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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0048
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209

werden mußte. Außerhalb des Rechtsganges war es zu allen Zeiten wie noch heute eine
der gebräuchlichsten Gebärden, oftmals gar nicht zu umgehen und wm-de es daher unter
Umständen zum Gegenstand einer Zusage gemacht.*)

Um so stärker muß es auffallen, daß unter den vielen Hunderten von Finger-
zeigen' in unserni gesamten Bildervorrat nur sehr wenige sich überhaupt dazu eignen, als
Anwendungsfälle eines solchen bewisens aufgefaßt zu werden. Ein einziges Mal deutet ein
Zeugenführer auf seine Zeugen, in D 77 a Nr. 2; aber gleichzeitig faßt er mit der linken
Hand den Ast eines Baumes an, zum Wahrzeichen seiner Gewere, worüber die Leute- aus-
sagen sollen. Diese subjektiv-symbolische Erfindung des Künstlers erweckt den Verdacht,
es werde auch die Bewegung der rechten Hand nur subjektiv-symbolisch zu verstehen sein
(Beziehung der Zeugen zum Führer). Öfter findet sich, daß Zeugen mit dem Finger auf
die Person deuten, gegen die sie aussagen: in D 40b Nr. 5 weisen beide Gehilfen
des Klägers, in 0 71b Nr. 1, sowie in 0 71 a Nr. 1 wenigstens einer auf den Beklagten,
dessen Unfreiheit dargetan wird, in D50b Nr. 2 und H24b Nr. 2 (Taf. XXVII 1) sowohl
die Zeugen als ihr Führer auf den verklagten Wenden, der einmal in deutscher Sprache
geklagt oder geantwortet oder geurteilt haben soll, in D 62 b Nr. 5 ein Zeuge auf den
Herrn, der den Zeugenführer belehnt hat. Könnte an diesen Stellen der Fingerzeig noch
subjektiv-symbolisch genommen werden (vgl. oben S. 207 Note 5), so ist dies ausgeschlossen
in D 61 b Nr. 4, wo auch einer der Zeugen auf den Gegner seines Führers deutet, die
Aussage aber sich nicht auf jenen, sondern auf einen Dritten bezieht, ferner in D 59 a
Nr. 2, wo ein ähnlicher Fall vorliegt.Ä) Diesem Zeigegestus scheint also allerdings reale
Bedeutung zuzukommen. Es würde sich dann um eine Aussageform handeln, die der oben
S. 205, 208 besprochenen rechtlich gleichwertig war. In der Tat ist denn auch diese
in O 57 b Nr. 3 durch den gegenwärtigen Zeigegestus ersetzt (vgl. S. 205 Note 2). Dies
alles wäre dazu angetan, die Zweifel von S. 208 oben zu zerstreuen.

Mehr wieder dem Fingerzeig einer Partei verwandt, die ihre Zeugen dem Gegner
vorstellt, ist einer, der in O 51b und W 34b (S. 208 Note 2) beim Gewährenzug vor-
kommt. Stets deutet der Nachmann mit einem oder zwei Fingern auf seinen Vormann,
wogegen dieser mit dem Finger oder mit der flachen Hand auf seinen unmittelbaren
Besitznachfolger zurückweist. Wahrscheinlich3) entspricht das Zeigen auf den Gewähren
einer Rechtsübung, schwerlich auch das auf den Besitznachfolger (vgl- oben S. 207). Dieser
stellt jenen dem Kläger vor, wie sonst der Zeugenführer seine Zeugen dem Gegner, sei es,
daß er den Kläger zu dem Gewähren hinführt, oder daß er den Gewähren dem Kläger
,stellt', wie im Liegenschaftsprozeß. Einmal4) ist auch von einem beivisen des Gewähren
die Rede, wo die andern Quellen nur von benomen sprechen. Fingerzeig und weisende
Hand können sich abermals vertreten. Denn in D 41 a Nr. 5, einem Bild, das dieser Hs.

1) Ein Beispiel bei Haltaus s. v. Beteeisen.

2) Der Zeuge weist mit dem linken Zeigefinger auf die Gegenpartei, mit dem rechten auf die Be-
lehnung seines Führers, worüber er aussagt. Letzterer Gestus ist vom Illustrator von D erfunden, der
seine Vorlage umarbeitete. Vgl. H 3a Nr. 2 {Taf. III 2), wo der Zeuge mit dem rechten Finger auf sein
Auge, mit dem linken auf das Ohr seiner Partei deutet.

a) In der Berliner Beaumanoir-Hs. (oben N. 198) bei e. 34 Des convenences stellt der Nachmann
seinen Gewährsmann nicht vor, sondern er zieht ihn an der Hand herbei.
*) Var. 35 zu Ssp. II 36 § 5 bei Homeyer.
 
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