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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0068
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229

Haben die Illustratoren auch diese Abkürzung des Schwurritus dem Rechtsbrauch
ihrer Zeit entnommen? Bedenken dagegen erweckt das Freiberger Stadtrecht, welches den
Schwur kein den heiligen nur in denjenigen Fällen zuläßt, wo kein Heiltum beschafft
werden kann. Sonst muß, selbst bei einer größeren Zahl von Mitschwörern, jeder seine
Hand auf das Heiltum legen. So sal man teilen: daz si (sechs Eidhelfer) alle mit einander
sullen schweren. So mac he wegen eines urteiles: ... ab si ouch mit einander icht sullen
uf di heiligen legin. Das sal man teilen zu rechte, das iz in unschedelich si, toi si mit ein-
ander ußegin . . . So mac he eines urteiles vregen: ab einer den andern rure mit den ungern
iiffin heiligen oder ab eine vinqere uf den anderen ligen oder ligen muzen, ab in daz an
irme rechte icht gewerren hunne etc. (XIX 14). Abgesehen davon, daß hier nicht auch
der Hauptschwörer seine Hand mit auf die Heiligen legt, stimmt diese Vorschrift ganz
und gar mit einer sehr bekannten der Lex Alemannorum überein,') woraus sieh ebenso ihre
weite Verbreitung wie ihr hohes Alter ergibt, dann aber auch schon eine gewisse Wahr-
scheinlichkeit dafür, daß die jetzt in Rede stehenden Zeichnungen nur eine bildliche, keine
reale Abbreviatur des Eidritus geben wollen. Und hiefür fehlen auch nicht Andeutungen
innerhalb der Illustrationen selbst. Auf etlichen Bildern stehen die sämtlichen Mitschwörer
so nahe bei dem Reliquienbehälter, daß sich mindestens die Möglichkeit eröffnet, ihre
Handbewegung auf die oben S. 227 beschriebene zurückzuführen, wie z. B. 59 a Nr. 4,
62b Nr. 5, 72a Nr. 3, 85b Nr. 1, 58b Nr. 3, 90a Nr. 4, H 10b Nr. 1. Ferner zeigt
sich die Abbreviatur nicht folgerichtig festgehalten. In D 6b Nr. 2, 3, 8a Nr. 1 bedienen
sich ihrer nur einige, nicht alle Mitschwörer. D 88 b Nr. 5, 6 schildern den Vorgang
bei zwei verschiedenen Siebenereiden. Beidemal hat der Illustrator vier Reliquiare hinge-
zeichnet: über das erste hält der Hauptschwörer, über jedes der drei andern ein Paar der
Eidhelfer die Schwurfinger; das will sagen: auch der Eidhelfer schwört ,auf', nicht ,gegen'
den Heiligen. Ganz ähnlich schwören in D 79 b Nr. 1 sieben Urteiler über drei Reliquien-
kästen, was keinen andern Sinn haben kann, als wenn 24 b Nr. 2 drei Urteiler über je
einem besonderen Reliquiar ihre Eide leisten. Paarweise schwören sechs Helfer auch
auf dem schon oben angeführten Bilde in D 6 b Nr. 2; aber dem zweiten und dem dritten
Paar fehlt der Reliquienkasten. Daß es sich wenigstens hier nur um eine künstlerische
Abkürzung handelt, ergibt sich aus dem entsprechenden Bilde in 0 IIa Nr. 1, wo jedes
Helferpaar sein besonderes Heiltum vor sich hat, gerade so wie in D 55 a Nr. 4 = H 29 a
Nr. 4 (Taf. XXXII1) der eine Mitschwörer, der die übrigen vertritt. An andern Stellen
der drei Haupthss. halten sämtliche Eidgenossen gleichzeitig ihre Schwurfinger über ein
und dasselbe Reliquiar D 59 a Nr. 3, b Nr. 1, 61b Nr. 4, 65 b Nr. 1, 73 b Nr. 2, 76 a
Nr. 2, 90a Nr. 3, H 2b Nr. 3, 3a Nr. 3, 4, 4b Nr. 5, 6b Nr. 1, 4 (Taf. II 8, III 3, 4,
IV8, VI5, 8), 0 47a Nr. 1, 2, 48b Nr. 1, 51a Nr. 2. Die Beweiskette schließt sich mit
ein paar Bildern, wo von mehreren Personen in durchaus gleicher Rechtslage oder von
Personen, die nur vertretungshalber nebeneinander hingezeichnet sind, eine oder einige die
Hand über das Reliquiar halten, die andern aber ihre Hand nur nach ihm vorstrecken,
D 39 a Nr. 2, 22 a Nr. 2; was von jenen gilt, muß auch von diesen gelten.

Eine Begleitgebärde der linken Hand ist nach den altern Hss. im Allgemeinen nicht

:) Auch mit einem Gemälde an der südlichen Chorwand im Dom zu Braunschweig {Photogr. v.
Behrens Pl.-Nr. 904).

Abb. d. I. Kl. d. K. Ak. d. Wiss. XXIII. Bd. IL Abt. 52
 
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