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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0044
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gesten auch dadurch unterscheiden, daß der Unterarm stark erhoben, die Hand aber nach
dem Objekt zu gesenkt wird (Fig. 4 d).

Ein solches Zeigen mit der erhobenen flachen Hand kommt iru Formalismus eines
deutschen Tochterrechts, nämlich des langobardisch-beneventanisehen, urkundlich vor. Ein
Beweisurteil aus Teano von 964 ergeht tali ünore, ut . . . ipsi festes facerent inde ei talem
consignationem ante prefatum comitem pro eins parte tendentes manum contra eum (sc. den
Gegner des Zeugenführers) et per singuli testificando ei dicerent: ,Sao cco kelle terre per
helle fini, que te demostrai, trenta anni le possette parte s. Mariae', et testes . . . firmarent
ipsum testimonium per sacramentum ad evangelia. Genau so werden nachher die Zeugnisse
abgegeben: Üle (der erste Zeuge) autem e'xtensa manu contra eodem Amatum (Gegner
des Zeugenführers) et testificando dixit: ,Sao cco helle terre etc. etc.' . . . üle (der zweite
Zeuge) autem extensa manu contra ipsum q. s. Amatum et testificando ei dixit:
,Sao etc. etc.'*)

In der Tat scheint dieses Zeremoniell der Zeugenaussage in einigen Ssp.-Bildern veran-
schaulicht. In D 32 b Nr. 4 strecken die Zeugen des Klägers ihre linke Hand — für ein
Ausstrecken der rechten wäre kein Raum — gegen den beklagten Hirten vor.2) In D 77a
Nr, 2 gibt einer der Umsassen gegen den Oberherrn in der nämlichen Form seine Aussage
ab, während er die Rechte zum Schwur vorstreckt, ebenso in 74 b Nr. 2 der letzte Zeuge
des Herrn gegen den beklagten Vassallen, und vielleicht ist auch in 90 a Nr. 3 die
erhobene linke Hand des einen Zeugen ursprünglich so gemeint, während der andere Zeuge,
der sich nach dem Zeugenführer umsieht, (subjektiv-symbolisch) auf diesen zurück deutet.
In D 36 a Nr. 2 bringen sechs Männer einen siebenten (die dritte Figur) vor Gericht,
nachdem sie ihn auf das Gerüft hin verfolgt und gefangen haben. Einer hinter ihm zeugt
gegen ihn extensa manu; ein anderer vor ihm muß zum nämlichen Zweck seine rechte
Hand mit auswärts gekehrter Fläche rückwärts biegen.3) In H 16b Nr. 5 (Taf. XVIII 9)
hebt einer der Gehilfen des beweisführenden Klägers seine linke Hand gegen den Beklagten,
was nach den Parallelen in D und 0 als Zeigegestus zu nehmen ist.

Vielleicht könnte man geneigt sein, mehr oder weniger entfernte Analogien zu dieser
Aussageform zu finden, wenn in D 14 b Nr. 3 der Richter mit der hohlen Hand (vgl. die
Gebärde Nr. 2)4) auf den Prozeßvormund deutet, den er einer Frau bestellt, oder wenn
er die Hand gegen eine Partei erhebt, der er zu antworten gebietet 42 a Nr. I,5) oder
wenn er so bei andern Gelegenheiten auf eine Prozeßpartei zeigt 38 b Nr. 4, 5, oder wenn
in D40b Nr. 2 (rechts), 3, 5, W34a Nr. 2 eine Partei auf ihren Gegner, in D 17b
Nr. 3, 4 die Partei auf den Vorsprecher zeigt, den sie begehrt.

Aber schon in diesen Fällen müssen wir die Möglichkeit zugestehen, daß der Zeige-
gestus subjektiv-symbolisch in dem oben S. 180 ff. erörterten Sinne genommen werden wolle.

*) J. Ficker Forschungen zur HeicJis- u. RecMsgesch. Italiens IV Nr. 25.

2) Ähnlich der eine Zeuge in H 8b Nr. 4 (Taf. "VIII 10). In 0 57b Nr. 3 zeigt er mit dem Finger
auf den Hirten.

3) Vgl. H 12 a Nr. 2 (Taf. XIII 2). Hier faßt der Vordermann des Gefangenen diesen am Hals.
Dieses Motiv gehörte der ursprünglichen Komposition an, wie sich aus 0 63 b Nr. 2 ergibt.

*) In 0 25 Nr. 3 mit dem Zeigefinger.

5} Daß die Bewegung der linken Hand als Zeigegestus aufzufassen, ergibt sich aus H 18a Nr. 1
(Taf. XX 2) und 0 73 a Nr. 4, wo der Richter mit dem Zeigefinger auf den Antworter deutet.
.Abb. d. I. Kl. d. K. Ak. d.Wiss. XXIII. Bd. II. Abt. 49
 
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