte genügen, wenn hier an die zahllosen Darstellungen des
lateinisch segnenden Christus und der lateinisch segnenden Dextera Domini nur kurz er-
innert wird, die seit altchristlicher Zeit voi'handen waren.

III.

Hinweisende Gebärden.

Handbewegungen, die bezwecken, den Blick des Beschauers auf einen bestimmten
Gegenstand oder doch in einer bestimmten Richtung zu lenken, kamen nicht nur wie noch
heute allenthalben im täglichen Leben, sondern auch im Formalismus des Rechts oft genug
vor, und zwar gerade desjenigen Rechts, das in der Heimat der Ssp.-Bilder galt. Das
bewisen, welches so oft in den Rechtsaufzeichnungen, auch im Ssp. selbst, verlangt wird,
bedeutet nicht bloß körperliches Vorweisen oder Augenscheinlichmachen, sondern unter Uni-
ständen auch einen Akt, der nur als eine hinweisende Handgebärde gedacht werden kann. a)
Ein schöffenbarer Mann muß, wenn er einen seiner Genossen kämpflich anspricht sin hant-
gemal bewisen und seine vier Ahnen benennen (Ssp. Ldr. III 29 § 1), d. h. er muß wie die
Namen seiner vier Ahnen so die Himmelsrichtung angeben, in der sein Stammgut liegt.
Wer von einem Unbekannten auf gemeinem Markt gekauft haben will, wird Diebstahls
unschuldig deste he die sta-t beivise unde sinen eid dar to du (Ssp. Ldr. II 36 § 4), d. h.
unter der Bedingung, daß er Richtung anzeigt, in der die Kaufstätte liegt und daß er
ferner schwört, dort von dem Unbekannten gekauft zu haben.3) Ein Lehensobjekt muß
unter Umständen die erforderliche Bestimmtheit empfangen durch das bewisen und die be~
icisunge (demonstrare und demonstratio). Das ist ein Hinweisen nicht etwa bloß in Worten
sondern in Werken; es geschieht, wie ein Glossator sagt, mit kandt und mit mund, weß-
wegen es notwendig werden kann, mit der bewisunge Boten zu betrauen.*) Es ist das
patenter ostendere, das oculariter demonstrare, das nach Urkunden man auch bei andern
Veräußerungen von Grund und Boden für notwendig zur vollständigen Bestimmung des
Gegenstandes befand.5) Zum selben Zweck war ein solches Zeigen auf ein Grundstück

*) Z. B. Bronzeplatte des Erzb. Giseler zu Magdeburg (e. 1100) bei Bode Gesch. d. deut. Plastik 28,
Grabplatte des B. Berthold v. Leiningen im Dom zu Bamberg (13. Jahrb.), Glasgemälde zu Klosterneuburg
und zu Heiligenkreuz bei Camesina D. alt. Glasgemälde etc. Taf. XV, XXV, XXVI.

2) Zum Folgenden s. Planck D. deut. Gerichtsverfahren i. MA. II 9 f., auch 150 ff.

3) Riehtst. Ldr. 13 § 5 stimmt im Prinzip mit dieser Auffassung überein. Ei- ersetzt nur das bewisen
durch das benomen.

*) S. Lnr. 11 §§1,2, 10 §§3-5, 6 §1, 12 § 1, 48 §1. Vet. Auetor I 30, 31, 33,34. DazuHomeyer
D. Ssp. zieeiter Teil II 395 f. Planck a. a. O I 517 und vgl. auch die altfranzösische wonstranche des
fies (Du Cange s. v. Monstrae).

5) Haltaus Glossarium s. v. Beweisen, Dazu vgl. die merl-jaganga und die ■merkjasyniny auf
Island, Nordgerman. Obligationenrechi II 688 ff.
 
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