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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0062
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wie in 74 b Nr. 1 links der Lehenherr, oder sei es daß man ein Lehen erteilt unter Ver-
zicht auf die Kommendation des Vassalien wie der Lehenherr in 77 b Nr. 5. Die Gebärde
spricht verständlich genug, kam auch gewiss bei unfreundlichen Begegnungen in alter
Zeit ebenso vor wie heute. Allein mit dem Rechtsformalismus hat sie nichts zu schaffen.
Um die Kommendation abzulehnen oder auf sie zu verzichten, genügt es, wenn der Lehen-
herr seine Hände überhaupt nicht rührt. Eine womöglich noch subjektivere Symbolik
überträgt 78 b Nr. 4 die Handbewegung auf einen Vassalien, der sein rechtzeitiges Er-
scheinen verweigert, d. h. von einem ihm gesetzten Termin ausbleibt. Ebenso selten und
ebenso subjektiv-symbolisch ist

10. die Aneignung. Die Innenfläche der Hand kehrt sich gegen den Körper.
Dabei wird die Hand bald erhoben (Fig. 10 a), bald gesenkt, während der Oberarm erhoben
ist (Fig. 10 b). Man drückt gleichsam einen Gegenstand an sich. Mit dieser Gebärde ver-
sucht in D 63 a Nr. 4 (rechts), H 5 a Nr. 4 (Taf. V 6) der Lehenherr (vergeblich) das Lehen
einzuziehen,1) behauptet in D 60 a Nr. 1 (rechts) der Gedingsmann den Erwerb seines Lehens
und eignet sich in D 54 a Nr. 32) der Erbe den Nachlaß seines Erblassers an. Aber es
erwarb weder der Gedingsmann das Lehen noch der Erbe den Nachlaß durch irgend eine
Handlung und folglich auch nicht durch eine Handgebärde, und was das Einziehen des
Lehens betrifft, so stellt das Bild nicht sowohl dieses als vielmehr das einseitige und wider-
rechtliche Aufsagen dar mit der Folge, daß der Lehenherr das Lehen eben nicht einziehen
kann, weswegen der Vassall trotz dem Aneignungsgestus seines Herrn die aus dem Boden
wachsenden Halme festhält.

11. Das Warten. Die beiden Unterarme werden mäßig und einander parallel
gehoben, wobei die Hände, den Rücken vorwärts gekehrt, herabhängen (Fig. 11). Mit
diesem Habitus, der die Hände zwar noch nicht in Tätigkeit versetzt, aber zu einer
beliebigen verfügbar macht, kniet vor dem Bischof dessen Dienstmann gewärtig des
Rechts, das sein Herr setzt D 42 b Nr. 3,3) und steht der Dienstmann der Äbtissin zum
gleichen Zweck vor seiner Herrin 78 a Nr. 2, steht ferner ein Vassall vor seinem Lehen-
herrn gewärtig seines Befehls D 81b Nr. 5. In einem andern Sinn ein Warten drückt
dieselbe Gebärde aus, wenn sie einem Manne zugeteilt ist, der eine ihm auferlegte Handlung
nicht vollziehen z. B. ein Urteil nicht finden kann 79b Nr. 1, oder nicht vollziehen
will, z.B. einem Beklagten, der beharrlich nicht antwortet 42a Nr. I.4) Jener wartet
mit dem Urteil, dieser mit der Antwort. Aus der Bedeutung des Gewärtigseins entwickelt
sich die des Sichfügens, so 33b Nr. 3 bei dem Zinsbauern, der die Kündigung seines
Grundherrn über sich ergehenläßt,5) 72 a Nr. 5 bei dem Vassallen, der die Beweisführung

*} Irrig nimmt Weber Teut. Denkmäler Sp. 9 f. an, der Herr ,wolle' das Gut nicht haben.
Weber verwechselt die Gebärde 10 mit der Gebärde S. Zum Verständnis von D vgl. auch Genealogie
343 unten.

3) Anders H 28a Nr. 3 (Taf. XXX 11), wo er den zuvor berufenen, aber des Erbrechts verlustigen
Verwandten wegschiebt.

3) In O 74 a Nr. 4 steht er mit über einander geschlagenen Händen (Gebärde 15). Anders H 18 b
Nr. 3 (Taf. XX 8, Zeigegesten).

*) Die ursprüngliche Gebärde war hier Nr. 15 (s. vor. Note) wie in H 18 a Nr. 1 (Taf. XX 2 und
0 73 a Nr. 4.

5) Anders H 9b Nr. 3 (Taf. IX 8), 0 59a Nr. 3.

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