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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0065
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226

Einer Nebengebärde bedarf der Schutzgestus nicht. Führt überhaupt die andere
Hand eine Ausdrucksbewegung aus, so geht diese durchaus selbständig vor sich, wie
z. B. 67 a Nr. 1, wo der Lehenherr in der Verhandlung mit einem Dritten seinen unmündigen
und als abwesend zu denkenden Vassalien vertritt, oder 7 b Nr. 2 (links), wo die beiden
Handbewegungen des Vaters sich nicht gleichzeitig ereignen können.

Der Schutzgestus kommt in der Ssp.-Illustration nicht zum ersten Male vor. Seine
reichste Anwendung hat ihm, angeleitet von der poetischen Literatur, schon die antike
Kunst gegeben.1) Die Kunst des Mittelalters macht allerdings seltener von diesem
Motiv Gebrauch.3) Sie bevorzugt ein ihm verwandtes, das Auflegen der Hand aufs Haupt.3)
Merkwürdig aber ist, daß gerade bei Schilderungen vormundschaftlicher Aktionen auch
andere Hss. unsern Schutzgestus verwenden, und zwar Hss., die, soweit wir zu urteilen
vermögen, weder unter sich noch mit der Ssp.-Illustration in irgend einem genetischen
Verhältnis stehen. Auf einer der Miniaturen zum Hamburger Stadtreeht von 14974)
erblickt man im Hintergrund das aus drei Ratmannen zusammengesetzte Gericht, im Vorder-
grund neben andern Gruppen auch zwei Knaben mit ihren Vormündern, die miteinander
verhandeln: über den Kopf des einen Knaben hält der Vormund seine rechte Hand mit
abwärts gewendeter Innenfläche, während er mit einer Bewegung der linken Hand seiner
Rede Nachdruck verleiht. Eine durchaus analoge Szene findet sich in der Berliner Beau-
manoir-Hs. (Hamilt. 193) fol. 58 b zu chap. XVI (Fortsetzung von chap. XV des baus et
des gardes): vor dem sitzenden Richter stehen zwei Männer und zwei Knaben; einer der
Männer breitet seine linke Hand über den Kopf des vor ihm stehenden Knaben, während
er die rechte Hand erhebt. Zu chap. XV zeigt fol. 54 a ebendort eine Frau, die einen
Knaben an der Hand führt (=^= garde), und einen Mann, der seine rechte Hand über das
Haupt des Knaben hält (= bail), während er seine linke erhebt.5) Vielleicht als Schutz-
gebärde ist auch die Gestikulation aufzufassen, womit sich die Herzogin Viola, "Witwe
Kasimirs von Oppeln (f 1230), auf ihrem Siegel als Vormünderin ihrer Söhne Mesko und
Wladislaw vorstellt: sie streckt ihre Hände nach den beiden vor ihr stehenden Knaben aus.6)

Die Möglichkeit, daß auch die Schutzgebärde in der Ssp.-Illustration bloß einem
überlieferten künstlerischen Motivenvorrat angehöre, besteht also. Sie erhebt sich zur
Wahrscheinlichkeit, da für Entlehnung aus dem Leben schlechterdings nichts spricht.
AVohl gab es gewisse vormundschaftliche Handlungen, wozu nach sächsischem Recht dar-
stellende Gebärden erforderlich waren, wie die Übernahme des Amtes durch den gerichtlich
bestellten Vormund eines dem Kindesalter entwachsenen Minderjährigen oder das prozeßuale
Eintreten des Vaters für seinen Haussohn gegenüber einem Kläger. Aber die einschlägigen

*) Sittl D. Gebärden der Griechen u. JtÖmer 319 f. Garrucci Storia delV arte crist. tav. 192, 4, 7.

2) Ein Beispiel auf dem zweiten Widmungsbild des Speierer Evangeliars im Eskurial: Maria breitet
ihre linke Hand über das Haupt der Kaiserin Agnes. In dem abgeleiteten Sinne, in dem es die Vater-
schaft anzeigt, findet sich das Motiv in der Welislaw-Bibel fol. 43b oben {bei Wocel Welislaics Bilder-
bibel Taf. 21).

s) Vöge E. deut. Malerschule etc. 298, 140 f. S. ferner Maness. Hs. fol. 407a, 422a (bei Kraus
Taf. 133, 139), Lappenberg D. Miniaturen z. d. Hamburg. Stadtrechte v. J. 1497 Taf. 3.

*) Lappenberg a. a. 0. Taf. 7.

5) Die Verpflichtung eines Vormundes seitens des Richterg geschieht auf der Miniatur zu
chap. XVII {fol. 61b) a. a. 0. mittels Handreichung.

s) A. Seyler Geschichte der Siegel 198.
 
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